opencaselaw.ch

Z1 2021 20

I. Zivilabteilung

Zug OG · 2023-09-12 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Forderung | unerlaubte Handlungen

Sachverhalt

1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) und D.________ (nachfolgend: Beklagte) lernten sich im Jahr 1986 kennen und führten danach eine langjährige Lebenspartnerschaft. Sie schlossen am 7. Oktober 1994 eine schriftliche Vereinbarung ("Property and Support Agreement", nachfolgend: PSA [act. 1/9]) ab, worin sich der Kläger unter anderem verpflichtete, für den Lebensunterhalt der Beklagten während des Zusammenlebens aufzukommen. Hingegen soll- ten die Parteien im Trennungsfall gegenseitig keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben. 1.2 In den Jahren 2008 und 2009 erwarb die Beklagte über die I.________ LLC, deren ge- schäftsführende Alleingesellschafterin sie ist, drei mit Reihenhäusern bebaute Immobilien in J.________, Deutschland, zum Preis von insgesamt EUR 952'000.00 (nachfolgend: J.________-Grundstücke). Die drei Reihenhäuser vermietete die Beklagte später an die im benachbarten K.________ domizilierte L.________ GmbH & Co. KG (act. 1 Rz 50 und act. 1/34). 1.3 Am 21. Dezember 2015 unterzeichneten die Parteien auf Wunsch der Beklagten ein "Release and Settlement Agreement" (act. 1/30; nachfolgend: RSA) mit folgendem Inhalt: "RELEASE AND SETTLEMENT AGREEMENT This Release and Settlement Agreement ('Agreement') is made by and between Dr. A.________ and D.________, which shall be signed no later than December 21, 2015. In full consideration of the following actions and items being completed in their entireties from Dr. A.________ ('Dr. A.________'), D.________ ('Ms. D.________'), for herself as well as for her estate and heirs, hereby forever releases Dr. A.________ from claim(s), suit(s), action(s), legal proceeding(s), liabilities and/or damages arising directly from any and all agreements, whether verbal or in writing, entered into by Dr. A.________ and Ms. D.________, as well as any claims which can be made by Ms. D.________ against Dr. A.________'s estate, but excluding this Agreement and the written agreements between Dr. A.________ and Ms. D.________ listed in Attachment 1 hereto. (1) Dr. A.________ shall transfer via wire transfer, (the wire must include wording stating that the funds are a gift) and Ms. D.________ shall receive a tax-free gift in the amount of sixty million (60,000,000.00) Euros no later than December 21, 2015. If this gift should be subject to any gift tax, Dr. A.________ shall pay the applicable gift tax in its entirety. If Dr.

Seite 4/59 A.________ dies prior to December 21, 2015, a gift with any and all estate taxes, as well as any other applicable taxes, shall be paid by his estate. (2) Dr. A.________ shall pay any and all expenses, costs, damages assessments, declara- tions and/or orders, including but not limited to attorney‘s fees, resulting or relating in any way to or from issues raised and/or alleged by the German tax authorities against Ms. D.________. (3) Ms. D.________ agrees to keep Dr. A.________ currently informed of any proceedings initiated and/or information requested from her by German tax authorities. (4) In addition, Dr. A.________ gives a tax-free gift to Ms. D.________ in the amount of three million five hundred thousand (3,500,000.00) U.S. dollars, on the same day for the next ten (10) years, starting January 15, 2016. The wire transfers must state the funds are a gift. If this gift should be subject to any gift tax, now or at any point in the future, Dr. A.________ shall pay the applicable gift tax in its entirety. If Dr. A.________ dies prior to January 15, 2025, the remaining tax-free gift with any and all estate taxes, or gift taxes, as well as any other applic- able taxes, shall be paid by his estate in full to Ms. D.________. (5) Dr. A.________ agrees by December 31, 2015, to fulfil the agreement with Ms. D.________ to transfer the three properties (but not any of the funds in any bank accounts) owned by I.________ LLC from Ms. D.________ to the designated entity, and shall simul- taneously pay Ms. D.________ two million seven hundred eighty thousand ($2,780,000.00) U.S. dollars for such ownership of the three properties. In order to prevent any tax issues with the German government for year 2015, Dr. A.________ also agrees to pay a separate amount of fifty-six thousand (56,000.00) Euros for all rent incurred from the use of the three properties from May through December 2015. This rent payment shall be reported and de- clared rental income in I.________ LLC's 2015 German and United States of America tax returns. (6) Dr. A.________ further agrees that during his lifetime, or at the latest upon his death, the three properties owned by I.________ LLC, shall be transferred to M.________. (7) Dr. A.________ agrees to be fully responsible for all incurred liabilities, expenses, insur- ance, payments, etc., concerning all of his employees who travel to the U.S.. Additionally, Dr. A.________ agrees to be fully responsible for all legal expenses, fines, penalties, taxes etc. due to the German, Swiss, or any other European tax authorities. (8) Dr. A.________ agrees to not discard of any of Ms. D.________s personal property from any and all of Dr. A.________'s properties located in Europe. Dr. A.________ agrees to pay for any and all moving expenses in the event Ms. D.________ needs to remove her prop- erty from any and all of Dr. A.________'s properties located in Europe. Dr. A.________ fur- ther agrees to provide high quality health insurance for Ms. D.________ for coverage based in the state of N.________ in the U.S.A. until age sixty-seven (67). (9) […] (10) […] (11) […] (12) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to any of Dr. A.________'s assets, unless Dr. A.________, his estate, executor(s), trust- ee(s), and/or his heirs is in breach of this Agreement and/or any other written agreement and obligations and actions set forth and listed in Attachment 1.

Seite 5/59 (13) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to any assets of Dr. A.________'s entities worldwide, unless Dr. A.________, his estate, executor(s), trustee(s), and/or heirs is in breach of this Agreement and/or any other written agreement and obligations and actions set forth and listed in Attachment 1. (14) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to '________TM' and '________ and design'. (15) Ms. D.________ further agrees she shall refrain from making any disparaging remarks about Dr. A.________, and shall hold any confidential information disclosed to her from Dr. A.________ as confidentiality in perpetuity. (16) Dr. A.________ further agrees he shall refrain from making any disparaging remarks about Ms. D.________, and shall hold any confidential information disclosed to him from Ms. D.________ as confidentiality in perpetuity. (17) Ms. D.________ agrees in the event, at any time, Dr. A.________ does not have any monetary funds at his disposal, she will provide lifetime support for Dr. A.________. (18) Should Dr. A.________ request any assistance, consulting, work, help, etc., Ms. D.________ agrees to provide those lifetime services, free of charge, to Dr. A.________. (19) Dr. A.________ agrees to pay all outstanding bills and expenses incurred by Ms. D.________ through calendar year 2015, which amounts shall be submitted for payment no later than January 31, 2016 and paid in full by Dr. A.________ no later than February 15,

2016. (What is written is adequate.) (20) […] (21) Dr. A.________ agrees to pay for any and all expenses incurred by Ms. D.________s travel, on Dr. A.________'s behalf, unless, in accordance with Section 17 of this Agree- ment, Ms. D.________ is supporting Dr. A.________, in which Ms. D.________ will pay for such expenses at her sole discretion. (22) […] (23) […] (24) […] (25) This Agreement shall be enforced in accordance with the laws of the State of N.________, in the United States of America. (26) Both signatures are required in order for this Agreement to be valid." 1.4 Dieser Vereinbarung war ab April 2015 eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vorausgegangen, wobei der Kläger auch Rechtsanwalt O.________ in die Diskussionen mit- einbezog. Nach Unterzeichnung des RSA liess der Kläger noch am selben Tag die Summe von USD 65'258'760.00 (entsprechend EUR 60 Mio.) an die Beklagte überweisen (act. 1/31). Ebenso veranlasste er, dass die P.________ AG am 23. Dezember 2015 den Betrag von USD 2,78 Mio. an die I.________ LLC überwies mit dem Vermerk, dass die Zahlung für die Q.________ AG erfolge und den Kauf der J.________-Grundstücke betreffe (act. 1/33). Ein Kaufvertrag zwischen der I.________ LLC und der Q.________ AG über die J.________-

Seite 6/59 Grundstücke war bereits am 3. Dezember 2015 abgeschlossen und öffentlich beurkundet worden. Dieser Vertrag wurde mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 2015 bezüglich des Kaufpreises noch abgeändert, sodass er mit dem RSA übereinstimmte (act. 1/35 und 1/36). Für die I.________ LLC handelte bei der Unterzeichnung beider Verträ- ge R.________ und für die Q.________ AG S.________. Beide fungierten dabei als voll- machtlose Stellvertreter nach deutschem Recht. Damit das Geschäft gültig wurde, war bei beiden Vertragsparteien eine nachträgliche Genehmigung nötig. Die Beklagte weigerte sich in der Folge, den Vertrag namens der I.________ LLC zu genehmigen. Über die Gründe für diese Weigerung sind sich die Parteien uneins (act. 1 Rz 52 ff.; act. 24 Rz 111 ff. und 259 ff.). 1.5 Im Juli/August 2016 entfernte die Beklagte während einer Auslandreise des Klägers ihre per- sönlichen Gegenstände aus dessen Haus in Zug und es kam zur endgültigen Trennung zwi- schen den Parteien. 1.6 Mit E-Mail vom 2. November 2016 liess der Kläger der Beklagten über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass er das RSA wegen arglistiger Täuschung ("[…] on the grounds that you have maliciously misled Dr. A.________ […]") anfechte. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Kläger die Rückzahlung der unter dem RSA erfolgten Zuwendungen fordere und die Ge- schenke widerrufe, die er seit dem 31. Dezember 2014 der Beklagten gemacht habe (act. 1/81). 2.1 Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage ein (act. 1), mit welcher er von der Beklagten in erster Linie die Rück- zahlung der Summe von EUR 60 Mio., eventualiter USD 65'258'760.00, verlangte (Rechts- begehren Ziff. 1 lit. a). Die Beklagte habe ihn – arglistig und in der Absicht sich zu bereichern

– über ihre wahren Motive für die Eingehung des RSA getäuscht und ihn so veranlasst, die- ses zu unterzeichnen und den genannten Betrag zu überweisen. Im Weiteren forderte der Kläger von der Beklagten auch die Rückzahlung von CHF 90'304.50, EUR 89'927.14 sowie USD 58'100.00 (Ziff. 1 lit. b, c und d des Rechtsbegehrens). Dabei handle es sich – so der Kläger – um Beträge, welche die Beklagte ebenfalls nur mittels Betrugs bzw. arglistiger Täu- schung von ihm erlangt habe. Die Beklagte habe die Schäden, die sie dem Kläger durch ihre strafbaren Handlungen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 StGB) verursacht habe, gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen (act. 1 Rz 92 und 95-97; s. dazu auch hinten E. II.1). 2.2 In der Klageantwort vom 14. Mai 2018 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 24). In der Replik vom 1. Oktober 2018 (act. 27) und der Duplik vom 29. Januar 2019 (act. 31) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Am 4. März 2019 reichte der Kläger noch eine Stellungnahme zu Dupliknoven ein (act. 34), zu der sich die Beklagte im Rahmen des unbedingten Replikrechts mit Eingabe vom 25. März 2019 äusserte (act. 37). 2.3 Mit Entscheid vom 29. November 2019 ordnete der erstinstanzliche Referent die Befragungen von T.________, U.________ und V.________ als Zeuginnen an. Gleichzeitig hielt er fest, dass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA über EUR 60 Mio. neben den einge- reichten Urkunden keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien (act. 40).

Seite 7/59 2.4 Die Befragungen von T.________ und U.________ fanden am 10. März 2020 am Kantons- gericht Zug statt, nachdem sich beide Zeuginnen damit einverstanden erklärt hatten, für die Befragung nach Zug zu reisen (act. 46, 47, 61 und 62). Die Beklagte und ihre Rechtsvertreter verzichteten auf eine Teilnahme an der Befragung dieser Zeuginnen (act. 56). V.________ wurde am 29. Mai 2020 rechtshilfeweise vom Amtsgericht Mannheim als Zeugin befragt (act. 66). 2.5 Am 7. September 2020 teilte der erstinstanzliche Referent den Parteien mit, dass nach Durch- sicht der Akten, namentlich der Protokolle der Zeugenbefragungen, gemäss vorläufiger Beur- teilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien und als nächstes zur Hauptverhand- lung vorgeladen werde (act. 68). 2.6 An der Hauptverhandlung vom 16. November 2020 hielten beide Parteien je zwei Parteivor- träge, worin sie ihre Positionen bekräftigten (act. 70-73). Am 25. Januar 2021 reichte der Klä- ger zudem als echtes Novum ein Affidavit der Beklagten vom 14. Januar 2021 (nachfolgend: Affidavit) ein, welches diese am 15. Januar 2021 beim United States District Court of N.________ im Rahmen eines Verfahrens der Q.________ AG gegen die I.________ LLC eingereicht hatte (act. 74 und 74/1). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Stellung (act. 75). 2.7 Mit Entscheid vom 26. April 2021 (act. 77; Verfahren A2 2017 39) verpflichtete das Kantons- gericht Zug, 2. Abteilung, die Beklagte, dem Kläger EUR 89'927.14 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli 2016 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispo- sitiv-Ziff. 1.2). Die Gerichtskosten von CHF 500'000.00 wurden dem Kläger auferlegt (Dispo- sitiv-Ziff. 2). Dieser wurde zudem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 503'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). 3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein- reichen (act. 79). 3.2 In der Berufungsantwort vom 21. September 2021 beantragte die Beklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich erhob sie Anschlussberufung, wobei sie die ebenfalls eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte (act. 84). Die zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz hatte bereits am 9. September 2021 eine Stellungnahme eingereicht (act. 83/1). 3.3 Mit Eingabe vom 8. November 2021 beantragte der Kläger, die Anschlussberufung der Be- klagten sei kostenfällig abzuweisen (act. 89). Am 24. Januar 2022 reichte er sodann die Berufungsreplik und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (act. 91). Nachdem die Beklagte am 17. Mai 2022 ihrerseits die Berufungsduplik und Anschlussbe- rufungsreplik eingereicht hatte (act. 95), erfolgte am 11. Juli 2022 die Anschlussberufungs- duplik des Klägers, wobei sich der Kläger in dieser Eingabe im Rahmen des Replikrechts auch noch zur Berufungsduplik der Beklagten äusserte (act. 99). Dazu liess sich wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 26. August 2022 vernehmen (act. 103).

Seite 8/59 3.4 Der Kläger reichte am 11. Mai 2023 eine Noveneingabe ein (act. 105), zu der die Beklagte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Stellung nahm (act. 107). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (act. 109). 3.5 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen (92 Absätze)

E. 1 Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zug, die Beklagte ist Staatsan- gehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und hat ihren Wohnsitz in ________ im US-amerikanischen Bundesstaat N.________. Mithin liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, sodass die internationale Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie das anwendbare Recht zu prüfen sind.

E. 1.1 Der Kläger werfe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des RSA vor, ihn gemäss Art. 146 StGB betrogen bzw. gemäss Art. 28 OR absichtlich getäuscht zu haben, und verlange gestützt auf Art. 41 ff. OR die Rückzahlung von EUR 60 Mio. bzw. USD 65'258'760.00.

E. 1.2 Das RSA sei von den Parteien am 21. Dezember 2015 unterzeichnet worden. Die darin fest- gehaltenen Verpflichtungen, namentlich diejenige zur Überweisung von EUR 60 Mio. an die Beklagte, seien an keine Bedingungen, insbesondere nicht an das weitere Zusammenleben der Parteien, geknüpft worden. Verschiedene Bestimmungen des RSA – so insbesondere die in Ziff. 8 und 12-18 festgehaltenen Verpflichtungen – machten im Gegenteil nur im Tren- nungsfall Sinn bzw. seien bei einer intakten Beziehung nicht erforderlich. Dem RSA sei auch keine Präambel mit den massgebenden Umständen, unter welchen die Vereinbarung ab- geschlossen worden sei, oder mit den Voraussetzungen, von welchen die Parteien überein- stimmend ausgegangen seien (beispielsweise eine weiterhin bestehende Beziehung), voran- gestellt. Im Unterschied dazu sei im PSA aus dem Jahr 1994 einleitend festgehalten worden, dass die Parteien zusammenleben und beabsichtigen würden, weiterhin zusammenzuleben. In der damaligen Vereinbarung hätten die Parteien zudem klargestellt, dass jede Partei ihr Eigentum und Einkommen behalte, der Kläger für die Lebenshaltungskosten der Beklagten aufkomme und sie – abgesehen von einem allfälligen Testament – keine gegenseitigen erb- rechtlichen Ansprüche hätten. Ausserdem seien gewisse Regelungen für einen allfälligen Trennungsfall aufgestellt worden. Ferner weise der Titel des RSA ("Release and Settlement Agreement"; release: Freistellung/Entlassung/Befreiung [namentlich von Klagen und An- sprüchen]; settlement: Abfindung/Ausgleich/Schlichtung/Vergleich) – auch im Vergleich mit dem Titel des im Jahre 1994 abgeschlossenen PSA ("Property and Support Agreement"; property: Vermögen/Besitz/Eigentum; support: Unterstützung) – eher auf ein Beziehungsen- de als auf eine noch lange andauernde Beziehung hin. Aus dem Wortlaut des RSA ergebe sich somit weder isoliert betrachtet noch im Vergleich mit dem PSA aus dem Jahre 1994, dass der Kläger das RSA [wie von ihm behauptet] nur habe unterzeichnen wollen, wenn die Beklagte ihn nicht verlasse. Das RSA enthalte vielmehr mehrere Hinweise darauf, dass die Parteien ernsthaft mit der Beendigung ihrer Beziehung gerechnet hätten.

E. 1.3 Die Verhandlungen zum RSA hätten mindestens vier Monate gedauert, wobei die Parteien den konkreten Wortlaut der letztendlich unterzeichneten Vereinbarung während rund eines Monats ausgehandelt hätten. In dieser Zeit seien Entwürfe und Korrekturen besprochen worden. Der Kläger sei geschäftserfahren und habe sich bezüglich der Vereinbarung zudem von Rechts- anwalt O.________ beraten lassen. Beide Parteien hätten somit genügend Zeit gehabt, Inhalt und Wortlaut des RSA zu überdenken sowie Änderungen und Ergänzungen anzubringen. Eine Bestimmung, wonach die Auszahlung des Betrages von EUR 60 Mio. vom Weiterbestand der Beziehung der Parteien abhängig sei oder der ausgerichtete Betrag bei einem allfälligen Be- ziehungsende (ganz oder teilweise) zurückgefordert werden könne, sei weder diskutiert noch in das RSA aufgenommen worden. Auch aus den Verhandlungen zum RSA ergäben sich keine

Seite 22/59 Hinweise dafür, dass das Schicksal der Beziehung der Parteien vom Kläger als Geschäfts- grundlage für den Abschluss des RSA betrachtet worden sei. Wäre dem tatsächlich so gewe- sen, wäre – insbesondere auch unter Berücksichtigung der teilweise deutlichen Worte der Be- klagten in der E-Mail-Korrespondenz – vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger den Weiterbestand der Beziehung der Parteien thematisiert, von der Beklagten eine klare Aussage über ihre Absichten verlangt und dies in den Wortlaut des RSA aufgenommen hätte, sei es als Bedingung oder im Rahmen einer Präambel. Dies sei allerdings nicht passiert.

E. 1.4 Um die wahren Absichten der Parteien und den Vorwurf der Täuschung zu beurteilen, seien nicht nur einzelne, sondern sämtliche Mitteilungen der Beklagten an den Kläger zu würdigen und in den richtigen Kontext zu stellen. Eine solche Betrachtungsweise führe zum Schluss, dass der Kläger erkannt haben müsse, dass die Beklagte mit der Beziehung der Parteien jedenfalls ab Herbst 2015 nicht mehr zufrieden gewesen sei und sie ernsthaft mit einer Tren- nung gerechnet habe. Dass sie vor allem anfänglich noch betont habe, die Trennung werde nicht von ihr ausgehen, sei nicht entscheidend. Würden die zahlreichen sehr negativen Äus- serungen der Beklagten zu Verhalten und Charakter des Klägers miteinbezogen, werde deut- lich, dass auch die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA diesen Schritt in Betracht gezogen habe. Insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E- Mail habe die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stimme, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. Auch habe der Kläger bei Einbezug aller E-Mails erkannt haben müs- sen, dass die Beklagte die unter dem RSA vorzunehmende Geldzahlung als Entschädigung für ihre angeblichen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Y.________ GmbH, betrachtet habe. Diesbezüglich würden verschiedene E-Mails belegen, dass der Kläger die Beklagte in geschäftlichen Angelegenheiten tatsächlich nach ihrer Mei- nung gefragt und sie über geschäftliche Vorhaben informiert habe. Sie würden auch belegen, dass die Beklagte in die Geschäfte des Klägers involviert gewesen sei und auch an Ge- schäftsleitungssitzungen teilgenommen habe. In welchem Umfang genau die Beklagte in die Geschäftstätigkeit des Klägers eingebunden gewesen sei, sei nicht substanziiert behauptet und belegt, könne aber offenbleiben. Einzig relevant sei, dass die Beklagte den Abschluss des RSA ernsthaft und (aus ihrer Sicht) nicht völlig zu Unrecht mit der Vergütung von Arbeits- leistungen begründet habe und der Kläger dies erkannt haben müsse.

E. 1.5 Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht bedenkenlos auf die vor allem im Sommer 2015 gemachten Aussagen der Beklagten vertrauen dürfen, wonach sie noch lange mit ihm zusam- menleben wolle und die Einmalzahlung aus Furcht vor Personen im Umfeld des Klägers benötige, welche dafür sorgen würden, dass ihr in Zukunft kein Geld mehr Verfügung stehen werde. Zumindest aber hätte der geschäftserfahrene Kläger nachvollziehbar darlegen müssen, wie er trotz der teilweise deutlichen Worte der Beklagten so sicher an eine Fortdauer der Be- ziehung der Parteien habe glauben können, dass er das RSA ohne jede schriftliche oder münd- liche Auflage unterzeichnet und der Beklagten einen Geldbetrag von EUR 60 Mio. überwiesen habe.

E. 1.6 Gegen ein planmässiges und täuschendes Vorgehen der Beklagten spreche sodann auch der Umstand, dass sie in ihren E-Mails an den Kläger kein Blatt vor den Mund genommen habe und sehr fordernd aufgetreten sei. Dies hätte vom Kläger durchaus als Provokation

Seite 23/59 empfunden werden und so dazu führen können, dass er den Abschluss des RSA und die Ausrichtung des Geldbetrags verweigert hätte. Hätte die Beklagte tatsächlich bereits von Anfang an vorgehabt, den Kläger nach Abschluss des RSA zu verlassen, hätte sie sich vor- sichtiger ausgedrückt und insbesondere den Kläger nicht wiederholt beleidigt.

E. 1.7 Unter diesen Umständen sei nicht entscheidend, was zwischen den Parteien am 21. Juli 2016 in Zug [angeblicher Mordversuch an der Beklagten] genau vorgefallen sei, ob die Beklagte ihre Abreise in die USA Ende Juli 2016 bereits im Frühling/Sommer 2016 (vor dem Vorfall vom 21. Juli 2016) zu planen begonnen und sie bereits vor der Unterzeichnung des RSA vor- gehabt habe, den Kläger zu verlassen. Ebenfalls nicht relevant sei die im Affidavit vom

14. Januar 2021 enthaltene Aussage der Beklagten: "In 2015, my relationship with Dr. A.________ came to an end". Zudem sei aus dem dieser Aussage folgenden Satz der Beklagten ersichtlich, dass die Beklagte hier von der geschäftlichen Beziehung spreche und das RSA nach wie vor als Entschädigung ihrer Leistungen für den Kläger betrachte. Es sei weiter nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________-Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Zudem belege der Kläger nicht, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die Q.________ AG für ihn eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, ohne die er dem RSA (und insbesondere der Zahlung von EUR 60 Mio.) an die Beklagte nicht zugestimmt hätte.

E. 1.8 Schliesslich sei nicht belegt, dass zwischen dem Willen des Klägers zum Abschluss des RSA und der angeblichen Beteuerung der Beklagten, nach dem Abschluss dieser Vereinbarung keine finanzielle Unterstützung mehr vom Kläger zu beanspruchen, ein Zusammenhang be- stehe.

E. 1.9 Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Die Beklagte habe dem Kläger insbesondere nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst ge- wisser Personen aus dem Umfeld des Klägers abschliessen zu wollen. Der Kläger habe auf- grund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten hinreichende Kenntnis über deren Beweg- gründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt. Es fehle an der für eine absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR erforderlichen Täuschungshandlung und folglich an der für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR notwendigen widerrechtlichen Handlung. Auch der Kausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Die Frage des Verschuldens könne offenbleiben. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a des Klägers sei demnach abzuweisen. 2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe eine Täuschungshandlung der Beklagten zu Un- recht verneint. Tatsächlich habe die Beklagte ihn gleich mehrfach getäuscht: Sie habe ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch einen "Beziehungswillen" (s. nachfolgend E. III.3) und hinsichtlich der J.________- Grundstücke einen Erfüllungswillen gehabt habe (s. nachfolgend E. III.4). Zudem habe die Beklagte dem Kläger "Angst um zukünftiges Auskommen und Missgunst von Dritten" vorge- spiegelt. Darauf und auf die weitere vom Kläger an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geübte Kritik wird nachfolgend in E III.5 eingegangen.

Seite 24/59 3. Als Erstes ist zu klären, ob die Vorinstanz – wie der Kläger vorbringt – verkannt hat, dass die Beklagte den Kläger über ihren "Beziehungswillen" im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA getäuscht hat.

E. 2 Die Vorinstanz prüfte die vom Kläger eingeklagten Ansprüche lediglich aufgrund einer Ent- stehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR). Dass die Zuger Gerichte für die Beur- teilung solcher Forderungen international und örtlich zuständig sind, wird von den Parteien zu Recht auch im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, weshalb in diesem Zusammen- hang ohne Weiteres auf die zutreffende E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).

E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid wurde in Bezug auf die Rückforderung von USD 58'100.00 gemäss dem erstinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d des Klägers nicht angefochten (vgl. vorne E. II.1). Umstritten waren im Berufungsverfahren deshalb nur noch Forderungen im Wert von CHF 65'840'702.80 (EUR und USD umgerechnet zum Kurswert im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; vgl. act. 77 E. 7). Unter Berücksichtigung dieses Streitwerts unterliegt der Kläger auch im Berufungsverfahren zu 99,85 %. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Entscheid über die Anschlussberufung Aufwand verursacht hat, auch wenn dieser im Ver- gleich zur Berufung relativ gering war. Daher ist es angemessen, die Prozesskosten nicht vollständig dem Kläger aufzuerlegen.

E. 2.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Be- rechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor Kantonsgericht, nämlich CHF 65'897’540.50 (vgl. act. 77 E. 7), massgebend. Bei diesem Streitwert und angesichts des mit der Schwierigkeit des Falls verbundenen Aufwands ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 410'000.00 (§ 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG) festzusetzen, wobei diese im Umfang von CHF 400'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 10'000.00 der Beklagten aufzuerlegen ist.

E. 2.3 Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Anders als zur Berechnung der Entscheid- gebühr ist für die Berechnung der Parteientschädigung nur noch der im Rechtsmittelverfah- ren aufrecht erhaltene Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beläuft sich, wie vorne in E. VI.2.1 festgehalten, auf CHF 65'840'702.80. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 385'600.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat, in welchem sowohl hinsichtlich der Berufung wie auch der Anschlussberufung ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das

Seite 58/59 Grundhonorar gestützt auf § 3 Abs. 3 und § 5 AnwT um insgesamt 50 % auf CHF 578'405.00 zu erhöhen. Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass wieder der ursprüngliche Betrag von CHF 385'600.00 resultiert. Zu diesem Betrag ist noch eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 gemäss § 25 Abs. 1 AnwT hinzuzurechnen. Hingegen fällt auf der Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer an, da die Beklagte ihren Wohnsitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) und sie richtigerweise auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter Berücksichtigung des vollständigen Unterliegens der Beklagten mit ihrer Anschlussberufung ist die Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 386'600.00 sodann ermessens- weise um CHF 6'600.00 auf CHF 380'000.00 zu reduzieren. URTEILSSPRUCH

E. 2.4 U.________ sei im Jahr 2016 die Geschäftsführerin des Hotels X.________ gewesen, wel- ches mittelbar dem Kläger gehöre, und sei dies nach wie vor. Trotz dieser indirekten wirt- schaftlichen Verbindung würden die Aussagen der Zeugin glaubhaft erscheinen. Insbesonde- re habe die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte für sie immer die Frau A.________ gewesen sei, d.h. die Gattin des Herrn Dr. A.________ und somit die Besitzerin (von Hotel X.________), weshalb sie alles ausgeführt habe, was diese ihr aufgetragen habe. Die Beklagte sei für sie damals die Chefin gewesen; da sei keine Widerrede erlaubt gewe- sen. Die Beklagte habe auch im operativen Geschehen entscheiden dürfen. Beispielsweise habe das Hotel einmal in der Hochsaison auf zwei Mitarbeiter verzichten müssen, weil die

Seite 50/59 Beklagte diese woanders habe einsetzen wollen. Die Beklagte habe das machen dürfen, ohne dass es irgendwelche Konsequenzen gehabt hätte. Sie habe die volle Entscheidungs- gewalt gehabt. Zudem habe die Beklagte auch alles, was das Design betroffen habe, ent- scheiden dürfen. Die Zeugin habe während der Geburtstagsfeier das Gefühl gehabt, der Klä- ger und die Beklagte seien noch zusammen. Sie habe auch keine Kenntnis von irgendwel- chen Absprachen zwischen den Parteien gehabt. Es treffe zwar zu, dass der Kläger im Er- gebnis nicht nur der Beklagten, sondern auch U.________ ein unkorrektes Verhalten vorwer- fe. Dies habe auf den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen aber ebenso wenig Einfluss wie der Umstand, dass U.________ nach wie vor Geschäftsführerin von Hotel X.________ sei. Die Zeugin habe überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie den Instruktionen der Be- klagten gefolgt sei. Es sei daher – entgegen der Darstellung der Beklagten – verständlich, dass der Kläger darauf verzichtet habe, ein allfälliges Fehlverhalten arbeitsrechtlich zu sank- tionieren. Angesichts der Grösse des Geburtstagsfestes des Klägers und der damit verbun- denen zeitintensiven Planung sei es entgegen der Auffassung der Beklagten sodann nicht erstaunlich, dass sich die Erstellung der Excel-Tabelle über mehrere Wochen hingezogen habe.

E. 2.5 Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass U.________ diverse Rechnungsbeträge der vom Kläger bezahlten Gesamtrechnung seiner Geburtstagsfeier auf Anweisung der Beklag- ten um insgesamt EUR 89'927.14 (zunächst um EUR 74'927.14 und dann noch um EUR 15'000.00) erhöht habe, wobei dieser Betrag verschiedenen Leistungsbezügen der Beklagten (Schmuck, Bargeld und weitere Dienstleistungen) entspreche. Ebenfalls sei er- wiesen, dass dem Kläger vorgegeben worden sei, die in der Gesamtrechnung enthaltenen Beträge würden den tatsächlichen Rechnungsbeträgen (Originalrechnungen) entsprechen. Der Kläger sei mithin über die tatsächliche Höhe der Rechnungspositionen seiner Geburts- tagsfeier getäuscht worden. Die für den Betrug gemäss Art. 146 StGB erforderliche Täu- schung sei damit gegeben. Auch sei belegt, dass der Kläger wegen dieser Täuschung nicht gewusst habe, dass er mit der Begleichung der Gesamtrechnung für seine Geburtstagsfeier Leistungsbezüge der Beklagten in der Höhe von EUR 89'927.14 bezahlt habe. Beim Kläger habe folglich ein Irrtum vorgelegen.

E. 2.6 Auch eine arglistige Täuschung sei zu bejahen. Die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier beinhalte mehr als 100 Rechnungspositionen. Darin seien zahlreiche Lügen enthalten, bei welchen besonders darauf geachtet worden sei, dass sie nicht auffallen würden und auf- einander abgestimmt seien. Hätte der Kläger die einzelnen Rechnungen einsehen wollen, hätte er diese bei der Geschäftsführerin seines Hotels anfordern und Position für Position durchgehen müssen, was nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Die Gesamt- rechnung der Geburtstagsfeier sei somit als Lügengebäude zu qualifizieren, was das Tat- bestandsmerkmal der Arglist bereits erfülle. Aus den E-Mails des Klägers ergebe sich nicht, dass dieser sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier akribisch geprüft hätte, wie die Beklagte behaupte. Erschwerend komme hinzu, dass für die Beklagte voraussehbar gewesen sei, dass der Kläger von einer Überprüfung der einzelnen Positionen auf ihre Korrektheit absehen würde, weil ihm die Gesamtrechnung nicht von einer unbekann- ten Drittperson, sondern von U.________ übermittelt worden sei. Aufgrund des Vertrauens- verhältnisses zu dieser und angesichts des grossen Umfangs der Gesamtrechnung könne ihm dieser Verzicht nicht als Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Insbesondere könne nicht gesagt werden, der Kläger habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Seite 51/59 Selbst wenn es sich bei den Angaben zur Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier nur um ein- fache Lügen handeln würde, hätte die Beklagte den Kläger somit arglistig getäuscht.

E. 2.7 Es sei unbestritten und belegt, dass der Kläger die Gesamtrechnung bezahlt habe, womit ei- ne Vermögensdisposition vorliege. Diese Vermögensdisposition habe beim Kläger zu einem Schaden geführt. Dass die eingetretene Vermögensverminderung vom Kläger nicht gewollt gewesen sei, beweise auch das Vorgehen der Beklagten. Wäre es dem Kläger nämlich gleichgültig gewesen, wofür er sein Geld ausgebe, hätte die Beklagte ihren Leistungsbezug offengelegt und nicht durch Erhöhung verschiedener Rechnungspositionen in der Gesamt- rechnung verschleiert. Die Vermögensdisposition des Klägers habe bei der Beklagten zu ei- nem Vorteil geführt, da sie die von ihr bezogenen Waren und Dienstleistungen nicht habe be- zahlen müssen. Der beim Kläger entstandene Schaden und der bei der Beklagten daraus re- sultierende Vorteil beliefen sich auf EUR 89'927.14 (Schmuck von ________ von EUR 40'500.00, Bargeld für sich selber von zwei Mal EUR 15'000.00, Bargeld für ihren Bruder AF.________ von EUR 2'000.00, Guthaben für zusätzliche Einkäufe von EUR 15'000.00, zweite Lederjacke für ihren Bruder AG.________ von EUR 1'680.00, weitere Dienstleistungen von EUR 747.14). Dabei sei anzumerken, dass ________ dem Hotel X.________ am 29. Juni 2016 verschiedene Schmuckstücke im Gesamtbetrag von EUR 40'656.00 in Rechnung ge- stellt habe, der Kläger von der Beklagten mit der vorliegenden Klage diesbezüglich jedoch nur den Betrag von EUR 40'500.00 verlange. Die Differenz zum Betrag von EUR 40'656.00 resul- tiere daraus, dass die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier bezüglich Schmuck von ________ nur um EUR 40'500.00 erhöht worden sei. So habe denn auch U.________ ausge- führt, dass sie betreffend ________ einen Nachlass habe verhandeln müssen und es sich ur- sprünglich um einen höheren Betrag gehandelt habe.

E. 2.8 Die Beklagte habe die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier mit Wissen und Willen um fik- tive Beträge erhöhen lassen. Sie habe U.________ mitgeteilt, dass sie den Schmuckkauf nicht auf der Rechnung haben wolle, auf sie zukommen und schauen werde, wie man das Ganze unterkriegen könne, ohne dass der Wortlaut Schmuck oder die Firma ________ er- scheine, und dass der Kläger dies bezahlen solle. Die Beklagte habe dabei in der Absicht gehandelt, sich oder einen andern (ihre Brüder und Bekannte von ihr) zu bereichern. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB seien somit erfüllt, womit der Beklagten diesbezüglich ein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorzuwerfen sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt. Dem Kläger sei durch den Betrug der Beklagten ein Schaden entstanden und die urteilsfähige Beklagte habe dabei mit Absicht bzw. schuldhaft gehandelt. Die Beklagte habe dem Kläger daher den entstandenen Schaden von EUR 89'927.14 zu er- setzen. Der Schaden sei am Tag der Zahlung der überhöhten Rechnung am 19. Juli 2016 eingetreten, sodass der Betrag ab diesem Tag zu verzinsen sei. 3. Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit den ihr vorgeworfenen angeblichen Täuschungshandlungen falsch festgestellt.

E. 3 Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Zuger Gerichte auch für allfällige Ansprüche aus Ver- trag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung (als alternative Anspruchsgrundlagen) zustän- dig sind. Der Kläger macht im Berufungsverfahren nämlich geltend, die Vorinstanz hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, seine Forderungen nur unter dem Gesichtspunkt der aus- servertraglichen Haftung zu prüfen. Vielmehr hätte sie nach dem Grundsatz "iura novit curia" auch prüfen müssen, ob der Kläger gestützt auf das Recht des US-Gliedstaats N.________ einen Anspruch gegen die Beklagte aus Rückabwicklung des RSA habe (act. 79 Rz 54-99; s. dazu auch hinten E. III.7).

E. 3.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 84 Rz 245-248): Die Vorinstanz sei zu Unrecht gestützt auf die Aussagen von U.________ davon ausgegan- gen, dass diese von der Beklagten angewiesen worden sei, die Gesamtrechnung mit den er-

Seite 52/59 höhten Positionen an den Kläger zu schicken. Wie die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren festgehalten habe, sei die entsprechende Instruktion nie erfolgt. Weder aus den in E. 4.4.1 des angefochtenen Entscheids genannten Urkunden noch aus anderen Dokumenten gehe Entsprechendes hervor. Es existierten keine E-Mails dazu, obschon sich die Beklagte für ihre Kommunikation gegenüber Dritten praktisch ausschliesslich elektronischer Medien bedient habe. Die Beklagte habe zu einer solchen Instruktion auch keinen Anlass gehabt. Selbst wenn sie die in Frage stehenden Ausgaben ohne Wissen des Klägers getätigt hätte – was unzutreffend sei –, wären die entsprechenden Rechnungen vom Hotel X.________ längst beglichen worden, bevor dem Kläger die Gesamtrechnung zugestellt worden sei. Inso- fern treffe es entgegen der Vorinstanz auch nicht zu, dass die Vermögensdisposition des Klägers bei der Beklagten zu einem Vorteil geführt habe, indem sie die Waren und Dienst- leistungen nicht habe bezahlen müssen. Ob und inwieweit die entsprechenden Beträge beim Kläger hätten erhältlich gemacht werden können, sei weniger das Problem der Beklagten als jenes von U.________ gewesen. Denn diese – und nicht die Beklagte – habe offene Posten in den Büchern des Hotels gehabt, die sie vom Kläger habe beglichen haben wollen. Diesem Umstand und dem Fehlen von entsprechenden Urkundenbeweisen habe die Vorinstanz zu wenig Rechnung getragen, indem sie schwergewichtig auf die Aussagen von U.________ abgestellt habe. Die Anschuldigungen von U.________ an die Adresse der Beklagten seien schon deshalb we- nig glaubhaft, weil die Zusendung der Gesamtrechnung ausschliesslich in deren Interesse ge- wesen sei. Dies gelte umso mehr, als U.________ als Angestellte des Hotels des Klägers in ei- nem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehe. Der Kläger habe derartige Abhängig- keiten schon in der Vergangenheit regelmässig und gezielt für seine Zwecke missbraucht und im Falle der Zeugenaussage von U.________ sei nichts anderes geschehen. U.________ habe zu Beginn der Zeugeneinvernahme zugegeben, dass sie im Vorfeld mit "Kollegen", d.h. inklusi- ve dem ihr vorgesetzten Kläger, über das Thema der Einvernahme, d.h. über "Erfahrungen der Vergangenheit, was dieses Geburtstagsfest betrifft", gesprochen habe. Ihren Aussagen könne daher kein streitentscheidender Beweiswert zukommen. Indem die Vorinstanz die vom Kläger behauptete Täuschungshandlung der Beklagten dennoch anhand der unglaubhaften Zeugen- aussagen von U.________ bejaht habe, habe sie den Sachverhalt diesbezüglich unrichtig fest- gestellt.

E. 3.1.1 Die Beweisverfügung sei von ihrer Funktion her das Drehbuch bzw. das Programm des Pro- zesses im Hinblick auf die Beweisabnahme. Darin würden die Beweisgegenstände bestimmt, die Beweislast verteilt und die zugelassenen Beweismittel bezeichnet. In der Beweisverfü- gung der Vorinstanz vom 29. November 2019 finde sich insbesondere zum vom Kläger gel- tend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. aber nichts dergleichen. Weder lege die Vorinstanz dar, welche Tatsachen streitig seien, noch erfolge ein Hinweis auf die ob- jektive Beweislast oder werde erklärt, welche Beweismittel, gegliedert nach Beweisgegen- stand, zugelassen würden. Lapidar werde einzig festgehalten, dass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA von EUR 60 Mio. neben den eingereichten Urkunden keine weite- ren Beweisabnahmen erforderlich seien. Das sei nicht im Entferntesten eine Darstellung der Tatsachen, sondern einzig ein Hinweis auf den Anspruch, der geltend gemacht worden sei. Rechtsbegriffe hätten in einer Beweisverfügung grundsätzlich nichts zu suchen, was sich be- reits aus dem Wortlaut von Art. 154 ZPO ergebe, wo allein von "Tatsachen" die Rede sei.

E. 3.1.2 Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werde, ergäben sich aus den Schriftsätzen, welche die Parteien im Rahmen des Behauptungsverfahrens einreichen würden. Diese Tatsachen seien – soweit entscheidrelevant – vom Gericht zu bezeichnen. Alles andere sei sowohl für die Parteien wie auch für das Gericht nutzlos. Der Detaillierungsgrad richte sich nach den umstrittenen Behauptungen der Parteien sowie nach den Inhalten von Art. 154 ZPO und den materiellen Vorschriften im Vertrag oder Gesetz. Die Komplexität des Falles sei kein Kriterium für den Detaillierungsgrad. Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Gericht von den Parteien in komplexen Fällen substanziierte Behauptungen verlange, selber aber in der Beweisverfü- gung einen anderen Massstab anlege, was hier offensichtlich der Fall gewesen sei. Auch wenn es grundsätzlich erlaubt sei, einzelne Beweissätze zu Beweisthemen zusammenzu- fassen, werde die kritisierte Beweisverfügung diesen Ansprüchen nicht gerecht.

E. 3.1.3 Dass sich die Vorinstanz mit Beweisverfügungen schwertue, sei keine neue Erkenntnis. Das Instrument sei unter der alten Zuger ZPO nicht wirklich gebräuchlich gewesen und nach der Einführung der [Schweizerischen] ZPO habe das Kantonsgericht offenbar immer noch Mühe damit, die Sache mit der nötigen Sorgfalt anzugehen. Es neige schlicht zu "pro forma-Beweis- verfügungen", obwohl die Doktrin klar herausgeschält habe, wie solche Verfügungen auszuse- hen hätten. Das Beweisverfahren vor allen Gerichten habe sich daran zu orientieren, dass die in der ZPO enthaltenen Normen eingehalten würden. Dies gehöre zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, hier insbesondere zum Recht der Parteien auf Beweis. Erlasse das Ge- richt keine Beweisverfügung, die diese Bezeichnung verdiene, so werde die angestrebte Klar- stellung (eine Funktion der Beweisverfügung) vollkommen verfehlt und die Parteien blieben im Unklaren darüber, wer denn nun was womit wohl zu beweisen habe. Das zeige sich exem- plarisch an der im Zusammenhang mit dem Hauptanspruch über EUR 60 Mio. gemachten Fest- stellung. Es gebe nicht den mindesten Hinweis darauf, welche Tatsachenbehauptungen zu be- weisen seien und welche Beweise dazu abgenommen würden. Abgesehen vom Hinweis, dass neben den eingereichten Unterlagen keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien – was offensichtlich falsch gewesen sei –, lese man dort nichts.

E. 3.2 Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wie der Kläger nämlich zu Recht einwendet (act. 89 Rz 33-36, 38 f. und 51), ist nicht einzusehen, weshalb das Hotel X.________ die Waren und Dienstleistungen, welche die Beklagte und ihr nahestehende Personen bezogen hatten, nicht einfach der Beklagten hätte in Rechnung stellen können, wenn der Kläger die Zahlung verweigert hätte. Ein Interesse der Zeugin U.________ an einer manipulierten Rechnung ist daher nicht dargetan. Der Vorteil an der Verschleierung der tatsächlichen Ausgaben bzw. der (unwissentlichen) Bezahlung durch den Kläger lag allein bei der Beklagten, die sich ihrerseits die entsprechenden Kosten sparte. Abwegig ist sodann die Interpretation der Beklagten, U.________ habe den Kläger mitgemeint, als sie davon ge- sprochen habe, dass sie sich im Vorfeld ihrer Einvernahme mit "Kollegen" über "Erfahrungen der Vergangenheit, was dieses Geburtstagsfest betrifft", ausgetauscht habe. Die Angestellte eines Fünf-Sterne-Hotels wird den Eigentümer dieses Hotels für gewöhnlich nicht als "Kolle- gen" bezeichnen – selbst dann nicht, wenn es sich um die Geschäftsführerin dieses Hotels handelt. Der Eigentümer eines Hotels ist denn auch faktisch kein "Kollege", zumal er nicht in

Seite 53/59 diesem Hotel arbeitet, sondern es besitzt. Hinweise darauf, dass vorliegend ein anderer Sprachgebrauch gepflegt wurde, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin U.________ in ihrer Einvernahme vom Kläger nur als "Dr. A.________" gespro- chen hat (act. 61 Ziff. 12 f.). Eine derart förmliche Anrede ist mit der – im vorliegenden Kon- text – eher informellen Bezeichnung als "Kollege" nicht in Einklang zu bringen. Dass der Klä- ger auf die Zeugin Einfluss genommen bzw. diese geradezu für seine Zwecke missbraucht haben soll, ist daher nicht plausibel, zumal die Zeugin auch ausdrücklich verneinte, im Vor- feld der Einvernahme beeinflusst worden zu sein (act. 61 Ziff. 7).

E. 3.2.1 Wie er im Nachhinein habe erfahren müssen und in Rz 57 ff. der Klage (act. 1) substanziiert dargelegt habe, habe sich die Beklagte bei Unterzeichnung des RSA innerlich bereits von ihm getrennt gehabt respektive keine Absicht mehr gehabt, mit ihm zusammenzuleben. Sie habe dies gegenüber diversen Zeugen bestätigt. Dass die Beziehung mit dem Kläger bereits im Jahr 2015 geendet habe, habe die Beklagte schliesslich auch in einem Affidavit in einem amerikanischen Verfahren bestätigt. Dieser bereits vor der Unterzeichnung des RSA nicht mehr bestehende Beziehungswille habe sich auch im lange geplanten Auszug aus dem Haus des Klägers in Zug manifestiert, als die Beklagte schon vor dem angeblichen Mordversuch [am 21. Juli 2016] ihre Koffer gepackt und bereits im Mai [2016] diverse Arzneimittel bestellt habe, weil sie gewusst habe, dass sie nicht mehr zurückkehren werde. Der angebliche Mord-

Seite 25/59 versuch sei nur kreiert worden, um den im Verlaufe des Jahres 2015 gefassten Trennungs- beschluss mit grosser Theatralik zu vollziehen (act. 79 Rz 138).

E. 3.2.2 Für den bei Vertragsunterzeichnung nicht mehr vorhandenen Beziehungswillen der Beklagten habe der Kläger verschiedene Beweise offeriert. Dazu gehörten nebst diversen Urkunden namentlich die Befragungen von M.________, Z.________ und T.________ als Zeuginnen so- wie die Befragung des Klägers selbst als Partei. Die Vorinstanz habe aber keine Beweise zur Frage abgenommen, ob die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, und den entsprechenden Sachverhalt gar nicht "erstellt". Obwohl der Klä- ger nie behauptet habe, dass er von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen sei, habe die Vor- instanz einzig untersucht, ob aus dem RSA oder der Kommunikation zwischen den Parteien geschlossen werden könne, dass die Parteien das RSA vom zukünftigen Schicksal ihrer Bezie- hung als Geschäftsgrundlage hätten abhängig machen wollen, und diese Frage verneint (act. 79 Rz 138-140). Beim Beziehungswillen wie auch der Frage, ob die Parteien zum Zeit- punkt des RSA noch ein Paar gewesen seien, komme es indessen auf innere Tatsachen an, die einzig mit dem Beweismittel der Parteibefragung und Beweisaussage erstellt werden könn- ten. Die Vorinstanz habe aber weder den Kläger befragt und noch habe sie die von ihm offe- rierten Zeuginnen dazu befragt, wie sich die Beklagte diesen gegenüber zur Frage geäussert habe, ob sie bei Vertragsunterzeichnung effektiv noch einen Bindungswillen gehabt habe oder nicht (act. 79 Rz 141).

E. 3.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Aussage der Beklagten im Affidavit, wonach sie sich bereits im Jahr 2015 vom Kläger getrennt habe, nicht irrelevant. Die Vorinstanz sei fäl- schlicherweise davon ausgegangen, dass es um eine Aussage zur geschäftlichen Beziehung gegangen sei. Gemäss dem Wortlaut der Erklärung sei nämlich nicht die Geschäftsbeziehung (business relationship), sondern bloss die "Beziehung" ("relationship") [mit dem Kläger] zu einem Ende gekommen. Eine Geschäftsbeziehung habe zwischen den Parteien gar nie be- standen, was die Vorinstanz in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids anerkenne. Es sei da- her nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass im Jahr 2015 eine Geschäftsbeziehung beendet worden sei. Überdies sei es falsch, wenn die Vorinstanz Ziff. 10 des Affidavits in einen direkten Zusammenhang mit dessen Ziff. 11 stelle: Die Parteien hätten über Jahrzehnte eine private Beziehung gehabt und diese private Beziehung habe die Beklagte in Ziff. 10 jedenfalls auch gemeint, während sie sich in Ziff. 11 zur "geschäftlichen" Beziehung äussere (act. 79 Rz 142).

E. 3.2.4 Wie bereits erwähnt habe der Kläger nie behauptet, von einer "ewigen Beziehung" ausgegan- gen zu sein. Daher sei das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60 Mio. auch nicht an die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden (was "hochpreisige Prosti- tution" wäre). Der Kläger sei aber – wie in der Klage und Replik substanziiert dargelegt – davon ausgegangen, dass die Parteien zumindest zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, auch wenn die Beziehung wegen den Streitigkeiten um das Geld möglicherweise belastet gewesen sei. Durch die Unterzeichnung des RSA sollten diese alle- samt von der Beklagten heraufbeschworenen Streitigkeiten aus Sicht des Klägers beendet werden, um sich wieder einer harmonischen Partnerschaft widmen zu können. Etwas Gegen- teiliges lasse sich aus den Urkunden, welche die Vorinstanz zum Beweis erhoben habe, nicht ableiten. Mit dem RSA habe man die "Finanzen", d.h. die die Beziehung belastenden Diskus- sionen darüber, wer was zahle, lösen wollen. Hingegen gehe aus der von den Parteien vor

Seite 26/59 Unterzeichnung des RSA geführten Korrespondenz nicht hervor, dass sich die Beklagte vom Kläger (innerlich) bereits getrennt habe. Davon scheine auch die Vorinstanz […] auszugehen, indem sie in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich festhalte, dass die Beklagte in der Beziehung nicht mehr zufrieden [gewesen] sei und mit einer Trennung (durch den Klä- ger!) gerechnet und diesen Schritt [des Klägers] auch in Betracht gezogen habe. Nicht geprüft habe die Vorinstanz, ob die Beklagte selber den Entscheid zu diesem Schritt bereits gefasst und den Kläger bereits verlassen, dies aber verschwiegen habe. Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz tatsachenwidrig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des RSA noch einen Beziehungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise ab- genommen habe. Der Kläger habe jedoch den diesbezüglichen Sachverhalt, dass nämlich die Beklagte keinen Beziehungswillen mehr gehabt habe und nur wegen des Erhalts der CHF 60 Mio. beim Kläger geblieben sei, substanziiert vorgetragen und dafür auch Beweise of- feriert. Diese Beweise habe die Vorinstanz nicht abgenommen, sondern im Ergebnis einzig festgehalten, die Beklagte habe dem Kläger "nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenzu- leben" (act. 77 E. 2.8), was aber gar nicht Beweisthema gewesen sei, weil der Kläger Der- artiges nie behauptet habe (act. 79 Rz 143-146).

E. 3.3 Zudem übersieht die Beklagte, dass bei der Würdigung von Personenbeweisen ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit einer Person als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom

1. September 2020 E. 9.1.3.1). Die Argumente der Beklagten betreffen aber ausschliesslich die Glaubwürdigkeit der Zeugin U.________. Mit der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen setzt sie sich nicht auseinander.

E. 3.3.1 Unter einer Bedingung wird ein objektiv ungewisses zukünftiges Ereignis verstanden, von dem nach dem Parteiwillen die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsge- schäftes abhängt. Bedingungen können sowohl ausdrücklich vereinbart werden wie auch stillschweigend von beiden Parteien gewollt sein. Eine Suspensivbedingung (= aufschieben- de Bedingung) liegt dann vor, wenn vom Eintritt oder definitiven Ausbleiben des bedingenden Ereignisses der Eintritt der gewollten Rechtswirkung abhängt. Bei der Resolutivbedingung (= auflösende Bedingung) entfällt die bisherige Wirkung des Rechtsgeschäfts durch den Be- dingungseintritt. Ob einer vereinbarten Bedingung auflösende oder aufschiebende Wirkung zukommt, ist Auslegungsfrage; entsprechend ist massgeblich die Interessenlage der Parteien oder des Verfügenden zu berücksichtigen. Keine Bedingungen im Rechtssinne (trotz häufig anzutreffendem anderslautendem Sprachgebrauch der Parteien) liegen vor bei Ereignissen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegen oder deren Eintritt sicher oder objektiv unmöglich ist. Vergangene oder gegenwärtige objektiv feststehende Tatsachen sind daher auch dann nicht Bedingung, wenn eine oder beide Parteien sie nicht kennen (vgl. Wid- mer/Costantini/Ehrat, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 151-157 OR N 1, 6 und 13 m.w.H.).

E. 3.3.2 Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Ver- tragsschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR).

Seite 27/59

E. 3.3.2.1 Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner

– durch positives Verhalten oder durch Schweigen – absichtlich getäuscht wurde; für die Täu- schungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervor- gerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein. An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung ge- schlossen hätte.

E. 3.3.2.2 Ein (aktives) täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. dem Aufstellen von falschen Behauptungen. Wird dagegen ein Irrtum beim Vertragspartner nicht aktiv hervorgerufen, sondern dieser lediglich durch das Verschweigen von Tatsachen in seinem Irrtum belassen, ist dies nur insoweit – als (passiv) täuschendes Verhalten – verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonde- rer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann letzteres zutrifft, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall.

E. 3.3.2.3 Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen, d.h. objektiv feststellbare Zustände oder Ereig- nisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Blosse subjektive Werturteile oder Meinungsäus- serungen fallen nicht darunter, sofern diese nicht Tatsachenbehauptungen implizieren. Tat- sachen können äussere oder innere Umstände sein. Täuschungsabsicht bedeutet, dass der Täuschende weiss, dass er einen Irrtum beim Vertragsgegner hervorruft oder unterhält und er diesen so – und sei es auch nur mit Eventualvorsatz – zum Vertragsabschluss verleiten will. Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken. Geht es um Täuschung durch das Behaupten einer unwahren Tatsache, bedeutet Eventualvorsatz, dass der Täuschende ent- weder weiss, dass seine Information falsch ist und dabei in Kauf nimmt, dass sein Vertrags- partner dadurch in die Irre geleitet wird, oder er zwar nicht sicher weiss, dass es sich um eine Falschinformation handelt, jedoch damit rechnet, dass sie falsch sein könnte und auch damit den Irrtum der Gegenpartei in Kauf nimmt.

E. 3.3.2.4 Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte. Insbesondere hat er den kausalen Einfluss der Täuschungshandlung auf den Vertragsschluss nachzuweisen. Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird indessen das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Dem Täuschenden steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte. Hingegen kann der Täuschende nicht einwenden, der Getäuschte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, etwa durch Nachforschungen, die Täuschung erken- nen können; ein allenfalls fahrlässiges Verhalten des Getäuschten kann die Täuschungs- handlung nicht aufheben oder entschuldigen. Den Ausschlag gibt allein die Tatsache, dass die Täuschung wirksam war. Auch eine fahrlässige Unkenntnis des wahren Sachverhalts steht der Geltendmachung der Täuschung nicht entgegen, da das dolose Verhalten des Täu- schenden ungleich schwerer wiegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1-3.1.4, nicht publiziert in: BGE 143 III 495, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; s. dazu auch die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts in act. 77 E. 2.2).

Seite 28/59

E. 3.4 Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen der Beklagten, wonach sie sich in ihrer Kommuni- kation gegenüber Dritten praktisch ausschliesslich elektronischer Medien bedient habe, um eine pauschale und somit unbeachtliche Behauptung. Folglich kann die Beklagte aus dem Um- stand, dass von ihr keine E-Mails im Zusammenhang mit der Manipulation der Gesamtrech- nung vorliegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 3.4.1 Aufgrund der Ausführungen des Klägers bleibt allerdings von vorneherein unklar, worüber die Beklagte ihn getäuscht haben soll. So bringt er vor, dass sich die Beklagte schon lange vor der Unterzeichnung des RSA "innerlich" von ihm getrennt bzw. keine Absicht mehr gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. An anderer Stelle führt er dann aus, dass er nie von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen sei, aber angenommen habe, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein "Paar" gewesen seien, wobei er dem Kantonsgericht unter anderem vorwirft, die von ihm zum "Beziehungs-" bzw. "Bindungswillen" der Beklagten offerier- ten Beweise nicht abgenommen zu haben. Sodann habe die Unterzeichnung des RSA aus seiner Sicht bezweckt, die von der Beklagten wegen der "Finanzen" heraufbeschworenen Strei- tigkeiten zu beenden, um sich wieder einer "harmonischen Partnerschaft" widmen zu können (was zumindest als widersprüchlich erscheint; s. dazu hinten E. III.3.4.4). Was unter den eben zitierten Begriffen zu verstehen sein soll, lässt der Kläger allerdings weitgehend offen, obwohl keineswegs selbstverständlich ist, wie stark ein "Beziehungs-" bzw. "Bindungswille" sein muss und wann zwei Menschen noch zusammengehören bzw. so eng miteinander verbunden sind, dass sie noch als "Paar" (vgl. Duden Wörterbuch) betrachtet werden können. Abstrakte Aus- führungen und blosse Äusserlichkeiten vermögen diese Fragen jedenfalls nicht zu beantworten, was sich nur schon aus der notorischen Tatsache (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) ergibt, dass längst nicht alle Paare (selbst wenn sie verliebt sind) in einer "harmonischen Partnerschaft" le- ben. Mithin ist nicht hinreichend substanziiert, worüber letztlich Beweis geführt werden sollte.

E. 3.4.2 Im Weiteren ist nicht einsichtig, was die Befragung des Klägers zur Klärung des "Beziehungs- willens" der Beklagten im Dezember 2015 hätte beitragen können. Der Kläger macht dazu in seiner Berufung auch keinerlei Ausführungen. Zwar weist er grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass Parteibefragung und Beweisaussage gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel sind und eine geschickte Befragung durch das Gericht erfah- rungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein kann, die Wahrheit zu erforschen (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn es innere Tatsachen betrifft, die einem direk- ten Beweis nicht zugänglich sind (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.3; 140 III 193 E. 2.2.1). Nur geht es vorliegend nicht um die Empfindungen und Absichten des Klägers, sondern um jene der Be- klagten. Gerade deren Befragung hat der Kläger aber nicht beantragt, obwohl letztlich nur die Beklagte über ihre damaligen Gefühle und Absichten hätte Auskunft geben können. Die Befra- gung des Klägers ist hingegen ein untaugliches Beweismittel, soweit es um innere Tatsachen der Beklagten geht, zumal er ja gerade geltend macht, dass die Beklagte ihre wahren Gefühle und Absichten vor ihm verheimlicht habe, und reine Äusserlichkeiten – wie eben erwähnt – kei-

Seite 29/59 ne Rückschlüsse auf den "Bindungswillen" zulassen (vgl. vorne E. II.4.2). Dass die Vorinstanz den Kläger in diesem Kontext nicht persönlich befragt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Berufungsreplik nachgeschobenen Ausführungen zu den Themen seiner Be- fragung (act. 91 Rz 302 und 484) sind im Übrigen verspätet und folglich unbeachtlich (vgl. vor- ne E. II.2.2 sowie hinten E. III.3.5).

E. 3.4.3 Anzumerken bleibt, dass innere Tatsachen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht ausschliesslich durch eine Parteibefragung bewiesen werden können. Vielmehr lässt sich das, was eine Partei gewusst oder gewollt hat, auch durch Urkunden und anhand äusserer Umstän- de (Indizien) nachweisen, wenn diese Umstände (wie etwa das äussere Verhalten einer Person oder die zeitliche Abfolge) durch Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen sind und den Schluss aufdrängen, dass die inneren (nicht unmittelbar beweisbaren) Tatsachen gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.2.1; BGE 140 III 194 E. 2.2.1; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 74). Einen solchen Nachweis versucht im Übrigen auch der Kläger zu erbringen, indem er zum Verhalten der Beklagten die Befragung mehrerer Zeuginnen verlangt (s. dazu hinten E. III.3.5.1 ff.).

E. 3.4.4 Im vorliegenden Fall nahm die Vorinstanz für die Beurteilung der Forderung von CHF 60 Mio. aus dem RSA die von den Parteien eingereichten Urkunden als Beweismittel entgegen (vgl. act. 40). Im angefochtenen Entscheid stützte sie sich dann vor allem auf eine Vielzahl von E- Mails der Beklagten, aus denen sie über mehrere Seiten zum grossen Teil wörtlich zitierte (vgl. act. 77 E. 2.4.1). In Würdigung dieser Zitate kam die Vorinstanz mit ebenso einlässlicher wie differenzierter Begründung – auf welche wiederum verwiesen werden kann (vgl. vorne E. I.2) – zum zutreffenden Schluss, dass die Beklagte bereits vor der Unterzeichnung des RSA (jeden- falls aber ab Herbst 2015) mit einer Trennung rechnete, diesen Schritt auch tatsächlich in Be- tracht zog und insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E- Mail (act. 31/4) klar zum Ausdruck brachte, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stim- me, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenle- ben wolle (act. 77 E. 2.4.3 f.). Dementsprechend gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Ab- sichten getäuscht und ihm insbesondere nicht vorgemacht hat, dass sie "ewig" mit ihm zusam- menleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen abschliessen wolle (act. 77 E. 2.8). Der Kläger wendet zwar ein, selber gar nie behauptet zu haben, dass die Beklagte ihm vor- gemacht habe, "ewig" mit ihm zusammenleben zu wollen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Immerhin liess er aber in der Klage ausführen, dass er das RSA niemals unterzeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte ihn habe verlassen und keinesfalls bis zu seinem Tod bei ihm habe bleiben wollen (act. 1 Rz 78), was mehr oder weniger auf dasselbe hinaus- läuft. An den vom Kantonsgericht zitierten Äusserungen der Beklagten zu ihrem Beziehungs- willen vermag diese Ungenauigkeit jedenfalls nichts zu ändern; den erforderlichen Nachweis für die Behauptung, dass die Beklagte ihn in diesem Punkt absichtlich getäuscht habe (und eine Täuschung für die Unterzeichnung des RSA allenfalls kausal gewesen wäre), hat der Kläger so oder anders nicht erbracht. Dies gilt umso mehr, als sich im RSA selber keine Hinweise auf eine Täuschung des Klägers finden und insbesondere auch in der Präambel weder die Um- stände, unter welchen die Vereinbarung abgeschlossen wurde, noch die Voraussetzungen, von

Seite 30/59 welchen die Parteien übereinstimmend ausgingen (beispielsweise eine [fort-]bestehende Be- ziehung), erwähnt werden (vgl. vorne E. III.1.2 f.). Mithin mag der Kläger wohl erwartet oder gehofft haben, die Beklagte werde bestenfalls bis zu seinem Tod mit ihm zusammenleben, wobei es die Zahlung von EUR 60 Mio. ermöglichen werde, sich wieder einer "harmonischen Partnerschaft widmen" zu können. Bei diesen Hoffnungen oder Erwartungen handelt es sich allerdings bloss um subjektive Werturteile bzw. um objektiv ungewisse zukünftige Ereignisse und damit – wenn überhaupt – um Bedingungen (vgl. vorne E. III.3), woran das RSA auch nach Auffassung des Klägers gerade nicht geknüpft worden sein soll. In der Berufung versucht der Kläger diesen Widerspruch mit dem Argument aufzulösen, dass für seinen Willen, der Beklag- ten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht habe ausschlaggebend sein können, dass diese noch lange mit ihm zusammenlebe, sondern einzig, ob sie mit ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht. Für eine nicht mehr bestehende Beziehung hätte er nicht EUR 60 Mio. bezahlt (weil niemand "einem toten Pferd noch Hafer" gebe); vielmehr sei der Grund gewesen, eine Beziehung [andernorts spricht er von einer "harmonischen Partner- schaft"] ohne finanzielle Schwierigkeiten führen zu können (act. 79 Rz 159). Damit ist dem Klä- ger allerdings nicht geholfen. Würde seine Auffassung zutreffen, wäre die Beklagte – entgegen den Beteuerungen des Klägers – faktisch gezwungen gewesen, auch künftig in irgendeiner Form mit ihm zusammenzuleben, um die Zahlung von EUR 60 Mio. (gemäss Ziff. 1 RSA "a tax- free gift") behalten zu können, wobei der Kläger wohl bewusst offenlässt, wie lange die Beziehung bzw. eine "harmonische Partnerschaft" der Parteien denn hätte dauern sollen, damit sie die Zahlung von EUR 60 Mio. aus seiner Sicht gerechtfertigt hätte. Das von ihm formulierte Ziel einer (harmonischen) Beziehung ohne finanzielle Schwierigkeiten hätte sich jedenfalls nicht erreichen lassen, wenn die Beklagte zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch mit ihm "zusammen gewesen" wäre, sich aber bereits tags darauf von ihm getrennt hätte. Zu- dem vermischt der Kläger wiederum vergangene bzw. gegenwärtige mit zukünftigen (unge- wissen) Ereignissen, die auch nach seiner Meinung nicht relevant gewesen sein sollen und im RSA denn auch keinen Niederschlag gefunden haben.

E. 3.4.5 Anzumerken bleibt, dass über künftige Tatsachen prinzipiell nicht getäuscht werden kann. Dies ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Wahrheitswert der Aussage im Zeitpunkt der Äusserung bereits objektiv fixiert ist (vgl. Schwenzer/Fontoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 28 OR N 5 m.H.), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist. Im Übrigen mögen die vom Kläger behaupteten Hoffnungen und Erwartungen zwar vor allem zu Beginn der Dis- kussionen über das RSA von der Beklagten noch genährt worden und berechtigt gewesen sein; gegen Ende der Verhandlungen über das RSA nahm die Beklagte jedoch kein Blatt mehr vor den Mund und brachte ihre Motive für den Abschluss des RSA klar zum Ausdruck (vgl. act. 77 E. 2.4.1-2.4.3). Dass sie im Nachhinein gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angab, die Beziehung zum Kläger habe mindestens bis zum 23. Juli 2016 gedauert, wie dieser in seiner Noveneingabe vom 11. Mai 2023 vorbringt (act. 105 Rz 7), ändert daran nichts. Eine solche aus der Retrospektive gemachte Äusserung sagt nichts darüber aus, wovon die Parteien am

21. Dezember 2015 – gestützt auf den damaligen Kenntnisstand – ausgegangen sind und wie die Beklagte damals dem Kläger gegenüber empfunden hat. Inwiefern diesbezüglich eine ab- sichtliche Täuschung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger denn auch nicht nachgewiesen. Unverständlich ist schliesslich sein Vorwurf, dass die Vorinstanz tatsachenwid- rig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des RSA noch einen Bezie- hungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise abgenommen habe. Was der Kläger damit meint bzw. daraus ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist einzig,

Seite 31/59 ob die Beklagte den Kläger bei der Unterzeichnung des RSA über ihren Beziehungswillen nachgewiesenermassen absichtlich getäuscht hat. Dies ist aus den genannten Gründen nicht der Fall.

E. 3.5 Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Täuschungshandlungen der Beklagten ist folglich nicht dargetan. 4. Weiter moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe einen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Täuschungshandlung der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers fälschlicherweise bejaht.

E. 3.5.1 So hat der Kläger – entgegen seinen Ausführungen in der Berufung – in den Rz 57 ff. der Klage (act. 1) nicht behauptet, die Beklagte habe gegenüber "diversen Zeugen" bestätigt, dass sie sich bei Unterzeichnung des RSA innerlich vom Kläger bereits getrennt respektive keine Absicht mehr gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. Eine solche Äusserung soll die Beklagte gemäss der eben zitierten Stelle in der Klageschrift nur gegenüber der Mitarbeiterin M.________ gemacht haben. Konkret behauptete der Kläger, dass die Beklagte M.________ schon vor dem Abschluss des RSA erklärt habe, sie warte nur auf eine Gelegenheit, um den Kläger zu verlassen; jedenfalls werde die Beziehung nicht mehr lange dauern, wenn der Klä- ger das RSA erst einmal unterzeichnet habe (act. 1 Rz 61). Selbst diese Behauptung hat der Kläger – trotz Bestreitung der Beklagten (act. 24 Rz 275) – im erstinstanzlichen Verfahren al- lerdings nicht hinreichend substanziiert. Namentlich bleibt unklar, wann, wo, wie oft und in welchem Kontext sich die Beklagte gegenüber M.________ entsprechend geäussert haben soll. Ohne diese Informationen kann weder der behauptete Sachverhalt gewürdigt noch ein Gegenbeweis angetreten werden (vgl. zu den Anforderungen an die Substanziierung Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Auch nachdem die Be- klagte die Behauptung bestritten hatte, beschränkte sich der Kläger darauf, schlicht an sei- nem Standpunkt festzuhalten (act. 27 Rz 141), anstatt nähere Angaben zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Art zu machen. Eine Zeugenbefragung vermag aber eine unzureichende Substanziierung nicht zu heilen. Im Gegenteil ist über unsubstanziierte Behauptungen von vornherein nicht Beweis zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.3.2: 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.2.1). Bereits aus diesem Grund durfte die Vorinstanz auf eine Befragung der Zeugin M.________, die der Kläger zum Beweis die- ses Sachverhalts offeriert hatte, verzichten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Ergebnis selbst dann nichts geändert hätte, wenn die Zeugin M.________ entsprechende Äusserungen der Beklagten bestätigt hätte. Die Beklagte führte in der Klageantwort nämlich auch aus, dass M.________ als loyale Assistentin den Kläger stets informiert habe, sodass von vermeintlich heimlich geschmiedeten Plänen, in

Seite 32/59 welche die Beklagte diese eingeweiht haben solle, keine Rede sein könne (act. 24 Rz 275). Dies hat der Kläger nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige Äusserun- gen der Beklagten gegenüber M.________ dem Kläger ohnehin bekannt gewesen wären. Ein Irrtum des Klägers wäre folglich selbst in diesem Fall ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der Verzicht auf die Befragung der Zeugin M.________ auch gestützt auf eine antizipierte Beweis- würdigung zulässig war (vgl. vorne E. II.4.2).

E. 3.5.2 Z.________ offerierte der Kläger in der Klage nur im Zusammenhang mit den Ereignissen im Frühling und Sommer 2016 als Zeugin (act. 1 Rz 57-60). Inwiefern sich aus diesen Ereignis- sen etwas über die Gefühle der Beklagten gegenüber dem Kläger im Dezember 2015 ablei- ten liesse, ist allerdings nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher erläutert. Selbst wenn die Beklagte im Mai 2016 den Entschluss gefasst hätte, im Juli 2016 definitiv beim Kläger auszuziehen, würde das nichts über ihre Gefühle und Absichten im Dezember 2015 aussagen. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass es letztlich irrelevant ist, was sich im Frühling und Sommer 2016 konkret ereignet hat. Die neue Lesart des Klä- gers, wonach es ihm nicht um die Zukunft der Beziehung, sondern primär darum gegangen sei, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch mit ihm habe zusammen sein wollen, ändert daran nichts. Damit ist die Befragung der Zeugin Z.________ von vorn- herein kein taugliches Beweismittel, wenn es um die Feststellung der Gefühle der Beklagten gegenüber dem Kläger bei Unterzeichnung des RSA im Dezember 2015 geht. Zu Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind, muss und darf das Gericht keine Bewei- se abnehmen (BGE 132 III 222 E. 2.3; 129 III 18 E. 2.6; s. auch vorne E. II.4.2). Somit hat die Vorinstanz auch auf die Befragung dieser Zeugin im Ergebnis zu Recht verzichtet.

E. 3.5.3 Soweit der Kläger moniert, die Vorinstanz hätte die Zeugin T.________ zum hier relevanten Sachverhalt befragen müssen, ist zunächst festzuhalten, dass er die Befragung dieser Zeugin in act. 1 Rz 57 ff. überhaupt nicht angeboten hat. Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass T.________ am 10. März 2020 vom erstinstanzlichen Referenten befragt wurde. Bei dieser Befragung konnte auch der Kläger sämtliche Ergänzungsfragen stellen, die er für nötig erach- tete. Von dieser Möglichkeit hat er bzw. hat sein Rechtsvertreter auch Gebrauch gemacht (act. 62 Ziff. 27-29). Wenn er ihr damals keine Fragen zum "Beziehungswillen" der Beklagten stellen liess, hat sich der Kläger dies selbst zuzuschreiben. Jedenfalls kann er sich bezogen auf diese Zeugin von vornherein nicht auf eine Verletzung seines Rechts auf Beweis berufen.

E. 3.6 Die Benutzung der Kreditkarten durch die Beklagte passe haargenau zu ihrem Verhalten im Hotel X.________. Diesbezüglich habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Beklagte den Kläger betrogen habe. Auch dort habe der Kläger die Rechnung des Hotels bezahlt. Würde man die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Kreditkartenmissbrauch übernehmen, müsste man auch bei den Bezügen im Hotel X.________ zum Schluss kom- men, der Kläger habe die Belastungen akzeptiert, indem er sie bezahlt habe. 4. Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Kläger nicht darlegt, wann und wo er was bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Der pauschale Hinweis auf "Klage und Replik" – soweit überhaupt vorhanden – genügt dafür nämlich nicht. Wie schon vorne in E. III.3.1 festgehalten, ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, in den Akten danach zu suchen, worauf sich der Kläger bezogen haben könnte. Unzureichend be- gründet ist die Berufung auch, soweit der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis verletzt, indem sie ihn nicht als Partei befragt habe. Er verweist zur Begründung lediglich pauschal auf seine allgemeinen Ausführungen in act. 79 Rz 39 ff. Dort macht er aber ebenfalls keine Angaben dazu, weshalb seine Befragung gerade zu diesem Thema

Seite 47/59 erforderlich gewesen wäre und wo er im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Beweis zu welchen Behauptungen offeriert haben will. Darauf ist nicht einzutreten. 5. Die Ausführungen des Klägers vermögen aber auch sonst nicht zu überzeugen. Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, ist der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwen- dung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögens- verschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung un- mittelbar darnach verdeckt. Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB liegt sodann vor, wenn jemand sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wenn jemand ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (act. 77 E. 3.2).

E. 3.6.1 Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. So ist es unbehelflich, wenn der Kläger darauf hin- weist, im Affidavit sei wörtlich nur von einer "Beziehung" ("relationship") – und nicht von einer Geschäftsbeziehung – die Rede. Von einem anderen Wortlaut ging auch die Vorinstanz nicht aus; sie setzte den Begriff jedoch zu Recht in den Gesamtkontext der übrigen Äusserungen im Affidavit. Dem hat der Kläger nichts entgegenzusetzen. Er beschränkt sich auf die blosse

Seite 33/59 Behauptung, das Vorgehen der Vorinstanz sei falsch und die Beklagte habe die private Be- ziehung zwischen ihm und der Beklagten auf jeden Fall auch gemeint. Damit stellt er dem angefochtenen Entscheid aber nur seine eigene Meinung entgegen, ohne sich argumentativ mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt (vgl. vorne E. II.2.1).

E. 3.6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorinstanzlichen Würdigung ohnehin zu- zustimmen ist. Im Affidavit geht es ausschliesslich um die geschäftliche Beziehung zwischen den Parteien, was sich unter anderem auch daran zeigt, dass die Beklagte den Kläger darin lediglich als ihren Geschäftspartner ("my business associate") vorstellt (act. 74/1 Ziff. 6). Von einer privaten Beziehung ist im Affidavit nirgendwo die Rede. Wenn der Kläger sodann mo- niert, dass es – wie auch die Vorinstanz festgehalten habe – eine Geschäftsbeziehung zwi- schen ihm und der Beklagten gar nicht gegeben habe, so geht dies am Thema vorbei. Abge- sehen davon geht es um die Interpretation einer Aussage der Beklagten, weshalb einzig ent- scheidend ist, was sie damit gemeint hat. Ob sie ihre Auffassung beweisen kann oder nicht, ist hingegen irrelevant.

E. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Zahlung von EUR 60 Mio. weder zusätzliche Beweise abnehmen musste noch das Affidavit vom 15. Januar 2021 falsch gewürdigt hat. Der Nachweis für die Behauptung, dass ihn die Beklagte vor der Unterzeich- nung des RSA über ihren "Beziehungswillen" bzw. über eine bereits erfolgte "innerliche Tren- nung" absichtlich getäuscht habe, ist dem Kläger nicht gelungen. Mithin ist die Berufung dies- bezüglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht gar nicht untersucht, ob die Beklagte den Kläger über ihren Erfüllungswillen in Bezug auf den Verkauf der J.________- Grundstücke getäuscht habe.

E. 3.8 Im Ergebnis ist der Kläger mit seiner (abstrakten) Kritik an der Beweisverfügung der Vorin- stanz vom 29. November 2019 nicht zu hören. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den verschiedenen zitierten Lehrmeinungen zur Beweisverfügung erübrigt sich daher. 4. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und sein Recht auf Beweis verletzt.

E. 4 Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), sofern nicht ein völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In Zivil- und Handelssachen – wie der vorliegenden – ist auf die Frage der internatio- nalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sachverhalt in den räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Welches der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist, ergibt sich nicht aus einer entsprechenden allgemeinen Norm dieses Abkommens, sondern ist anhand seiner ein- zelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1 m.H.). Vorliegend fällt eine Zuständigkeit in der Schweiz als Wohnsitzstaat des Klägers infolge Einlassung der Be- klagten gemäss Art. 24 LugÜ in Betracht. Diese Bestimmung ist in räumlich-persönlicher Hin- sicht anwendbar, wenn – wie hier der Kläger – mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in ei-

Seite 10/59 nem LugÜ-Vertragsstaat hat und die Gerichte ebendieses Vertragsstaates angerufen werden (vgl. Berger, Basler Kommentar, 2. A. 2016, Art. 24 LugÜ N 12 f. und 18).

E. 4.1 Zur Begründung bringt die Beklagte zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Kausal- zusammenhang bejaht, weil die eingetretene Vermögensverminderung vom Kläger nicht ge- wollt gewesen sei und die Beklagte ihren Leistungsbezug nicht verschleiert, sondern offen- gelegt hätte, wenn es dem Kläger gleichgültig gewesen wäre, wofür er sein Geld ausgebe. Die Beklagte habe aber dargetan, dass sie – im Gegensatz zu U.________ – gerade kein In- teresse an der Erhöhung verschiedener Rechnungspositionen gehabt und U.________ ent- sprechend auch nicht instruiert habe. Aus der Zusendung der Gesamtrechnung durch U.________ könne somit von vornherein kein Kausalzusammenhang zwischen den Hand- lungen der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers hergestellt werden. Dessen ungeachtet sei es dem Kläger in der Tat gleichgültig gewesen, wie sich der Rechnungsbetrag für die Party zusammengesetzt habe. Wichtig sei für ihn einzig gewesen, dass seine Gäste von seiner Grosszügigkeit beeindruckt sein würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Um- stand, dass U.________ trotz Zusendung der fraglichen Gesamtrechnung nicht entlassen worden sei, sondern als Hoteldirektorin nach wie vor das uneingeschränkte Vertrauen des Klägers geniesse. Die Gleichgültigkeit des Klägers werde auch durch die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache bestätigt, dass er zur Begleichung des ihm von U.________ am

18. Juli 2016 mitgeteilten Rechnungsbetrags von EUR 578'352.32 mit EUR 600'000.00 über EUR 21'000.00 zu viel bezahlt habe. Wer eine Schuld mit einem solchen "Überschuss" be- gleiche, dem müsse es zwangsläufig egal sein, wofür er sein Geld im Einzelnen ausgebe.

Seite 54/59 Das Verhalten des Klägers zeige, dass er Kosten von EUR 600'000.00 für seine Geburts- tagsparty für angemessen gehalten habe und willens gewesen sei, dieses Budget auszu- schöpfen. Indem die Vorinstanz diesen aktenkundigen Umstand im Zusammenhang mit der Frage des Kausalzusammenhangs übersehen habe, habe sie diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 84 Rz 249-252).

E. 4.1.1 Der Kläger habe in den Rz 49 ff. und Rz 52 ff. der Klage (act. 1) substanziiert dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte offensichtlich nie die Absicht gehabt habe, die sogenannten J.________-Grundstücke in Erfüllung des RSA zu übertragen respektive die Genehmigungs- erklärung für den bereits erfolgten vollmachtlosen Verkauf zu unterzeichnen, damit die Grund- stücke auf die Q.________ AG hätten übertragen werden können. Zum Beweis habe der Klä- ger seine Befragung als Partei, die Befragungen von M.________, O.________ und W.________ als Zeugen sowie diverse Urkunden beantragt. Die Vorinstanz habe aber keinen dieser offerierten Beweise abgenommen, sondern bloss festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________- Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Dies, obwohl die Beklagte im diesbezüglichen Verfahren vor dem Landgericht ________ unterlegen sei und sich dennoch weigere, den Kaufpreis zurückzubezahlen. Gemäss der Vorinstanz sei auch nicht belegt, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke für den Kläger eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, wobei aber völlig offenbleibe, wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gekommen sei, ohne einen einzigen der erwähnten Beweise abgenommen und insbesondere den Kläger da- zu befragt zu haben.

Seite 34/59

E. 4.1.2 Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz die täuschenden Handlungen der Beklagten im Zu- sammenhang mit den J.________-Grundstücken gar nicht untersucht habe. Da es auch bei dieser Täuschung um eine vorgespiegelte Erfüllungsabsicht gegangen sei, hätte die Vorin- stanz den diesbezüglichen Sachverhalt ebenfalls "erstellen" müssen. Es gehe nicht an, ein- fach festzuhalten, der Kläger habe nicht dargetan, dass er das RSA nicht unterzeichnet hät- te, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht die Absicht gehabt habe, das RSA in allen Teilen zu erfüllen. Damit gehe die Vorinstanz mit anderen Worten von der absurden Vorstel- lung aus, die Parteien eines Vertrages dürften nicht davon ausgehen, dass ein Vertrag auch effektiv erfüllt werde. Auch wenn der Betrag in der Höhe von USD 2,78 Mio. nicht in diesem Verfahren als Schaden geltend gemacht werde, hätte die Vorinstanz die diesbezügliche Täu- schungshandlung "im Hinblick auf den Erfüllungswillen des RSA" selbstverständlich prüfen und erkennen müssen, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Änderung des vollmachtlos geschlossenen Kaufvertrages (Anpassung des Kaufpreises nach den Wün- schen der Beklagten) und dem Abschluss des RSA ein starkes Indiz dafür sei, dass die Be- klagte von allem Anfang an gar nie die Absicht gehabt habe, die Eigentumsübertragung wirk- sam zu vollziehen.

E. 4.1.3 Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Vorinstanz beim Kläger aufgrund seines Vermögens nicht denselben Massstab zur Anwendung bringe. Offenbar solle bei ihm ein Verlust von 2,78 Mio. nicht denselben Stellenwert haben wie bei anderen. Die Vorinstanz gehe mit anderen Worten von der irrigen Vorstellung aus, dass ein Betrag in dieser Höhe beim Kläger, der bereit sei, seiner Freundin USD [recte: EUR] 60 Mio. zu überlassen, ver- nachlässigbar sei respektive von vornherein keine wesentliche Vertragsgrundlage darstellen könne und man ihn diesbezüglich daher gar nicht befragen müsse. Das Verfahren sei des- halb auch bezüglich der J.________-Grundstücke an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei der diesbezügliche vom Kläger substanziiert dargelegte Sachverhalt durch die Vorinstanz zu "erstellen", insbesondere im Zusammenhang mit dem RSA.

E. 4.2 Auch in dieser Hinsicht kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Mit ihrer Sachverhaltsrüge betreffend die ihr zur Last gelegten Täuschungshandlungen ist sie nicht durchgedrungen (vgl. vorne E. V.3). Somit steht fest, dass U.________ auf ihre Anweisung hin gehandelt hat. Ihre abweichenden Behauptungen sind daher unbeachtlich.

E. 4.3 Die weitere Behauptung der Beklagten, wonach es dem Kläger gleichgültig gewesen sei, wofür er sein Geld ausgegeben habe, ist zudem durch nichts belegt. Die Beklagte leitet dies einer- seits daraus ab, dass der Kläger U.________ nicht entliess, obwohl sie ihm die manipulierte Gesamtrechnung zugestellt hatte, und andererseits daraus, dass der Kläger diese Rechnung um rund EUR 21'000.00 aufrundete. Dabei handelt es sich aber nicht um direkte Beweise, son- dern höchstens um Indizien (vgl. vorne E. III.3.4.3), wobei diese ausgesprochen schwach sind. Da der Kläger offenkundig überzeugt ist, dass U.________ nur auf Anweisung der Beklagten gehandelt hat, gab es für ihn keinen Grund, sie zu entlassen. Und auch aus der Aufrundung des Rechnungsbetrags um mehr als EUR 21'000.00 kann die Beklagte nichts für sich ableiten. Sie behauptet pauschal, dass jemandem, der so etwas tue, es zwangsläufig egal sein müsse, wofür er sein Geld ausgebe. Das trifft allerdings nicht zu. Der Aufrundung einer Rechnung liegt letztlich die Absicht zugrunde, den zusätzlichen Betrag nicht etwa irgendjemandem, sondern dem Rechnungssteller bzw. dessen Angestellten zukommen zu lassen. Es handelt sich in der Regel um eine bewusste Entscheidung. Auf Gleichgültigkeit deutet dabei nichts hin. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich beim Rechnungssteller gerade um das Hotel des Klägers handelt und der Überschuss somit seinen eigenen Angestellten zugutekam. Wie der Kläger in seiner Anschlussberufungsantwort zutreffend darlegt, steht der aufgerundete Betrag denn auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Rechnungsbetrag (act. 89 Rz 20 und 55).

E. 4.3.1 Die Beklagte hält unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. No- vember 2005 E. 4.2.2 sowie 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3c zwar dafür, dass sich das Bundesgericht für die Zulässigkeit auch einer stillschweigenden antizipierten Be- weiswürdigung ausgesprochen habe (act. 84 Rz 40 und 155). Allerdings wird auch im älteren dieser beiden Entscheide explizit festgehalten, es sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundsatz nicht vereinbar, wenn sich ein kantonales Gericht mit einem Beweisan- trag in keiner Weise auseinandersetze und ihn einfach mit Stillschweigen übergehe. Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung müsse sich aus der Entscheidbegründung zumindest implizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheb- lichkeit abspreche. Im Entscheid aus dem Jahr 2005 hielt das Bundesgericht sodann zwar fest, Art. 29 Abs. 2 BV stehe einem Übergehen von Beweisen aufgrund einer (stillschwei- genden) vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2.2, letzter Satz). Es handelt sich dabei aber – soweit ersichtlich – um den einzigen Entscheid in dieser Art, der noch dazu beinahe 20 Jahre alt ist und auch nicht in die Sammlung der publizierten Leitentscheide aufgenommen wurde. Hinzu kommt, dass auch in diesem Entscheid festgehalten wurde, dass es bei der Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, darum gehe, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls an- fechten könne. Wie schon erwähnt, ist nicht ersichtlich, wie eine sachgerechte Anfechtung möglich sein soll, wenn eine Beweisofferte kommentarlos übergangen wurde. Insbesondere bleibt für die Parteien in einem solchen Fall unklar, ob das Gericht die Beweisofferte über- haupt zur Kenntnis genommen oder schlicht übersehen hat.

E. 4.3.2 Die Gehörsverletzung bedeutet vorliegend jedoch nicht, dass der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufzuheben wäre. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 m.H.). Das Obergericht prüft die Vorbringen des Klägers als Berufungsinstanz mit voller Kognition. Wie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz zudem im Ergebnis zu Recht auf die Ab- nahme der umstrittenen Beweismittel verzichtet (vgl. hinten E. III.3.4 ff.). Eine Rückweisung würde bei dieser Ausgangslage einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkommen, weshalb davon abzusehen ist.

E. 4.4 Somit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auch in Bezug auf den Kausalzusam- menhang nicht zu beanstanden. 5. Schliesslich rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Arglist ausgegangen.

E. 4.5 Weiter ist nicht ersichtlich, welche "täuschenden Handlungen" der Beklagten die Vorinstanz im Zusammenhang mit den J.________-Grundstücken nach Auffassung des Klägers über- haupt hätte prüfen müssen. Aufgrund seiner Vorbringen ist wohl davon auszugehen, dass er eine Täuschungshandlung darin sieht, dass ihm die Beklagte ihre (angeblich) von Beginn weg fehlende Erfüllungsabsicht in Bezug auf die J.________-Grundstücke verschwiegen ha- be. Dies hilft ihm allerdings nicht weiter, wenn er – wie soeben dargelegt – diese angeblich fehlende Erfüllungsabsicht mit den von ihm offerierten Beweismitteln nicht beweisen kann. Es verhält sich insofern gleich wie beim angeblich fehlenden "Beziehungswillen" der Beklag- ten bei Unterzeichnung des RSA: Ist ein innerer Zustand der Beklagten bei Unterzeichnung des RSA nicht erstellt, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob sie dem Kläger diesen inne- ren Zustand zu Unrecht verschwiegen hat bzw. hätte offenlegen müssen.

Seite 36/59

E. 4.6 Der Kläger geht sodann zu Unrecht davon aus, er habe nicht behaupten (und beweisen) müssen, dass er der Einmalzahlung an die Beklagte über EUR 60 Mio. nicht zugestimmt hät- te, wenn er über deren (angeblich) fehlenden Erfüllungswillen hinsichtlich der J.________- Grundstücke gewusst hätte. Er bringt zwar zu Recht vor, dass ein redlicher Vertragspartner grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der andere Vertragspartner seine vertraglich ver- einbarte Verpflichtung erfüllen wird. Dies ändert aber nichts an seiner Behauptungs- und Be- weislast in Bezug auf die Kausalität zwischen der von ihm behaupteten Täuschung und dem Vertragsschluss (vgl. vorne E. III.3.3.2.1 ff.). Vorliegend geht es um die Verknüpfung mehre- rer, thematisch nicht zusammenhängender Geschäfte in einem einzigen Vertrag – dem RSA. Es ist weder gerichtsnotorisch noch ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz im Sinne von Art. 151 ZPO, dass eine Partei gleich den gesamten Vertrag nicht mehr abschliessen will, wenn die Gegenpartei in Bezug auf einen Teilaspekt keinen Erfüllungswillen hat. So oder an- ders hätte dies den Kläger aber ohnehin nicht von einer entsprechenden Behauptung ent- bunden.

E. 4.7 Schliesslich macht der Kläger auch zu diesem Thema in der Berufungsreplik umfangreiche zusätzliche Ausführungen, wobei er seine Berufungsbegründung in unzulässiger Weise er- gänzt. Diese Ergänzungen, namentlich der neue Verweis auf die eigenen Behauptungen in act. 27 Rz 10 ff. und Rz 46 ff. (act. 91 Rz 339), können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. II.2.2). Als Potestativ-Novum ebenfalls unbeachtlich ist die mit der Berufungsreplik eingereichte Strafanzeige des Klägers gegen die Beklagte vom 24. Januar 2022 (act. 91 Rz 326 und act. 91/5; vgl. BGE 146 III 416 E. 5 und 6). Daran ändert nichts, dass sich der Kläger dabei offenbar auf eine "neue Aussage" der Beklagten vor dem Gericht in N.________ vom 27. Oktober 2021 abstützte. Hätte der Kläger diese protokollierte Aussage als echtes Novum ins Verfahren einführen wollen, hätte dies unverzüglich geschehen müs- sen und nicht erst drei Monate später (vgl. vorne E. II.2.3). Abgesehen davon kann dem Klä- ger ohnehin nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass die Überweisung des Kaufpreises der J.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die Beklagte am 27. Juli 2016 – also mehr als ein halbes Jahr nach Unterzeichnung des RSA – darauf schliessen lasse, die Be- klagte habe das RSA in Bezug auf die J.________-Grundstücke gar nie erfüllen wollen (act. 91 Rz 330 ff.).

E. 4.8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht nur zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug auf die J.________-Grundstücke weder ein täuschendes Verhalten der Beklagten noch einen Kausalzusammenhang zur Zahlung von EUR 60 Mio. bewiesen hat. Vielmehr konnte der Kläger Ersteres mit den von ihm offerierten Beweismitteln gar nicht be- weisen und hat er Letzteres schon gar nicht gehörig behauptet. Folglich ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu diesem Themenkomplex keinen der offerierten Personenbeweise abgenommen hat.

E. 5 Schliesslich macht der Kläger unter dem Titel "Vorgespiegelte Angst um zukünftiges Aus- kommen und Missgunst von Dritten" weitere Ausführungen dazu, weshalb die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Beweise falsch gewürdigt haben soll (act. 79 Rz 147-162).

E. 5.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei für den Kläger keine "besondere Mühe" nötig gewesen, um die Gesamtrechnung zu prüfen. Vielmehr hätte seine Assistentin M.________ U.________ ohne Weiteres mit einer einfachen Nachfrage um die Zusendung der einschlägigen Rechnungen oder auch nur Stichproben da- von ersuchen können. Selbst U.________ gebe zu, dass sie dem Kläger die Rechnungen in einem solchen Fall natürlich hätte zeigen müssen. Es sei unbestritten, dass dem Kläger bzw. seiner Assistentin diesfalls gewisse Diskrepanzen zwischen den einzelnen Rechnungen und den auf der Gesamtrechnung aufgeführten Beträgen sofort aufgefallen wären. Entsprechende Diskrepanzen hätten sich darüber hinaus auch schon aus der Gesamtrechnung selbst erge- ben. So habe U.________ dem Kläger in der E-Mail vom 19. April 2016 noch ausdrücklich er- klärt, dass der für die Geburtstagsparty engagierte Magier EUR 1'600.00 kosten werde. Ein Blick auf die Gesamtrechnung hätte für den Kläger ausgereicht, um zu erkennen, dass die

Seite 55/59 dafür ursprünglich veranschlagen Kosten mit EUR 4'340.00 schliesslich fast um das Dreifache überschritten worden seien. Auch dies habe beim Kläger jedoch zu keinen Rückfragen Anlass gegeben, was erneut bestätige, dass der Kläger bei der Prüfung der Gesamtrechnung jede auch noch so rudimentäre Aufmerksamkeit habe vermissen lassen. Dass der Kläger ganz bewusst davon abgesehen habe, die Gesamtrechnung auch nur an- satzweise durchzugehen, zeige schliesslich auch der Umstand, dass es ihm keine Rolle ge- spielt habe, ob er für seine Party nun EUR 578'352.32 oder EUR 600'000.00 bezahlt habe. Wer eine Rechnung mit einem Überschuss von EUR 21'647.68 begleiche, dem könne es nicht darauf ankommen, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten, so- lange sie einen Bezug zur Party auswiesen. Entsprechend könne die blinde Überweisung von EUR 600'000.00 ohne weitere Nachfragen zum erheblich tieferen Rechnungsbetrag in der Tat nicht anders als "leichtsinnig" bzw. "leichtfertig" qualifiziert werden, was den straf- rechtlichen Schutz entfallen lasse. Selbst wenn der Beklagten vorliegend eine Täuschungs- handlung vorgeworfen werden könnte, wäre diese entgegen der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz angesichts der Missachtung des Mindestmasses an Aufmerksamkeit von Seiten des Klägers jedenfalls nicht arglistig erfolgt. Indem die Vorinstanz dessen ungeachtet die Voraussetzung der Arglist bejaht habe, habe sie Art. 146 StGB nicht richtig angewendet (act. 84 Rz 253-260).

E. 5.1.1 In der Klage (act. 1 Rz 35 ff.) und der Replik (act. 27 Rz 24 ff.) habe der Kläger substanziiert dargelegt, dass er dem RSA schlussendlich zugestimmt habe, um ein von finanziellen Fra- gen befreites Leben mit der Beklagten führen zu können, so wie sie es ihm in Aussicht ge- stellt und aufgrund ihrer Beteuerungen immer gewollt habe. Weiter sei er aufgrund des In- halts des RSA zu Recht davon ausgegangen, dass ihn die Beklagte mit Unterzeichnung des RSA nicht mehr mit Rechnungen oder sonstigen Ausgaben bedrängen würde und die Dis- kussionen um finanzielle Angelegenheiten damit aufhören würden. Schliesslich habe die Be- klagte dem Kläger versprochen, dass sie mit Unterzeichnung des RSA keine Sorgen betref- fend seine Söhne und Manager in seinem Unternehmen mehr haben werde, dass diese ihr das Geld wegnehmen würden. Für diesen Vertragswillen habe der Kläger die Befragung der Zeugen AA.________, AB.________, O.________ und AC.________ sowie seine eigene Be- fragung als Partei und diverse Urkunden als Beweismittel offeriert (act. 79 Rz 147).

E. 5.1.2 Die Vorinstanz habe aber einzig Urkunden zum Beweis erhoben und deren Inhalt einseitig zu- gunsten der Beklagten gewürdigt. So scheine in E. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids zunächst auch die Vorinstanz davon auszugehen, dass es bei den Vertragsverhandlungen zum RSA, die mit diversen E-Mails dokumentiert seien, hauptsächlich um die finanzielle Absiche- rung der Beklagten gegangen sei, weil sich diese davor gefürchtet habe, nach dem Tod des Klägers oder für den Fall einer Trennung keine finanziellen Mittel mehr zu haben. Im Weiteren verweise die Vorinstanz zwar auch auf E-Mails, aus denen hervorgehe, dass es der Beklagten (auch) um eine Entschädigung für erbrachte Leistungen gegangen sei. Dieser eine Beweg- grund, der nur in wenigen E-Mails (act. 24/16, act. 27/32, act. 27/35 und act. 31/4) thematisiert werde, sei jedoch nur einer unter vielen. Sodann gehe aus act. 27/34 nicht wirklich hervor, dass die Beklagte eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen verlangt habe. Auch in act. 31/4 würden weniger die angeblichen Dienstleistungen der Beklagten thematisiert; viel- mehr lasse sich die Beklagte über sieben Seiten darüber aus, wie miserabel Mitarbeiter und Berater des Klägers seien, und dass niemand etwas tauge, was an "den Haaren herbeigezo- gen" gewesen sei. Damit seien aber bloss ein paar E-Mails vorhanden, in denen behauptete Arbeitsleistungen der Beklagten überhaupt ein Thema seien. Der vorgeschobene Beweggrund der Entschädigung von Dienstleistungen sei zudem erst zum Ende der Diskussionen um den Vertragswortlaut aufgetaucht und die diesbezüglichen Diskussionen seien vernachlässigbar im Vergleich zu all den anderen Gründen, welche die Beklagte für die Zahlung vorgebracht habe und die Parteien ausgiebig diskutiert hätten (act. 79 Rz 147-155).

E. 5.1.3 Nichtsdestotrotz scheine die Vorinstanz einzig auf die wenigen E-Mails abzustellen, in wel- chen Arbeitsleistungen der Beklagten thematisiert worden seien. Damit habe die Vorinstanz einzelne E-Mails isoliert betrachtet, obwohl sie an anderer Stelle festgehalten habe, dass man dies nicht tun dürfe. Dabei lasse sie beispielsweise einige [in der Berufung wörtlich wie- dergegebene] Textstellen in den E-Mails in act. 1/17, 1/27 und 27/33 völlig unbeachtet. Fakt sei, dass die angeblichen Arbeitsleistungen der Beklagten in keiner Weise substanziiert, ge- schweige denn bewiesen seien. Somit sei auch nicht ansatzweise erkennbar, wie die Vor- instanz davon habe ausgehen können, dass die Beklagte die Zahlung von EUR 60 Mio. "nicht völlig zu Unrecht" mit der Vergütung von Arbeitsleistungen begründet habe. Dies sei tatsachenwidrig und die Vorinstanz habe dazu nicht einen einzigen Beweis abgenommen. Weiter folgere die Vorinstanz aus der E-Mail-Korrespondenz – was ebenso wenig nach- vollziehbar sei –, dass der Kläger aufgrund dieser Äusserungen nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte noch lange mit ihm zusammenleben werde und die Einmalzahlung

Seite 38/59 aus Furcht benötige, in Zukunft kein Geld mehr zu haben. Die Vorinstanz habe dazu den [in der Berufung wörtlich zitierten] Inhalt diverser E-Mails in act. 1/17 und 1/29 unbeachtet ge- lassen und damit den Sachverhalt falsch gewürdigt. Erstens habe für den Willen des Klägers, der Beklagten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht ausschlaggebend sein können, dass die Beklagte noch lange mit ihm zusammenbleibe, sondern einzig, ob sie mit dem Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht. Zweitens wisse der Kläger selbstverständlich selbst am besten, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen für sein Unternehmen erbracht habe. Wenn man doch von solchen ausgehen würde, seien diese mit EUR 20 Mio. [einer nach dem im Jahr 2014 erfolgten Verkauf der Y.________ GmbH an die Beklagte erfolgten Zahlung] schon mehr als abgegolten worden. Es sei daher abwegig, wenn die Vorinstanz diesen Beweggrund als den einzig relevanten unter vielen betrachte. Die sehr negativen Äusserungen zur Person des Klägers habe die Beklagte immer dann ge- macht, wenn er sich geweigert habe, irgendwelche Rechnungen zu bezahlen. Das impliziere, dass "alles mit dem Abschluss des RSA erledigt sein würde" (act. 79 Rz 155-161).

E. 5.1.4 Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass es aufgrund der diversen in der E-Mail-Kor- respondenz von der Beklagten vorgebrachten Beweggründen, insbesondere auch dem Be- weggrund der Furcht vor Missgunst von Dritten, absolut notwendig gewesen wäre, die Partei- en zu den inneren Beweggründen zu befragen. Vor allem werde der Sachverhalt falsch ge- würdigt, wenn die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelange, der Beklagten sei es einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen. Die Vorinstanz habe damit tatsachen- widrig festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht über ihre wahre Absicht getäuscht und diesem insbesondere nicht vorgemacht haben solle, die Einmalzahlung nur wegen der Miss- gunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers oder der Sorgen vor der Aushöh- lung des Vermögens durch Dritte abschliessen zu wollen. Die Vorinstanz habe zum diesbe- züglich vom Kläger substanziiert vorgebrachten Sachverhalt nicht ansatzweise Beweise ab- genommen und die E-Mail-Korrespondenz einseitig gewürdigt, womit sie den Sachverhalt falsch festgestellt habe (act. 79 Rz 162).

E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Be- trugs sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motiva- tionszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden nur ein Kausalzusammenhang. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsver- kehr oder in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen fal- schen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde- rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbe- dürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (Maeder/Niggli, Basler Kommentar,

4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36, 40, 61 f., 68 und 74 m.w.H.; vgl. act. 77 E. 4.2 m.H.).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Arglist der Beklagten mit einer doppelten Begründung bejaht: Sie kam zum Schluss, dass die Gesamtrechnung als Lügengebäude zu qualifizieren sei (Hauptbe- gründung) und für die Beklagte auch voraussehbar gewesen sei, dass der Kläger davon ab- sehen würde, einzelne Positionen der Gesamtrechnung auf ihre Korrektheit hin zu überprü-

Seite 56/59 fen. Dieser Verzicht sei dem Kläger nicht als Nachlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere kön- ne nicht gesagt werden, der Kläger habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Selbst wenn es sich bei den Angaben zur Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier nur um einfache Lügen handeln würde, hätte die Beklagte den Kläger somit arglistig getäuscht (Eventualbegründung).

E. 5.3.1 Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne in genügender Weise darzutun (vgl. vorne E. II.21), weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4 m.H.; vgl. vorne in E. II.2.1).

E. 5.3.2 Die Beklagte setzt sich mit beiden Begründungen nicht im erforderlichen Mass auseinander und erfüllt auch sonst die Anforderungen an eine Berufungsbegründung teilweise nicht. Die Eventualbegründung (Vorhersehbarkeit des Unterbleibens einer Überprüfung durch den Klä- ger aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu U.________) gibt sie in Rz 256 ihrer An- schlussberufung zwar teilweise wieder, befasst sich in der Folge aber nicht damit. Und auch der Hauptbegründung hält sie lediglich entgegen, es sei – entgegen der Erwägung der Vor- instanz – keine besondere Mühe nötig gewesen, um die Gesamtrechnung zu prüfen. Damit stellt sie dem angefochtenen Entscheid aber nur ihre eigene Auffassung gegenüber, ohne sich argumentativ damit auseinanderzusetzen. Insbesondere befasst sie sich nicht mit dem Argument der Vorinstanz, dass die Gesamtrechnung mehr als 100 Positionen umfasst habe und zahlreiche dieser Positionen um fiktive Beträge erhöht worden seien, wobei darauf ge- achtet worden sei, dass die Erhöhungen nicht auffallen würden. Inwiefern bei einer solchen Ausgangslage keine besondere Mühe nötig gewesen sein soll, um die Gesamtrechnung zu prüfen, legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Einzelrechnungen grundsätzlich ohne Weiteres hätte anfordern können (wo- von im Übrigen auch die Vorinstanz ausging). Die Argumentation der Beklagten geht insofern an der Sache vorbei.

E. 5.4 Soweit die Beklagte vorbringt, dass sich aus der Gesamtrechnung selbst "Diskrepanzen" er- gäben, entfernt sie sich vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne eine be- gründete Sachverhaltsrüge zu erheben und ohne darzulegen, wo sie Entsprechendes bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich behauptet hat. Dasselbe gilt auch für die Be- hauptung, es sei unbestritten, dass dem Kläger bzw. seiner Assistentin gewisse Diskrepan- zen zwischen den einzelnen Rechnungen und den auf der Gesamtrechnung aufgeführten Beträgen sofort aufgefallen wären, wenn sie diese angefordert hätten.

E. 5.5 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf das Argument der Beklagten, der Kläger habe den Rechnungsbetrag auf EUR 600'000.00 aufgerundet, woraus sich ergebe, dass es ihm nicht darauf angekommen sei, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten. Einerseits ist nicht ersichtlich – und wird von der Beklagten auch nicht plausibel erläutert –, inwiefern dies mit dem angefochtenen Entscheid zusammenhängt und im vorliegenden Kon- text relevant sein sollte. Andererseits wurde bereits vorne in E. V.4.3 dargelegt, dass sich aus der Aufrundung nicht ableiten lässt, dass es dem Kläger gleichgültig war, wem sein Geld zukam. Genauso wenig lässt sich daraus ableiten, dass der Kläger die Gesamtrechnung nicht kontrolliert oder die Überweisung der EUR 600'000.00 "blind" angeordnet habe. Hierbei

Seite 57/59 handelt es sich um unbelegte Behauptungen der Beklagten, die noch dazu in Widerspruch zu ihren erstinstanzlichen Behauptungen stehen, wonach der Kläger sämtliche Rechnungen stets akribisch prüfe (act. 77 E. 4.1 zweiter Absatz, m.H. auf act. 24 S. 48, act. 31 S. 84-86 und 97 f. sowie act. 73 S. 12 ff.).

E. 5.6 Im Ergebnis genügt die Anschlussberufung den Anforderungen an eine Berufungsbegrün- dung in diesem Punkt insgesamt nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist. 6. Somit ist auch die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. VI. Ausgang des Verfahrens und Verlegung der Prozesskosten 1. Nach dem Gesagten sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist folglich zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu entscheiden.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht überzeugend zu begründen ver- mag, inwiefern ihn die Beklagte beim Abschluss des RSA absichtlich getäuscht haben soll. Dem Kläger ist weder der entsprechende, ihm obliegende Nachweis gelungen noch ist der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen. Demnach ist die Berufung unter diesem Aspekt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis ist nicht näher auf die Ausführungen des Klägers zu den übrigen Tatbe- standsvoraussetzungen einer absichtlichen Täuschung einzugehen (act. 79 Rz 170-182). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Kläger gegen die Feststel-

Seite 40/59 lung der Vorinstanz zur fehlenden Kausalität zwischen dem behaupteten täuschenden Ver- halten der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers keine ausreichend begrün- deten Rügen erhebt: In Rz 178 der Berufung beschränkt er sich auf die blosse und unsub- stanziierte Wiederholung seiner Auffassung, dass eine Kausalität zu bejahen sei.

E. 7 In rechtlicher Hinsicht moniert der Kläger, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ihm gestützt auf N.________-Recht ein Anspruch auf Rückabwicklung des RSA bzw. aus ungerechtfertig- ter Bereicherung zustehe. Damit habe sie den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") verletzt.

E. 7.1 Zur Begründung seines Standpunktes führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 54-99):

E. 7.1.1 Art. 57 ZPO verpflichte das Gericht, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies bedeu- te, dass der Richter bei der rechtlichen Beurteilung der Begehren und Einwendungen der Parteien alle in Betracht kommenden Rechtssätze berücksichtigen müsse. Ob sich die Par- teien bei der Begründung ihrer Begehren auf die entsprechenden Rechtsnormen beriefen oder nicht, sei irrelevant. Das Gericht habe sich daher insbesondere auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen. Bei internationalen Sachver- halten sei auch das ausländische Recht amtswegig festzustellen und anzuwenden. Die Vor- instanz habe den vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a geltend gemachten Anspruch aber einzig nach Art. 41 ff. OR geprüft. Die Prüfung von weiteren Rechtsgrundlagen habe sie gänzlich unterlassen. Namentlich habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob und inwiefern für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch kumulativ auch eine Rechtsgrundlage nach N.________-Recht bestehe.

E. 7.1.2 Die Parteien hätten im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend dargetan, dass das RSA N.________-Recht unterliege. Werde ein Vertrag nach Art. 116 IPRG einem bestimmten Recht unterstellt, so sei dieses für sämtliche materiell- und formellrechtlichen Fragen des Sachvertrages einschlägig. Die vereinbarte "lex causae" bestimme damit Entstehung, Inhalt und Wirkung des Hauptkontrakts. Entsprechend habe auch die Auslegung des Vertrags bzw. dessen Inhalts nach den einschlägigen Grundsätzen des gewählten Rechts zu erfolgen. Wei- ter bestimme das anwendbare Recht auch und vor allem die mit einer allfälligen Vertragsnich- tigkeit verbundenen Rechtsfolgen wie beispielsweise jene der Rückabwicklung.

E. 7.1.3 Der Kläger habe vor Kantonsgericht dargetan, dass er am 2. November 2016 das RSA ange- fochten bzw. gegenüber der Beklagten den Widerruf infolge Täuschung erklärt habe. Dies sei erstellt, von der Beklagten aber auch nicht substanziiert bestritten. Wie der Kläger zudem im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt habe, könne nach N.________-Recht eine Vertragspartei, welche von der anderen Vertragspartei in täuschender Weise zum Vertrags- schluss verleitet worden sei, den Vertrag durch einseitige Gestaltungserklärung widerrufen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen seien vorliegend allesamt erfüllt: Die von der Be- klagten vorgespiegelten Tatsachen hätten beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen, der den Kläger in effektiver Berücksichtigung der unwahren Tatsachen dazu bewogen habe, das RSA abzuschliessen. Die Beklagte anerkenne zwar, dass ein Vertrag nach N.________-Recht wi- derrufen werden könne, wenn eine Partei die andere in täuschender Weise zum Vertrags-

Seite 41/59 schluss verleitet habe. Sie halte die Widerrufserklärung vom 2. November 2016 aber für wir- kungslos.

E. 7.1.4 Die Vorinstanz habe sich mit diesen rechtlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Das von den Parteien umfassend wiedergegebene und einschlägige case law und die damit einherge- henden Rechtssätze nach N.________-Recht seien gänzlich ungewürdigt geblieben. Dabei sei auch nicht erläutert worden, weshalb eine Prüfung unterbleiben könne. Stattdessen habe sich die Vorinstanz auf Schweizer Recht beschränkt und lediglich die Deliktshaftung nach Art. 41 i.V.m. Art. 28 OR geprüft. In diesem Zusammenhang fehlten auch Erwägungen zur Frage, ob und inwiefern die Tatbestandselemente nach Schweizer Recht mit den Tatbestandselementen nach N.________-Recht übereinstimmten. Ausser Acht gelassen worden seien damit insbe- sondere die erheblichen Unterscheidungsmerkmale im Bereich des Kausalzusammenhangs. Schliesslich fehlten auch jegliche Erwägungen zur Frage, ob ein Widerruf möglicherweise infol- ge anderer, ebenfalls schlüssig behaupteter Willensmängel berechtigt gewesen sei.

E. 7.2 Die Beklagte entgegnet zusammengefasst, der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelte nicht uneingeschränkt. Eine Einschränkung ergebe sich insbesondere im Fall ei- ner parteiautonom vorgenommenen Beschränkung der Klage auf bestimmte Anspruchsgrund- lagen. Ob sich der Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung einer Anspruchsgrundlage aus dem Rechtsbegehren selbst oder aus der Begründung seiner Eingaben ergebe, sei dabei irrelevant. Ausschlaggebend sei einzig, dass ein entsprechender Verzichtswille deutlich zum Ausdruck komme. Dem Gericht sei es als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch untersagt, Überraschungsentscheide zu fällen. Würde das Gericht von einer anderen rechtli- chen Qualifikation ausgehen als die Parteien, müsste es sie darauf hinweisen und ihnen Ge- legenheit geben, sich dazu zu äussern. Dies gelte insbesondere, wenn das Gericht – wie vor- liegend – für die Beurteilung der Sache gemäss der überraschenden rechtlichen Qualifikation gar nicht zuständig sei. Schliesslich hätten sich die Parteien nach Treu und Glauben zu ver- halten. Dieser Grundsatz sei namentlich verletzt, wenn eine Partei widersprüchlich agiere. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte nicht deutlicher zu verstehen geben können, dass der von ihm eingeklagte Anspruch nur nach Schweizer Deliktsrecht zu prüfen sei. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folglich nicht verletzt. Im Ge- genteil wäre die Prüfung von N.________-Recht überraschend gewesen und hätte daher den Gehörsanspruch der Beklagten verletzt. Der Kläger agiere überdies widersprüchlich, wenn er den Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf den Deliktsanspruch nach Schweizer Recht einschränke und der Vorinstanz im Berufungsverfahren vorwerfe, dass sie sich an die von ihm verlangte Beschränkung gehalten habe. Dessen ungeachtet wären selbst die nach dem Recht von N.________ bestehenden Voraussetzungen für einen Rück- forderungsanspruch des Klägers insbesondere mangels Täuschungshandlung der Beklagten nicht erfüllt (act. 84 Rz 56-79, 167).

E. 7.3 Wie schon vorne in E. I.4 dargelegt, hat sich die Beklagte auf das vorliegende Verfahren um- fassend eingelassen. Dort wurde auch festgehalten, dass sich beide Parteien in Klage und Klageantwort eingehend zum Widerruf von Verträgen nach N.________-Recht geäussert ha- ben. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Einwand der Beklagten, wonach die Prüfung eines allfälligen Anspruchs aus der Rückabwicklung des Vertrags nach N.________-Recht für die Parteien überraschend gewesen wäre, als unbegründet.

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E. 7.4 Dem Kläger ist zudem insofern zuzustimmen, als der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach Massgabe von Art. 16 IPRG bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch ausländisches Recht mitumfasst (BGE 140 III 456 E. 2.3). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, die zu subsumierenden Tatsachen gehörig zu behaupten und zu bewei- sen. Der Kläger legt in seiner Berufung zwar dar, dass und wie er den Widerruf des RSA gegenüber der Beklagten erklärt und wo er dies im erstinstanzlichen Verfahren bereits be- hauptet hat (act. 79 Rz 65-67). Danach widmet er sich aber im Wesentlichen den erstinstanz- lichen Behauptungen der Parteien zum N.________-Recht und moniert, die Vorinstanz habe sich mit diesen rechtlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch die Tatbestands- elemente nach Schweizer Recht nicht mit denjenigen nach N.________-Recht verglichen (act. 79 Rz 68 ff.). Schliesslich wendet er sich den Rechtsfolgen einer gültigen Anfechtung des RSA nach N.________-Recht zu (act. 79 Rz 79-97). Auf die Frage, gestützt auf welche im erstinstanzlichen Verfahren substanziiert behaupteten und bewiesenen Tatsachen die Vorinstanz überhaupt hätte zum Schluss kommen müssen, dass seine Widerrufserklärung vom 2. November 2016 wirksam war, geht er hingegen nicht ein. In Rz 69 seiner Berufung wiederholt er nur ganz summarisch und unsubstanziiert, er sei der Auffassung, dass sämtli- che Tatbestandsmerkmale für einen gültigen Widerruf erfüllt seien. Damit ist die Berufung unzureichend begründet.

E. 7.5 Den Ausführungen des Klägers kann aber auch sonst nicht gefolgt werden. Gemäss den übereinstimmenden Darlegungen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren setzt ein gülti- ger Widerruf eines Vertrages nach N.________-Recht voraus, dass eine Partei von der an- deren in täuschender Weise zum Vertragsschluss verleitet wurde (act. 1 Rz 76, act. 24 Rz 157, act. 27 Rz 82 ff., vgl. auch act. 27/96 und act. 31/92). Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass vorliegend in Bezug auf das RSA kein täu- schendes Verhalten der Beklagten erstellt ist (act. 77 E. 2.8), was aus den bereits dargeleg- ten Gründen nicht zu beanstanden ist (vgl. vorne E. III.6). Inwiefern gestützt auf diesen Sachverhalt die Prüfung einer vertraglichen Rückabwicklung nach N.________-Recht erfor- derlich (gewesen) wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Somit durfte und darf die weitergehende Prüfung einer Rückabwicklung des Vertrags nach N.________-Recht unterbleiben.

E. 7.6 Soweit der Kläger behauptet, die Vorinstanz hätte zusätzlich prüfen müssen, ob der Widerruf infolge anderer, ebenfalls schlüssig behaupteter Willensmängel berechtigt gewesen wäre (act. 79 Rz 74), ist seine Berufung ebenfalls unzureichend begründet. Er legt nicht dar, inwie- fern er andere Willensmängel rechtzeitig und substanziiert behauptet und belegt hätte. Statt- dessen verweist er lediglich auf eine Beilage im erstinstanzlichen Verfahren. Bei dieser Beila- ge handelt es sich zwar um ein Privatgutachten, welches gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Qualität einer (blossen) Parteibehauptung hat (BGE 141 III 433 E. 2.6 [Hervor- hebung hinzugefügt]). Ein Privatgutachten als solches stellt aber noch keine Behauptung dar. Der Kläger müsste vielmehr darlegen, wo er gestützt auf das Privatgutachten substanziierte Behauptungen vorgebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2021 vom 6. August 2021 E. 6.3.2), was er nicht getan hat. Hinzu kommt, dass es sich bei dem vom Kläger zitierten Gutachten (act. 31/92) um eine Duplikbeilage der Beklagten handelt, weshalb sich der Kläger dieses ohnehin nicht als eigene Behauptung anrechnen lassen kann. Schliesslich enthält dieses (Rechts)Gutachten gar keine Tatsachenbehauptungen zu allfälligen weiteren Willens- mängeln des Klägers.

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E. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge einer falschen Rechtsanwendung als unbe- gründet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Kläger seine Klage in der Replik thematisch eingeschränkt oder sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, wie die Beklagte be- hauptet.

E. 8 Demnach erweist sich die Berufung des Klägers – soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. richtet – als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zugleich ist der angefochtene Entscheid in die- sem Punkt zu bestätigen. IV. Schadenersatz wegen Kreditkartenbezügen der Beklagten im Betrag von USD 90'304.50 1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte mit der Benutzung ihrer Partnerkreditkarten wider- rechtlich USD 90'304.50 erlangt hat und dem Kläger in dieser Höhe ein Anspruch auf Scha- denersatz zusteht. 2. Die Vorinstanz wies die Klage in dieser Hinsicht gestützt auf folgende Erwägungen ab (act. 77 E. 3):

Dispositiv
  1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 410'000.00 wird im Umfang von CHF 400'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 10'000.00 der Beklagten auferlegt und mit den jeweiligen Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet. Der von der Beklagten zu viel bezahlte Betrag von CHF 5'000.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschä- digung von CHF 380'000.00 zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2017 39) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Seite 59/59 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2021 20 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 12. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________ und/oder Rechts- anwalt H.________, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, gegen D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021)

Seite 2/59 RECHTSBEGEHREN Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter Berufung vom 28. Mai 2021 1. Im Verfahren-Nr. A2 2017 39 des Kantonsgerichts Zug in Sachen Berufungskläger gegen Berufungs- beklagte sei der Entscheid vom 26. April 2021 (nachfolgend "Entscheid") wie folgt abzuändern: a. Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.2 i. Dispositiv-Ziff. 1.2 des Entscheides sei aufzuheben. ii. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende Beiträge zu be- zahlen: • EUR 60'000'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2015, eventualiter USD 65'258'760.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2015; • CHF 90'304.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016. b. Entscheid Dispositiv-Ziff. 2 i. Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides sei aufzuheben. ii. Die Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. c. Entscheid Dispositiv-Ziff. 3 i. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides sei aufzuheben. ii. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 503'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter seien Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.2, 2 und 3 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort vom 8. November 2021 1. Die Anschlussberufung der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei voll- umfänglich abzuweisen, und es sei Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

26. April 2021 (Verfahren A2 2017 39) zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten, Berufungsbeklag- ten und Anschlussberufungsklägerin. Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Berufungsantwort vom 21. September 2021 1. Die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vom 28. Mai 2021 sei abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann, und es seien die Dispositiv-Ziff. 1.2, 2 und 3 des Entscheids vom 26. April 2021 des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2017 39), zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Berufungsklägers.

Seite 3/59 Anschlussberufung vom 21. September 2021 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1 des Entscheids vom 26. April 2021 des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2017 39), aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 1 dritter Spiegelstrich der Klage des Klägers/Berufungsklägers vom 25. September 2017 sei abzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1.1 des Entscheids vom 26. April 2021 des Kantonsgerichts Zug,

2. Abteilung (Verfahren A2 2017 39), aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Berufungsklägers. SACHVERHALT 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) und D.________ (nachfolgend: Beklagte) lernten sich im Jahr 1986 kennen und führten danach eine langjährige Lebenspartnerschaft. Sie schlossen am 7. Oktober 1994 eine schriftliche Vereinbarung ("Property and Support Agreement", nachfolgend: PSA [act. 1/9]) ab, worin sich der Kläger unter anderem verpflichtete, für den Lebensunterhalt der Beklagten während des Zusammenlebens aufzukommen. Hingegen soll- ten die Parteien im Trennungsfall gegenseitig keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben. 1.2 In den Jahren 2008 und 2009 erwarb die Beklagte über die I.________ LLC, deren ge- schäftsführende Alleingesellschafterin sie ist, drei mit Reihenhäusern bebaute Immobilien in J.________, Deutschland, zum Preis von insgesamt EUR 952'000.00 (nachfolgend: J.________-Grundstücke). Die drei Reihenhäuser vermietete die Beklagte später an die im benachbarten K.________ domizilierte L.________ GmbH & Co. KG (act. 1 Rz 50 und act. 1/34). 1.3 Am 21. Dezember 2015 unterzeichneten die Parteien auf Wunsch der Beklagten ein "Release and Settlement Agreement" (act. 1/30; nachfolgend: RSA) mit folgendem Inhalt: "RELEASE AND SETTLEMENT AGREEMENT This Release and Settlement Agreement ('Agreement') is made by and between Dr. A.________ and D.________, which shall be signed no later than December 21, 2015. In full consideration of the following actions and items being completed in their entireties from Dr. A.________ ('Dr. A.________'), D.________ ('Ms. D.________'), for herself as well as for her estate and heirs, hereby forever releases Dr. A.________ from claim(s), suit(s), action(s), legal proceeding(s), liabilities and/or damages arising directly from any and all agreements, whether verbal or in writing, entered into by Dr. A.________ and Ms. D.________, as well as any claims which can be made by Ms. D.________ against Dr. A.________'s estate, but excluding this Agreement and the written agreements between Dr. A.________ and Ms. D.________ listed in Attachment 1 hereto. (1) Dr. A.________ shall transfer via wire transfer, (the wire must include wording stating that the funds are a gift) and Ms. D.________ shall receive a tax-free gift in the amount of sixty million (60,000,000.00) Euros no later than December 21, 2015. If this gift should be subject to any gift tax, Dr. A.________ shall pay the applicable gift tax in its entirety. If Dr.

Seite 4/59 A.________ dies prior to December 21, 2015, a gift with any and all estate taxes, as well as any other applicable taxes, shall be paid by his estate. (2) Dr. A.________ shall pay any and all expenses, costs, damages assessments, declara- tions and/or orders, including but not limited to attorney‘s fees, resulting or relating in any way to or from issues raised and/or alleged by the German tax authorities against Ms. D.________. (3) Ms. D.________ agrees to keep Dr. A.________ currently informed of any proceedings initiated and/or information requested from her by German tax authorities. (4) In addition, Dr. A.________ gives a tax-free gift to Ms. D.________ in the amount of three million five hundred thousand (3,500,000.00) U.S. dollars, on the same day for the next ten (10) years, starting January 15, 2016. The wire transfers must state the funds are a gift. If this gift should be subject to any gift tax, now or at any point in the future, Dr. A.________ shall pay the applicable gift tax in its entirety. If Dr. A.________ dies prior to January 15, 2025, the remaining tax-free gift with any and all estate taxes, or gift taxes, as well as any other applic- able taxes, shall be paid by his estate in full to Ms. D.________. (5) Dr. A.________ agrees by December 31, 2015, to fulfil the agreement with Ms. D.________ to transfer the three properties (but not any of the funds in any bank accounts) owned by I.________ LLC from Ms. D.________ to the designated entity, and shall simul- taneously pay Ms. D.________ two million seven hundred eighty thousand ($2,780,000.00) U.S. dollars for such ownership of the three properties. In order to prevent any tax issues with the German government for year 2015, Dr. A.________ also agrees to pay a separate amount of fifty-six thousand (56,000.00) Euros for all rent incurred from the use of the three properties from May through December 2015. This rent payment shall be reported and de- clared rental income in I.________ LLC's 2015 German and United States of America tax returns. (6) Dr. A.________ further agrees that during his lifetime, or at the latest upon his death, the three properties owned by I.________ LLC, shall be transferred to M.________. (7) Dr. A.________ agrees to be fully responsible for all incurred liabilities, expenses, insur- ance, payments, etc., concerning all of his employees who travel to the U.S.. Additionally, Dr. A.________ agrees to be fully responsible for all legal expenses, fines, penalties, taxes etc. due to the German, Swiss, or any other European tax authorities. (8) Dr. A.________ agrees to not discard of any of Ms. D.________s personal property from any and all of Dr. A.________'s properties located in Europe. Dr. A.________ agrees to pay for any and all moving expenses in the event Ms. D.________ needs to remove her prop- erty from any and all of Dr. A.________'s properties located in Europe. Dr. A.________ fur- ther agrees to provide high quality health insurance for Ms. D.________ for coverage based in the state of N.________ in the U.S.A. until age sixty-seven (67). (9) […] (10) […] (11) […] (12) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to any of Dr. A.________'s assets, unless Dr. A.________, his estate, executor(s), trust- ee(s), and/or his heirs is in breach of this Agreement and/or any other written agreement and obligations and actions set forth and listed in Attachment 1.

Seite 5/59 (13) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to any assets of Dr. A.________'s entities worldwide, unless Dr. A.________, his estate, executor(s), trustee(s), and/or heirs is in breach of this Agreement and/or any other written agreement and obligations and actions set forth and listed in Attachment 1. (14) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to '________TM' and '________ and design'. (15) Ms. D.________ further agrees she shall refrain from making any disparaging remarks about Dr. A.________, and shall hold any confidential information disclosed to her from Dr. A.________ as confidentiality in perpetuity. (16) Dr. A.________ further agrees he shall refrain from making any disparaging remarks about Ms. D.________, and shall hold any confidential information disclosed to him from Ms. D.________ as confidentiality in perpetuity. (17) Ms. D.________ agrees in the event, at any time, Dr. A.________ does not have any monetary funds at his disposal, she will provide lifetime support for Dr. A.________. (18) Should Dr. A.________ request any assistance, consulting, work, help, etc., Ms. D.________ agrees to provide those lifetime services, free of charge, to Dr. A.________. (19) Dr. A.________ agrees to pay all outstanding bills and expenses incurred by Ms. D.________ through calendar year 2015, which amounts shall be submitted for payment no later than January 31, 2016 and paid in full by Dr. A.________ no later than February 15,

2016. (What is written is adequate.) (20) […] (21) Dr. A.________ agrees to pay for any and all expenses incurred by Ms. D.________s travel, on Dr. A.________'s behalf, unless, in accordance with Section 17 of this Agree- ment, Ms. D.________ is supporting Dr. A.________, in which Ms. D.________ will pay for such expenses at her sole discretion. (22) […] (23) […] (24) […] (25) This Agreement shall be enforced in accordance with the laws of the State of N.________, in the United States of America. (26) Both signatures are required in order for this Agreement to be valid." 1.4 Dieser Vereinbarung war ab April 2015 eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vorausgegangen, wobei der Kläger auch Rechtsanwalt O.________ in die Diskussionen mit- einbezog. Nach Unterzeichnung des RSA liess der Kläger noch am selben Tag die Summe von USD 65'258'760.00 (entsprechend EUR 60 Mio.) an die Beklagte überweisen (act. 1/31). Ebenso veranlasste er, dass die P.________ AG am 23. Dezember 2015 den Betrag von USD 2,78 Mio. an die I.________ LLC überwies mit dem Vermerk, dass die Zahlung für die Q.________ AG erfolge und den Kauf der J.________-Grundstücke betreffe (act. 1/33). Ein Kaufvertrag zwischen der I.________ LLC und der Q.________ AG über die J.________-

Seite 6/59 Grundstücke war bereits am 3. Dezember 2015 abgeschlossen und öffentlich beurkundet worden. Dieser Vertrag wurde mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 2015 bezüglich des Kaufpreises noch abgeändert, sodass er mit dem RSA übereinstimmte (act. 1/35 und 1/36). Für die I.________ LLC handelte bei der Unterzeichnung beider Verträ- ge R.________ und für die Q.________ AG S.________. Beide fungierten dabei als voll- machtlose Stellvertreter nach deutschem Recht. Damit das Geschäft gültig wurde, war bei beiden Vertragsparteien eine nachträgliche Genehmigung nötig. Die Beklagte weigerte sich in der Folge, den Vertrag namens der I.________ LLC zu genehmigen. Über die Gründe für diese Weigerung sind sich die Parteien uneins (act. 1 Rz 52 ff.; act. 24 Rz 111 ff. und 259 ff.). 1.5 Im Juli/August 2016 entfernte die Beklagte während einer Auslandreise des Klägers ihre per- sönlichen Gegenstände aus dessen Haus in Zug und es kam zur endgültigen Trennung zwi- schen den Parteien. 1.6 Mit E-Mail vom 2. November 2016 liess der Kläger der Beklagten über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass er das RSA wegen arglistiger Täuschung ("[…] on the grounds that you have maliciously misled Dr. A.________ […]") anfechte. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Kläger die Rückzahlung der unter dem RSA erfolgten Zuwendungen fordere und die Ge- schenke widerrufe, die er seit dem 31. Dezember 2014 der Beklagten gemacht habe (act. 1/81). 2.1 Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage ein (act. 1), mit welcher er von der Beklagten in erster Linie die Rück- zahlung der Summe von EUR 60 Mio., eventualiter USD 65'258'760.00, verlangte (Rechts- begehren Ziff. 1 lit. a). Die Beklagte habe ihn – arglistig und in der Absicht sich zu bereichern

– über ihre wahren Motive für die Eingehung des RSA getäuscht und ihn so veranlasst, die- ses zu unterzeichnen und den genannten Betrag zu überweisen. Im Weiteren forderte der Kläger von der Beklagten auch die Rückzahlung von CHF 90'304.50, EUR 89'927.14 sowie USD 58'100.00 (Ziff. 1 lit. b, c und d des Rechtsbegehrens). Dabei handle es sich – so der Kläger – um Beträge, welche die Beklagte ebenfalls nur mittels Betrugs bzw. arglistiger Täu- schung von ihm erlangt habe. Die Beklagte habe die Schäden, die sie dem Kläger durch ihre strafbaren Handlungen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 StGB) verursacht habe, gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen (act. 1 Rz 92 und 95-97; s. dazu auch hinten E. II.1). 2.2 In der Klageantwort vom 14. Mai 2018 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 24). In der Replik vom 1. Oktober 2018 (act. 27) und der Duplik vom 29. Januar 2019 (act. 31) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Am 4. März 2019 reichte der Kläger noch eine Stellungnahme zu Dupliknoven ein (act. 34), zu der sich die Beklagte im Rahmen des unbedingten Replikrechts mit Eingabe vom 25. März 2019 äusserte (act. 37). 2.3 Mit Entscheid vom 29. November 2019 ordnete der erstinstanzliche Referent die Befragungen von T.________, U.________ und V.________ als Zeuginnen an. Gleichzeitig hielt er fest, dass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA über EUR 60 Mio. neben den einge- reichten Urkunden keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien (act. 40).

Seite 7/59 2.4 Die Befragungen von T.________ und U.________ fanden am 10. März 2020 am Kantons- gericht Zug statt, nachdem sich beide Zeuginnen damit einverstanden erklärt hatten, für die Befragung nach Zug zu reisen (act. 46, 47, 61 und 62). Die Beklagte und ihre Rechtsvertreter verzichteten auf eine Teilnahme an der Befragung dieser Zeuginnen (act. 56). V.________ wurde am 29. Mai 2020 rechtshilfeweise vom Amtsgericht Mannheim als Zeugin befragt (act. 66). 2.5 Am 7. September 2020 teilte der erstinstanzliche Referent den Parteien mit, dass nach Durch- sicht der Akten, namentlich der Protokolle der Zeugenbefragungen, gemäss vorläufiger Beur- teilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien und als nächstes zur Hauptverhand- lung vorgeladen werde (act. 68). 2.6 An der Hauptverhandlung vom 16. November 2020 hielten beide Parteien je zwei Parteivor- träge, worin sie ihre Positionen bekräftigten (act. 70-73). Am 25. Januar 2021 reichte der Klä- ger zudem als echtes Novum ein Affidavit der Beklagten vom 14. Januar 2021 (nachfolgend: Affidavit) ein, welches diese am 15. Januar 2021 beim United States District Court of N.________ im Rahmen eines Verfahrens der Q.________ AG gegen die I.________ LLC eingereicht hatte (act. 74 und 74/1). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Stellung (act. 75). 2.7 Mit Entscheid vom 26. April 2021 (act. 77; Verfahren A2 2017 39) verpflichtete das Kantons- gericht Zug, 2. Abteilung, die Beklagte, dem Kläger EUR 89'927.14 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli 2016 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispo- sitiv-Ziff. 1.2). Die Gerichtskosten von CHF 500'000.00 wurden dem Kläger auferlegt (Dispo- sitiv-Ziff. 2). Dieser wurde zudem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 503'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). 3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein- reichen (act. 79). 3.2 In der Berufungsantwort vom 21. September 2021 beantragte die Beklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich erhob sie Anschlussberufung, wobei sie die ebenfalls eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte (act. 84). Die zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz hatte bereits am 9. September 2021 eine Stellungnahme eingereicht (act. 83/1). 3.3 Mit Eingabe vom 8. November 2021 beantragte der Kläger, die Anschlussberufung der Be- klagten sei kostenfällig abzuweisen (act. 89). Am 24. Januar 2022 reichte er sodann die Berufungsreplik und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (act. 91). Nachdem die Beklagte am 17. Mai 2022 ihrerseits die Berufungsduplik und Anschlussbe- rufungsreplik eingereicht hatte (act. 95), erfolgte am 11. Juli 2022 die Anschlussberufungs- duplik des Klägers, wobei sich der Kläger in dieser Eingabe im Rahmen des Replikrechts auch noch zur Berufungsduplik der Beklagten äusserte (act. 99). Dazu liess sich wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 26. August 2022 vernehmen (act. 103).

Seite 8/59 3.4 Der Kläger reichte am 11. Mai 2023 eine Noveneingabe ein (act. 105), zu der die Beklagte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Stellung nahm (act. 107). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (act. 109). 3.5 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. ERWÄGUNGEN I. Örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht 1. Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zug, die Beklagte ist Staatsan- gehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und hat ihren Wohnsitz in ________ im US-amerikanischen Bundesstaat N.________. Mithin liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, sodass die internationale Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie das anwendbare Recht zu prüfen sind. 2. Die Vorinstanz prüfte die vom Kläger eingeklagten Ansprüche lediglich aufgrund einer Ent- stehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR). Dass die Zuger Gerichte für die Beur- teilung solcher Forderungen international und örtlich zuständig sind, wird von den Parteien zu Recht auch im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, weshalb in diesem Zusammen- hang ohne Weiteres auf die zutreffende E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 3. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Zuger Gerichte auch für allfällige Ansprüche aus Ver- trag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung (als alternative Anspruchsgrundlagen) zustän- dig sind. Der Kläger macht im Berufungsverfahren nämlich geltend, die Vorinstanz hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, seine Forderungen nur unter dem Gesichtspunkt der aus- servertraglichen Haftung zu prüfen. Vielmehr hätte sie nach dem Grundsatz "iura novit curia" auch prüfen müssen, ob der Kläger gestützt auf das Recht des US-Gliedstaats N.________ einen Anspruch gegen die Beklagte aus Rückabwicklung des RSA habe (act. 79 Rz 54-99; s. dazu auch hinten E. III.7). 3.1 Die Beklagte hält dem unter anderem entgegen, dass die Vorinstanz bzw. allgemein die Zuger Gerichte für vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers aus dem RSA gar nicht zuständig gewesen wären. Eine Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) liege nicht vor, weil die USA nicht Vertragsstaat seien. Auch nach Art. 112 und Art. 127 IPRG seien die Zuger Ge- richte mangels Wohnsitzes der Beklagten in der Schweiz nicht zuständig. Im Weiteren liege keine akzessorische Zuständigkeit aufgrund des deliktrechtlichen Gerichtsstands vor. Der in Art. 129 IPRG normierte "besondere" bzw. alternative Gerichtsstand am Deliktsort einer un- erlaubten Handlung stelle eine Ausnahme vom allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten dar. Dieser sei deshalb eng auszulegen. Entsprechend werde generell verneint, dass bei Fehlen einer eigenständigen Zuständigkeit über vertragliche oder bereicherungs- rechtliche Ansprüche am Deliktsgerichtsstand entschieden werden könne. Ferner liege auch

Seite 9/59 keine Einlassung vor. Die Voraussetzungen für eine Einlassung vor Gericht gemäss Art. 6 IPRG seien strenger als diejenigen des Art. 24 LugÜ. Somit stellten jene Fälle, in denen kei- ne Einlassung nach Art. 24 LugÜ gegeben sei, auch gemäss IPRG keine Einlassung dar. Art. 24 LugÜ setze voraus, dass ein Gericht für die Beurteilung eines spezifischen Anspruchs überhaupt angerufen worden sei. Dabei müsse von einem anwaltlich vertretenen Kläger er- wartet werden, dass er klar zum Ausdruck bringe, welchen Anspruch er auf welcher Grund- lage vom Gericht beurteilt haben wolle. Auf die Spruchkompetenz des Gerichts für eine An- spruchsgrundlage, die nicht Gegenstand der Klage bilde, könne sich die beklagte Partei da- her von vornherein nicht einlassen. Dies gelte entsprechend auch für Vorbringen, die der Kläger lediglich der Vollständigkeit halber aufführe. Sie führten nicht zu einer Anrufung des Gerichts, da sie keinen Konnex zum Eingeklagten aufwiesen. Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren in act. 27 Rz 82 ausdrücklich erklärt, dass sich seine Klage nicht auf Vertrag, sondern auf unerlaubte Handlungen stütze. Mit dieser Individualisierung des eingeklagten Anspruchs liege für das Gericht eine verbindliche Be- schränkung des Streitgegenstands vor. Andernfalls würde der Gehörsanspruch der beklag- ten Partei verletzt, weil diese nicht damit rechnen könne, dass eine vom Kläger ausdrücklich ausgenommene Rechtsgrundlage zum Prozessgegenstand gemacht werde (act. 84 Rz 6 und 53-67). 3.2 Der Kläger entgegnet zusammengefasst, er habe seinen Anspruch keineswegs auf die blosse Prüfung unerlaubter Handlungen beschränkt. Insbesondere bewirke eine rechtliche Begrün- dung in den Rechtsschriften keine solche Beschränkung. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestehe nur dort, wo der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränke oder diese dort qualifiziere. Dann werde die im Rechtsbegehren genannte Anspruchsgrundlage als von der Dispositions- maxime erfasst erachtet. Von der wohl herrschenden Lehre werde zudem verlangt, dass der Beschränkungswille des Klägers zusätzlich auch aus den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften klar hervorgehe. Vorliegend habe der Kläger sein Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a weder beschränkt noch qualifiziert. Zudem hätten beide Parteien in ihren Rechtsschriften um- fassende Ausführungen zum Recht im US-Gliedstaat N.________ (nachfolgend: N.________- Recht) gemacht. Die Beklagte habe sich somit nach Art. 24 LugÜ auf das Verfahren vorbehalts- los eingelassen. Ein zwingender Gerichtsstand nach Art. 22 LugÜ, der einer Einlassung entge- genstünde, liege nicht vor (act. 91 Rz 51-70 und 102-112). 4. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), sofern nicht ein völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In Zivil- und Handelssachen – wie der vorliegenden – ist auf die Frage der internatio- nalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sachverhalt in den räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Welches der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist, ergibt sich nicht aus einer entsprechenden allgemeinen Norm dieses Abkommens, sondern ist anhand seiner ein- zelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1 m.H.). Vorliegend fällt eine Zuständigkeit in der Schweiz als Wohnsitzstaat des Klägers infolge Einlassung der Be- klagten gemäss Art. 24 LugÜ in Betracht. Diese Bestimmung ist in räumlich-persönlicher Hin- sicht anwendbar, wenn – wie hier der Kläger – mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in ei-

Seite 10/59 nem LugÜ-Vertragsstaat hat und die Gerichte ebendieses Vertragsstaates angerufen werden (vgl. Berger, Basler Kommentar, 2. A. 2016, Art. 24 LugÜ N 12 f. und 18). 4.1 Der Begriff der "Einlassung auf das Verfahren" ist vertragsautonom zu bestimmen. Die Ein- lassung vor einem international unzuständigen Gericht ist zulässig, soweit das LugÜ nichts anderes bestimmt. Unzulässig ist die Einlassung nur dann, wenn die Streitigkeit gemäss Art. 22 LugÜ in die zwingende Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats fällt, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 24 LugÜ ergibt. Unter Einlassung ist jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf Klageabweisung ab- zielt. Art. 24 LugÜ setzt nicht eine Einlassung in der Hauptsache voraus. Denn nach dessen Wortlaut genügt die "Einlassung auf das Verfahren". Deshalb können bereits Einwendungen und Einreden, die lediglich das Verfahren betreffen, eine Einlassung gemäss Art. 24 LugÜ darstellen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beklagte den Einwand der Rechtshängigkeit oder der abgeurteilten Sache erhebt oder wenn er lediglich die sachliche Zuständigkeit bestreitet. Eine ausdrückliche Rüge des Fehlens der internationalen Zuständigkeit ist nach Art. 24 LugÜ hingegen nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kläger und das Gericht schon bei der ersten Äusserung des Beklagten erkennen können, dass sich dieser gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet. Keine Einlassung ist deshalb anzunehmen, wenn der Beklagte behauptet, nicht der inländischen Gerichtsbarkeit zu unterfallen; denn damit bestreitet er jegliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2018 vom 21. Mai 2019 E. 6.1-6.1.2, nicht publiziert in BGE 145 III 303). Für die Frage der Einlassung kann folglich nur der erste Schriftenwechsel relevant sein. Erhebt der Kläger eine Klage, die nicht auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt ist, und äussert sich die Beklagte dazu uneingeschränkt, ohne – in Bezug auf gewisse Anspruchsgrundlagen – die Unzuständig- keitseinrede zu erheben, so hat sie sich auf das Verfahren vollumfänglich eingelassen. All- fällige spätere Einschränkungen des Prozessgegenstands vermögen daran nichts mehr zu ändern. 4.2 Vorliegend lässt sich der Klageschrift keine Einschränkung auf eine bestimmte Anspruchs- grundlage entnehmen. Das Rechtsbegehren selbst war bezogen auf die Anspruchsgrundlage offenkundig neutral formuliert, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Zudem behauptet die Beklagte zu Recht nicht, dass der Kläger eine explizite Einschränkung bereits in der Klage- begründung vorgenommen habe. Eine implizite Beschränkung lässt sich zudem ebenfalls nicht erkennen. Vielmehr war die Klagebegründung in Bezug auf die geltend gemachte Anspruchs- grundlage undeutlich bzw. widersprüchlich. So begründete der Kläger zwar die Zuständigkeit der Vorinstanz ausschliesslich bezogen auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (act. 1 Rz 12-16). Zudem stellte er sich in seinen rechtlichen Ausführungen auch durchgehend auf den Standpunkt, auf die geltend gemachten Ansprüche (aus unerlaubter Handlung) sei Schweizer Recht anwendbar (act. 1 Rz 79 f. und 93). Allerdings machte er in der Klage auch Ausführun- gen zur Anfechtung des RSA bzw. zum Widerruf von Verträgen wegen absichtlicher Täuschung nach N.________-Recht und führte aus, ein solcher Widerruf führe nach N.________-Recht zur Nichtigkeit des Vertrags in dem Sinne, dass die Parteien in die Situation versetzt würden, in der sie sich vor Vertragsschluss befunden hätten (act. 1 Rz 75-78). Dies legt immerhin den Schluss nahe, dass – sollte die Anfechtung gültig sein – auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Be- reicherung oder anderweitiger Rückabwicklung des Vertrags in Frage kam. Zwar hat der Kläger dazu in seiner Klagebegründung keine weiteren rechtlichen Ausführungen gemacht. Eine recht-

Seite 11/59 liche Begründung der Klage ist aber auch nicht erforderlich (vgl. Art. 221 Abs. 3 ZPO), sodass aus einer (teilweise) fehlenden Begründung keine Rückschlüsse gezogen werden können. Da sich somit weder aus der Klagebegründung noch aus dem klägerischen Rechtsbegehren eine Einschränkung des Prozessthemas auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage ergibt, kann vor- erst offenbleiben, ob eine solche Einschränkung auch in der Klagebegründung oder von vorn- herein nur im Rechtsbegehren erfolgen kann. 4.3 Hätte die Beklagte eine Einlassung verhindern wollen, so hätte sie nach dem Gesagten be- reits in der Klageantwort klar zum Ausdruck bringen müssen, dass sie die internationale Zu- ständigkeit der Zuger Gerichte bestreitet, soweit Ansprüche aus vertraglicher Rückabwick- lung bzw. ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie befasste sich mit keinem Wort mit der Frage der Zuständigkeit, sondern machte im Gegenteil selbst umfassende Ausführungen zum N.________-Recht. Entgegen ihren Aus- führungen im Berufungsverfahren tat sie dies auch nicht nur "der Vollständigkeit halber"; je- denfalls lässt sich der Klageantwort nichts dergleichen entnehmen (act. 24 Rz 157 ff.). Kon- sequenterweise beantragte die Beklagte denn auch nur die Abweisung der Klage und stellte damit einen ausschliesslich materiellen Antrag. Dass auf die Klage ganz oder teilweise nicht einzutreten sei, beantragte sie nicht. Damit liess sie sich auf das Verfahren vor den Zuger Gerichten vorbehaltlos ein. Ihre Berufung auf die (teilweise) Unzuständigkeit der Zuger Gerichte erfolgt somit verspätet. 4.4 Da der Einlassung auch kein zwingender Gerichtsstand gemäss Art. 22 LugÜ entgegensteht, hat sich die Beklagte auf das Verfahren rechtsgültig eingelassen. Die zulässige und wirksame Einlassung im Sinne von Art. 24 LugÜ begründet die internationale und örtliche Zuständigkeit (auch) des an sich unzuständigen Gerichts (Berger, a.a.O., Art. 24 LugÜ N 37). Demnach sind die Zuger Gerichte für die Beurteilung der vorliegenden Klage international und örtlich zuständig, und zwar unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage. Bei diesem Ergeb- nis kommt es nicht mehr darauf an, ob zusätzlich auch ein gesetzlicher Gerichtsstand in Zug besteht. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 5. Zutreffend – und soweit ersichtlich unbestritten – ist sodann, dass die Rechtsfolgen allfälliger unerlaubter Handlungen der Beklagten zulasten des Klägers vorliegend nach Schweizer Recht zu beurteilen sind. Diesbezüglich kann ebenfalls auf E. 1.1 des angefochtenen Ent- scheids verwiesen werden (vgl. vorne E. I.2). Die Parteien gehen sodann zu Recht davon aus, dass auf allfällige Ansprüche aus einer Rückabwicklung des RSA bzw. aus ungerechtfer- tigter Bereicherung aufgrund der Rechtswahl in Ziff. 25 des RSA N.________-Recht zur An- wendung kommt (act. 1/30, act. 1 Rz 76 und act. 24 Rz 157). Auf die Frage, ob die Vorinstanz solche Ansprüche von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ist nachfolgend in E. III.7 zurück- zukommen. II. Prozessuales 1. Der Kläger machte mit seiner Klage in objektiver Klagehäufung vier eigenständige Forderun- gen geltend, die zwar miteinander in einem thematischen Zusammenhang stehen, aber je- weils auf unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen. So forderte er von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nebst der Rückzahlung der Einmalzahlung in der Höhe von EUR 60 Mio. in Erfüllung des RSA (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) auch die

Seite 12/59 Rückerstattung von Bezügen mit der Partnerkreditkarte in der Höhe von CHF 90'304.50 (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b), von Kosten in der Höhe von EUR 89'927.14 für den Bezug von Waren, Dienstleistungen und Bargeld anlässlich seines Geburtstagsfestes im Hotel X.________ (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c) und von USD 58'100.00, die Verwandten und Freunden der Beklagten im Anschluss an eine Kreuzfahrt zum 75. Geburtstag des Klägers auf seine Kosten ausbezahlt bzw. gutgeschrieben wurden (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d). Die Vorinstanz hiess lediglich Ziff. 1 lit. c des klägerischen Rechtsbegehrens gut und wies die Klage im Übrigen ab. Die Abweisung bezüglich der Forderung von USD 58'100.00 gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ficht der Kläger im Berufungsverfahren explizit nicht an (act. 79 Rz 3), sodass der angefochtene Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. An seinen Forderungen über EUR 60 Mio. und CHF 90'304.50 hält er hingegen fest. Die Beklagte hat ih- rerseits Anschlussberufung gegen die Gutheissung der Klage im Umfang von EUR 89'927.14 erhoben. 2. Der Kläger erhebt gegen den erstinstanzlichen Entscheid diverse prozessuale Einwände. Bevor auf diese Einwände näher eingegangen wird (s. hinten E. II.3 und II.4), ist zum Be- rufungsverfahren Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvoll- zogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

Seite 13/59 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung er- möglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies be- deutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Ferner haben die Parteien die Beanstandungen am an- gefochtenen Entscheid grundsätzlich innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Re- plikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu ergänzen oder zu verbessern. Die Ergän- zung eines Rechtsmittels auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Aus- führungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.5, je m.w.H.). 2.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Berufungsinstanz in der Regel der erstinstanzlich fest- gestellte Sachverhalt als Grundlage dient, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom

22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätz- lich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). 3. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Rückforderung von EUR 60 Mio. gelangte die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Der Kläger habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten hinreichende Kenntnis über deren Beweggründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt. Es fehle an der für eine absichtliche Täu- schung gemäss Art. 28 OR erforderlichen Täuschungshandlung und folglich an der für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR notwendigen widerrechtlichen Handlung. Auch der Kausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a des Klägers sei demnach abzuweisen (act. 77 E. 2.8; s. dazu einlässlich hinten E. III). 3.1 Der Kläger rügt zunächst verschiedene prozessuale Mängel und bringt als Erstes vor, die Vorinstanz habe am 29. November 2019 eine mangelhafte Beweisverfügung [act. 40; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.3] erlassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Zur Begrün- dung führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 20-31):

Seite 14/59 3.1.1 Die Beweisverfügung sei von ihrer Funktion her das Drehbuch bzw. das Programm des Pro- zesses im Hinblick auf die Beweisabnahme. Darin würden die Beweisgegenstände bestimmt, die Beweislast verteilt und die zugelassenen Beweismittel bezeichnet. In der Beweisverfü- gung der Vorinstanz vom 29. November 2019 finde sich insbesondere zum vom Kläger gel- tend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. aber nichts dergleichen. Weder lege die Vorinstanz dar, welche Tatsachen streitig seien, noch erfolge ein Hinweis auf die ob- jektive Beweislast oder werde erklärt, welche Beweismittel, gegliedert nach Beweisgegen- stand, zugelassen würden. Lapidar werde einzig festgehalten, dass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA von EUR 60 Mio. neben den eingereichten Urkunden keine weite- ren Beweisabnahmen erforderlich seien. Das sei nicht im Entferntesten eine Darstellung der Tatsachen, sondern einzig ein Hinweis auf den Anspruch, der geltend gemacht worden sei. Rechtsbegriffe hätten in einer Beweisverfügung grundsätzlich nichts zu suchen, was sich be- reits aus dem Wortlaut von Art. 154 ZPO ergebe, wo allein von "Tatsachen" die Rede sei. 3.1.2 Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werde, ergäben sich aus den Schriftsätzen, welche die Parteien im Rahmen des Behauptungsverfahrens einreichen würden. Diese Tatsachen seien – soweit entscheidrelevant – vom Gericht zu bezeichnen. Alles andere sei sowohl für die Parteien wie auch für das Gericht nutzlos. Der Detaillierungsgrad richte sich nach den umstrittenen Behauptungen der Parteien sowie nach den Inhalten von Art. 154 ZPO und den materiellen Vorschriften im Vertrag oder Gesetz. Die Komplexität des Falles sei kein Kriterium für den Detaillierungsgrad. Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Gericht von den Parteien in komplexen Fällen substanziierte Behauptungen verlange, selber aber in der Beweisverfü- gung einen anderen Massstab anlege, was hier offensichtlich der Fall gewesen sei. Auch wenn es grundsätzlich erlaubt sei, einzelne Beweissätze zu Beweisthemen zusammenzu- fassen, werde die kritisierte Beweisverfügung diesen Ansprüchen nicht gerecht. 3.1.3 Dass sich die Vorinstanz mit Beweisverfügungen schwertue, sei keine neue Erkenntnis. Das Instrument sei unter der alten Zuger ZPO nicht wirklich gebräuchlich gewesen und nach der Einführung der [Schweizerischen] ZPO habe das Kantonsgericht offenbar immer noch Mühe damit, die Sache mit der nötigen Sorgfalt anzugehen. Es neige schlicht zu "pro forma-Beweis- verfügungen", obwohl die Doktrin klar herausgeschält habe, wie solche Verfügungen auszuse- hen hätten. Das Beweisverfahren vor allen Gerichten habe sich daran zu orientieren, dass die in der ZPO enthaltenen Normen eingehalten würden. Dies gehöre zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, hier insbesondere zum Recht der Parteien auf Beweis. Erlasse das Ge- richt keine Beweisverfügung, die diese Bezeichnung verdiene, so werde die angestrebte Klar- stellung (eine Funktion der Beweisverfügung) vollkommen verfehlt und die Parteien blieben im Unklaren darüber, wer denn nun was womit wohl zu beweisen habe. Das zeige sich exem- plarisch an der im Zusammenhang mit dem Hauptanspruch über EUR 60 Mio. gemachten Fest- stellung. Es gebe nicht den mindesten Hinweis darauf, welche Tatsachenbehauptungen zu be- weisen seien und welche Beweise dazu abgenommen würden. Abgesehen vom Hinweis, dass neben den eingereichten Unterlagen keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien – was offensichtlich falsch gewesen sei –, lese man dort nichts. 3.2 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, es müsse nicht in jedem Fall eine Beweis- verfügung erlassen werden. Zudem verfüge das Gericht über einen Ermessensspielraum, was den Inhalt von Beweisverfügungen betreffe. Die Beweisverfügung müsse als prozess- leitende Verfügung auch nicht begründet werden. Sie sei zudem jederzeit abänderbar. Dass

Seite 15/59 die infrage stehende Beweisverfügung mangelhaft gewesen sei, behaupte der Kläger ledig- lich in Bezug auf seinen angeblichen Hauptanspruch über EUR 60 Mio. Dabei verkenne er aber, dass die Vorinstanz unzählige Urkunden über nahezu 10 Seiten hinweg eingehend gewürdigt und in den richtigen zeitlichen Kontext gestellt habe. Aufgrund dieser sorgfältigen Prüfung der Urkunden sei sie bereits zur korrekten Überzeugung gelangt, dass es an der er- forderlichen Täuschungshandlung der Beklagten gefehlt habe. Entsprechend hätte die Vor- instanz in Bezug auf den Abschluss des RSA überhaupt keine Beweisverfügung erlassen müssen. Indem sie die weiteren angebotenen Beweismittel explizit abgelehnt habe, sei sie bereits deutlich über den in einer Beweisverfügung üblicherweise erwarteten Hinweis hin- ausgegangen. Welche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Abschluss des RSA strittig und entscheidrelevant gewesen seien sowie welche Partei diesbezüglich welche Beweise of- feriert und sich entsprechend als beweisbelastet betrachtet habe, habe sich bereits aus dem Schriftenwechsel ergeben. Eine Wiederholung in der Beweisverfügung wäre nutzlos gewe- sen und habe unterbleiben dürfen. Der Kläger hätte angesichts der Abänderbarkeit der Be- weisverfügung jederzeit die Möglichkeit gehabt, der Vorinstanz eine ergänzende Beweisver- fügung zu beantragen, was er aber nicht getan habe (act. 84 Rz 28-34, 36, 42-47, 147-150). 3.3 Der Präsident der 2. Abteilung am Kantonsgericht Zug liess sich zur Kritik des Klägers zu- sammengefasst wie folgt vernehmen (act. 83/1): Es sei unzutreffend, dass sich das Kantonsgericht mit Beweisverfügungen schwertue. In der Beweisverfügung vom 29. November 2019 seien für jeden Anspruch jene Themen bezeich- net worden, über welche – abgesehen von den bereits eingereichten Urkunden – effektiv noch Beweis habe abgenommen werden müssen. Es seien die Beweislast (Haupt- und Ge- genbeweis) verteilt und das konkrete Beweismittel angegeben worden. Es sei zulässig, dass das Kantonsgericht in der Beweisverfügung nur jene Beweismittel bezeichnet habe, die auch tatsächlich abgenommen worden seien. Urkunden, die bereits eingereicht worden seien und vom Gericht als Beweis für eine relevante Tatsache betrachtet würden, sowie Beweismittel, die das Gericht nicht oder gegebenenfalls noch nicht abnehmen wolle, seien nicht anzuge- ben. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass es jedenfalls dann keiner Beweisver- fügung bedürfe, wenn kein Beweisverfahren stattfinde. Was für die angebotenen Beweise in einem Prozess insgesamt gelte, sei auch für einzelne Beweismittel massgebend. Die Verfah- rensrechte und Interessen der Parteien seien diesbezüglich identisch. Die Beweismittel seien in den Rechtsschriften bereits bezeichnet worden, weshalb für die Parteien klar gewesen sei, welche Beweismittel zu würdigen gewesen seien. Die Beweisverfügung habe sodann klarge- stellt, welche dieser Beweismittel aktiv abgenommen würden. Zu bedenken bleibe, dass die Parteien im vorliegenden Prozess mehrere Bundesordner an Urkunden als Beweismittel ein- gereicht hätten. Müssten – wie vom Kläger im Ergebnis gefordert – sämtliche zu beweisen- den Tatsachenbehauptungen und abzunehmenden Beweismittel in der Beweisverfügung genannt werden, würde dies zu einem prozessökonomisch nicht gerechtfertigten Aufwand führen. Soweit schliesslich neben den eingereichten Urkunden keine Beweise abzunehmen seien, sei es nicht angezeigt, bereits in der Beweisverfügung die zugrundeliegenden rechts- erheblichen Tatsachenbehauptungen einzeln darzulegen. Der Kläger habe denn auch nicht dargetan, inwiefern er an der wirksamen Geltendmachung seines Standpunktes gehindert worden sei, indem bei der Forderung aus dem RSA im Betrag von EUR 60 Mio. nicht bereits in der Beweisverfügung das Beweisthema in einzelne Tatsachenbehauptungen aufgegliedert worden sei.

Seite 16/59 3.4 Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin wer- den insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO); sie sind prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 154 ZPO N 24; Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, Art. 154 ZPO N 5; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 124 ZPO N 3 und Art. 154 ZPO N 1). Der Wortlaut von Art. 154 ZPO lässt viel Raum für Interpretationen und seine Entstehungs- geschichte ist komplex (vgl. Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N 80 ff.; ders., Probleme der Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO [Probleme], ZZZ 2022, S. 12 ff., 17 ff.). Viele grundlegende Fragen zur Beweisverfügung sind deshalb umstritten und die praktische Handhabung unterscheidet sich zwischen den ver- schiedenen Kantonen und Gerichten erheblich (vgl. Wuillemin, Probleme, a.a.O., S. 15 f.). Die Meinungen, wie die ideale oder auch nur die korrekte Beweisverfügung auszusehen hat, ge- hen entsprechend weit auseinander. Wird die Thematik im Rahmen eines konkreten Ge- richtsverfahrens erörtert, darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass prozessuale Vorschriften kein Selbstzweck sind. Das Zivilprozessrecht ist vielmehr darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (sog. dienende Funktion des Zivilpro- zessrechts). Die Berufungsinstanz hat dementsprechend nicht abstrakt zu prüfen, ob eine Beweisverfügung in diesem oder jenem Punkt lege artis erlassen wurde. Für sie ist letztlich entscheidend, ob und inwieweit eine Partei allenfalls beschwert ist, d.h. ob dieser aus dem Fehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Partei, die sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, muss darlegen, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren eingeführt hätte und in- wiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 11 vom 25. Oktober 2022 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_30/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1, je m.w.H.; 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.4; 4A_78/2014 bzw. 4A_80/2014 vom

23. September 2014 E. 8.1; Wuillemin, Probleme, a.a.O., S. 20). 3.5 Das eben dargelegte Erfordernis einer konkreten Beschwer scheint der Kläger zu verkennen, legt er doch unter Berufung auf verschiedene Lehrmeinungen lediglich dar, wie eine Beweis- verfügung (seiner Auffassung nach) aussehen sollte und inwiefern die Beweisverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 von diesem Ideal abweicht. Ausführungen dazu, welche konkreten Nachteile er aufgrund dieser Beweisverfügung erlitten haben und welche Auswir- kungen dies auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben soll, finden sich in der Berufung nicht. Zwar bringt der Kläger unter anderem vor, dass auch über innere Tatsachen Beweis zu erheben sei und wenn man [gemeint ist die Vorinstanz] schon daran scheitere, die rechts- erheblichen Tatsachen herauszuarbeiten, verwundere es nicht, dass die abgenommenen Beweise am Ende zu einem falschen Beweisergebnis führten (act. 79 Rz 28). Damit macht er im weitesten Sinne geltend, dass die Vorinstanz – wenn sie im Rahmen der Erarbeitung einer im Sinne des Klägers korrekten Beweisverfügung die rechtserheblichen Tatsachen her- ausgearbeitet hätte – die von ihm offerierten Personenbeweise abgenommen und gestützt darauf anders entschieden hätte. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Mutmassung,

Seite 17/59 die den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt; eine konkrete Beschwer ist damit jedenfalls nicht dargetan. Fehlt eine solche, ist eine rein abstrakte Auseinanderset- zung mit der Beweisverfügung vom 29. November 2019 nicht erforderlich. 3.6 Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger in der Berufungsreplik noch einmal extensiv zum Thema der Beweisverfügung äussert und dabei auch darauf eingeht, inwiefern er durch die aus seiner Sicht mangelhafte Beweisverfügung beschwert sei (act. 91 Rz 22 ff.). Diese Aus- führungen hätten bereits in der Berufung erfolgen müssen, zumal sie nicht durch die Be- rufungsantwort veranlasst wurden (vgl. vorne E. II.2.2). Sie sind verspätet und daher un- beachtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kläger auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2015 5 vom 22. März 2016 (GVP 2016 S. 219 ff. [= CAN 2017 S. 22 ff.]), das er in der Berufungsreplik zitiert, nichts für sich ableiten kann. In E. 1.2 und 1.5 dieses Urteils wurden zwar unter Bezugnahme auf die Lehre allgemeine Grund- sätze zum Inhalt von Beweisverfügungen formuliert. Auch damals wurde aber schon festgehal- ten, dass sogar das Fehlen einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres dazu führt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben wäre. Entscheidend sei vielmehr, ob und inwieweit eine Partei beschwert sei (a.a.O. E. 1.7). 3.7 Im Übrigen hätte der Kläger – wie die Beklagte zur Recht einwendet – im vorinstanzlichen Ver- fahren eine Ergänzung der Beweisverfügung vom 29. November 2019 beantragen können. Spätestens als der Referent am 7. September 2020 mitteilte, es seien gemäss vorläufiger Be- urteilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich und es werde als nächstes zur Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 68; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5), wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, entweder im Rahmen einer schriftlichen Eingabe oder aber mündlich an der Hauptverhandlung das Vorgehen der Vorinstanz zu beanstanden und auf der Abnahme weiterer Beweismittel zu insistieren. Das hat er aber nicht getan. Im Gegenteil hat der klägeri- sche Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung gar geäussert, die Behauptungen des Klägers seien "allesamt mit Urkunden bewiesen" (act. 70 S. 6 f.), was als impliziter Verzicht auf die Abnahme weiterer Personenbeweise verstanden werden kann. 3.8 Im Ergebnis ist der Kläger mit seiner (abstrakten) Kritik an der Beweisverfügung der Vorin- stanz vom 29. November 2019 nicht zu hören. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den verschiedenen zitierten Lehrmeinungen zur Beweisverfügung erübrigt sich daher. 4. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und sein Recht auf Beweis verletzt. 4.1 Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich bei der Beweis- abnahme darauf beschränkt, drei Zeuginnen zu befragen, und zwar je eine zu den Teilan- sprüchen, die in der Klage mit den Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b-d geltend gemacht worden seien. Wieso weitere Beweisabnahmen unterblieben seien, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger könne nur vermuten, dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe, weil sie in antizipier- ter Beweiswürdigung die Auffassung vertreten habe, dass das Beweisergebnis schon fest- stehe. Das Bundesgericht bejahe zwar – entgegen einem Teil der Lehre – die grundsätzliche Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung. Aufgrund der damit verbundenen Beschrän- kung des Rechts auf Beweis würden daran jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft. So könne eine antizipierte Beweiswürdigung nur durch den Spruchkörper erfolgen und sei

Seite 18/59 spätestens im Endentscheid zu begründen. Aus den Erwägungen müsse sich klar ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Taug- lichkeit abspreche. Vorliegend sei der Entscheid zur Nichtabnahme weiterer Beweismittel of- fenkundig mit der Beweisverfügung vom 29. November 2019 getroffen worden. Diese sei ein- zig vom Referenten – und damit ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers – verfasst worden. Zudem werde weder in der Beweisverfügung vom 29. November 2019 noch im Endentscheid erläutert, warum auf die Abnahme bestimmter, frist- und formgerecht offe- rierter Beweismittel, insbesondere die Befragung des Klägers, verzichtet worden sei. Damit habe die Vorinstanz offenkundig ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Klä- gers verletzt (act. 79 Rz 32-38). 4.2 Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Be- weisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Bewei- sen jedoch nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewon- nen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Tatsache zutrifft. Das Gericht kann auf eine Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass eine weitere Beweiserhebung seine Überzeugung nicht beeinflussen würde. Der Gehör- sanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit ab- gesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.1; 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 f. m.w.H.). Im Übrigen ist das Gericht lediglich zur Abnahme von tauglichen Beweismitteln verpflichtet. Auf die Abnahme von Beweisen kann das Gericht daher auch dann verzichten, wenn es die beantragte Beweiserhebung von vornherein für nicht geeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.4.1). Verzichtet das Gericht (spätestens im Endentscheid) definitiv auf die Abnahme von Beweis- mitteln, hat es dies entsprechend zu begründen, weil ansonsten eine sachgerechte Anfech- tung des Entscheids nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 11 vom

25. Oktober 2022 E. 3.5.1 f.; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 239 ZPO N 5 f. m.H.). 4.3 Die Kritik des Klägers ist insofern berechtigt, als sich die Vorinstanz tatsächlich nicht dazu geäussert hat, weshalb es auf eine Befragung des Klägers verzichtet und es für unnötig er- achtet hat, abgesehen von T.________, U.________ und V.________ noch weitere Zeugen zu befragen. In dieser Hinsicht verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch des Klä- gers auf rechtliches Gehör.

Seite 19/59 4.3.1 Die Beklagte hält unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. No- vember 2005 E. 4.2.2 sowie 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3c zwar dafür, dass sich das Bundesgericht für die Zulässigkeit auch einer stillschweigenden antizipierten Be- weiswürdigung ausgesprochen habe (act. 84 Rz 40 und 155). Allerdings wird auch im älteren dieser beiden Entscheide explizit festgehalten, es sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundsatz nicht vereinbar, wenn sich ein kantonales Gericht mit einem Beweisan- trag in keiner Weise auseinandersetze und ihn einfach mit Stillschweigen übergehe. Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung müsse sich aus der Entscheidbegründung zumindest implizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheb- lichkeit abspreche. Im Entscheid aus dem Jahr 2005 hielt das Bundesgericht sodann zwar fest, Art. 29 Abs. 2 BV stehe einem Übergehen von Beweisen aufgrund einer (stillschwei- genden) vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2.2, letzter Satz). Es handelt sich dabei aber – soweit ersichtlich – um den einzigen Entscheid in dieser Art, der noch dazu beinahe 20 Jahre alt ist und auch nicht in die Sammlung der publizierten Leitentscheide aufgenommen wurde. Hinzu kommt, dass auch in diesem Entscheid festgehalten wurde, dass es bei der Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, darum gehe, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls an- fechten könne. Wie schon erwähnt, ist nicht ersichtlich, wie eine sachgerechte Anfechtung möglich sein soll, wenn eine Beweisofferte kommentarlos übergangen wurde. Insbesondere bleibt für die Parteien in einem solchen Fall unklar, ob das Gericht die Beweisofferte über- haupt zur Kenntnis genommen oder schlicht übersehen hat. 4.3.2 Die Gehörsverletzung bedeutet vorliegend jedoch nicht, dass der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufzuheben wäre. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 m.H.). Das Obergericht prüft die Vorbringen des Klägers als Berufungsinstanz mit voller Kognition. Wie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz zudem im Ergebnis zu Recht auf die Ab- nahme der umstrittenen Beweismittel verzichtet (vgl. hinten E. III.3.4 ff.). Eine Rückweisung würde bei dieser Ausgangslage einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkommen, weshalb davon abzusehen ist. 4.4 Soweit der Kläger moniert, die antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässigerweise vom Refer- enten und nicht vom gesamten Spruchkörper vorgenommen worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. § 28 Abs. 1 GOG sieht explizit vor, dass für die Prozessleitung – inklusive der Durchführung von Beweisverfahren vor der Hauptverhandlung – Einzelrichterinnen und Einzel- richter zuständig sind. Dies steht im Einklang mit Art. 124 Abs. 2 und Art. 155 Abs. 1 ZPO. Demnach war der Referent zum Erlass der Beweisverfügung vom 29. November 2019 und auch zur Abnahme der entsprechenden Beweise ohne Weiteres befugt. Weil eine Beweis-

Seite 20/59 verfügung selbst im Urteilsstadium noch ergänzt werden kann (Guyan, Basler Kommentar,

3. A. 2017, Art. 154 ZPO N 10; Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 154 ZPO N 12), erfolgt der definitive Verzicht auf die Abnahme eines Beweises zudem ent- gegen der Auffassung des Klägers nicht bereits mit Erlass der Beweisverfügung, sondern erst mit dem Endentscheid. Folglich steht es jedem Mitglied des Spruchkörpers noch in der Urteils- beratung frei, gegebenenfalls weitere Beweisabnahmen zu verlangen. Geschieht dies nicht oder sieht das Kollegialgericht keinen Anlass für eine ergänzende Beweisabnahme, so stützt sich die antizipierte Beweiswürdigung fortan (auch) auf einen Entscheid des gesamten Spruch- körpers. Das Vorgehen der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 4.5 Nicht näher einzugehen ist an dieser Stelle auf die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung unter Nennung von "Beispielen" aus dem vorliegenden Verfahren (act. 79 Rz 39-53). Ob die Vorinstanz zu Recht auf die Abnah- me einzelner Beweismittel verzichtet hat oder mit dem Verzicht allenfalls das Recht des Klä- gers auf Beweis verletzt hat, ist auch hier nicht abstrakt, sondern im Rahmen seiner konkre- ten Sachverhaltsrügen zu prüfen. 5. Sodann äussert sich der Kläger unter dem Titel "Einleitende Bemerkungen" über mehrere Seiten hinweg zur Person der Beklagten sowie zu Dingen, die sie gesagt oder getan haben soll. Dabei nimmt er zwar punktuell auf den angefochtenen Entscheid Bezug, erhebt dage- gen aber keine begründeten Rügen (act. 79 Rz 104-118). So bringt der Kläger etwa pauschal vor, die Vorinstanz hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, dass die Beklag- te in mindestens einem Fall betrügerische Handlungen vorgenommen habe, was Auswirkun- gen auf ihre Glaubwürdigkeit hätte haben müssen (act. 79 Rz 104-106). Welche Beweismittel konkret anders hätten gewürdigt werden müssen und inwiefern sich dies auf den Endent- scheid ausgewirkt hätte, legt er allerdings nicht dar. Solche Auswirkungen sind auch nicht er- sichtlich, zumal die Glaubwürdigkeit der Beklagten höchstens im Zusammenhang mit der Würdigung ihrer Parteiaussagen eine (untergeordnete) Relevanz gehabt hätte. Eine Partei- befragung der Beklagten fand aber gar nicht statt. Im Weiteren zählt der Kläger ausführlich angebliche "Lügen der Berufungsbeklagten" auf (act. 79 Rz 107-118). Er beschränkt sich da- bei aber auf die blosse Wiedergabe seiner eigenen Auffassung und weicht zudem ohne jede Begründung vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab. Inwiefern diese Aus- führungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich mithin um allgemeine (Pauschal-)Kritik am Verhalten der Beklagten, die keinen Zusammenhang mit den vom Kläger in der Sache erhobenen Rügen erkennen lässt. Diese eben erwähnten Ausführungen vermögen allesamt den Anforderungen an eine Berufungsbe- gründung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. II.2.1).

Seite 21/59 III. Rückforderung der vom Kläger in Erfüllung des RSA bezahlten Betrages von EUR 60 Mio. (USD 65'258'760.00) 1. Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rückforderung von EUR 60 Mio. (Ziff. 1 lit. a des Rechtsbegehrens) ab, was sie zusammengefasst wie folgt begründete (act. 77 E. 2): 1.1 Der Kläger werfe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des RSA vor, ihn gemäss Art. 146 StGB betrogen bzw. gemäss Art. 28 OR absichtlich getäuscht zu haben, und verlange gestützt auf Art. 41 ff. OR die Rückzahlung von EUR 60 Mio. bzw. USD 65'258'760.00. 1.2 Das RSA sei von den Parteien am 21. Dezember 2015 unterzeichnet worden. Die darin fest- gehaltenen Verpflichtungen, namentlich diejenige zur Überweisung von EUR 60 Mio. an die Beklagte, seien an keine Bedingungen, insbesondere nicht an das weitere Zusammenleben der Parteien, geknüpft worden. Verschiedene Bestimmungen des RSA – so insbesondere die in Ziff. 8 und 12-18 festgehaltenen Verpflichtungen – machten im Gegenteil nur im Tren- nungsfall Sinn bzw. seien bei einer intakten Beziehung nicht erforderlich. Dem RSA sei auch keine Präambel mit den massgebenden Umständen, unter welchen die Vereinbarung ab- geschlossen worden sei, oder mit den Voraussetzungen, von welchen die Parteien überein- stimmend ausgegangen seien (beispielsweise eine weiterhin bestehende Beziehung), voran- gestellt. Im Unterschied dazu sei im PSA aus dem Jahr 1994 einleitend festgehalten worden, dass die Parteien zusammenleben und beabsichtigen würden, weiterhin zusammenzuleben. In der damaligen Vereinbarung hätten die Parteien zudem klargestellt, dass jede Partei ihr Eigentum und Einkommen behalte, der Kläger für die Lebenshaltungskosten der Beklagten aufkomme und sie – abgesehen von einem allfälligen Testament – keine gegenseitigen erb- rechtlichen Ansprüche hätten. Ausserdem seien gewisse Regelungen für einen allfälligen Trennungsfall aufgestellt worden. Ferner weise der Titel des RSA ("Release and Settlement Agreement"; release: Freistellung/Entlassung/Befreiung [namentlich von Klagen und An- sprüchen]; settlement: Abfindung/Ausgleich/Schlichtung/Vergleich) – auch im Vergleich mit dem Titel des im Jahre 1994 abgeschlossenen PSA ("Property and Support Agreement"; property: Vermögen/Besitz/Eigentum; support: Unterstützung) – eher auf ein Beziehungsen- de als auf eine noch lange andauernde Beziehung hin. Aus dem Wortlaut des RSA ergebe sich somit weder isoliert betrachtet noch im Vergleich mit dem PSA aus dem Jahre 1994, dass der Kläger das RSA [wie von ihm behauptet] nur habe unterzeichnen wollen, wenn die Beklagte ihn nicht verlasse. Das RSA enthalte vielmehr mehrere Hinweise darauf, dass die Parteien ernsthaft mit der Beendigung ihrer Beziehung gerechnet hätten. 1.3 Die Verhandlungen zum RSA hätten mindestens vier Monate gedauert, wobei die Parteien den konkreten Wortlaut der letztendlich unterzeichneten Vereinbarung während rund eines Monats ausgehandelt hätten. In dieser Zeit seien Entwürfe und Korrekturen besprochen worden. Der Kläger sei geschäftserfahren und habe sich bezüglich der Vereinbarung zudem von Rechts- anwalt O.________ beraten lassen. Beide Parteien hätten somit genügend Zeit gehabt, Inhalt und Wortlaut des RSA zu überdenken sowie Änderungen und Ergänzungen anzubringen. Eine Bestimmung, wonach die Auszahlung des Betrages von EUR 60 Mio. vom Weiterbestand der Beziehung der Parteien abhängig sei oder der ausgerichtete Betrag bei einem allfälligen Be- ziehungsende (ganz oder teilweise) zurückgefordert werden könne, sei weder diskutiert noch in das RSA aufgenommen worden. Auch aus den Verhandlungen zum RSA ergäben sich keine

Seite 22/59 Hinweise dafür, dass das Schicksal der Beziehung der Parteien vom Kläger als Geschäfts- grundlage für den Abschluss des RSA betrachtet worden sei. Wäre dem tatsächlich so gewe- sen, wäre – insbesondere auch unter Berücksichtigung der teilweise deutlichen Worte der Be- klagten in der E-Mail-Korrespondenz – vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger den Weiterbestand der Beziehung der Parteien thematisiert, von der Beklagten eine klare Aussage über ihre Absichten verlangt und dies in den Wortlaut des RSA aufgenommen hätte, sei es als Bedingung oder im Rahmen einer Präambel. Dies sei allerdings nicht passiert. 1.4 Um die wahren Absichten der Parteien und den Vorwurf der Täuschung zu beurteilen, seien nicht nur einzelne, sondern sämtliche Mitteilungen der Beklagten an den Kläger zu würdigen und in den richtigen Kontext zu stellen. Eine solche Betrachtungsweise führe zum Schluss, dass der Kläger erkannt haben müsse, dass die Beklagte mit der Beziehung der Parteien jedenfalls ab Herbst 2015 nicht mehr zufrieden gewesen sei und sie ernsthaft mit einer Tren- nung gerechnet habe. Dass sie vor allem anfänglich noch betont habe, die Trennung werde nicht von ihr ausgehen, sei nicht entscheidend. Würden die zahlreichen sehr negativen Äus- serungen der Beklagten zu Verhalten und Charakter des Klägers miteinbezogen, werde deut- lich, dass auch die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA diesen Schritt in Betracht gezogen habe. Insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E- Mail habe die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stimme, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. Auch habe der Kläger bei Einbezug aller E-Mails erkannt haben müs- sen, dass die Beklagte die unter dem RSA vorzunehmende Geldzahlung als Entschädigung für ihre angeblichen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Y.________ GmbH, betrachtet habe. Diesbezüglich würden verschiedene E-Mails belegen, dass der Kläger die Beklagte in geschäftlichen Angelegenheiten tatsächlich nach ihrer Mei- nung gefragt und sie über geschäftliche Vorhaben informiert habe. Sie würden auch belegen, dass die Beklagte in die Geschäfte des Klägers involviert gewesen sei und auch an Ge- schäftsleitungssitzungen teilgenommen habe. In welchem Umfang genau die Beklagte in die Geschäftstätigkeit des Klägers eingebunden gewesen sei, sei nicht substanziiert behauptet und belegt, könne aber offenbleiben. Einzig relevant sei, dass die Beklagte den Abschluss des RSA ernsthaft und (aus ihrer Sicht) nicht völlig zu Unrecht mit der Vergütung von Arbeits- leistungen begründet habe und der Kläger dies erkannt haben müsse. 1.5 Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht bedenkenlos auf die vor allem im Sommer 2015 gemachten Aussagen der Beklagten vertrauen dürfen, wonach sie noch lange mit ihm zusam- menleben wolle und die Einmalzahlung aus Furcht vor Personen im Umfeld des Klägers benötige, welche dafür sorgen würden, dass ihr in Zukunft kein Geld mehr Verfügung stehen werde. Zumindest aber hätte der geschäftserfahrene Kläger nachvollziehbar darlegen müssen, wie er trotz der teilweise deutlichen Worte der Beklagten so sicher an eine Fortdauer der Be- ziehung der Parteien habe glauben können, dass er das RSA ohne jede schriftliche oder münd- liche Auflage unterzeichnet und der Beklagten einen Geldbetrag von EUR 60 Mio. überwiesen habe. 1.6 Gegen ein planmässiges und täuschendes Vorgehen der Beklagten spreche sodann auch der Umstand, dass sie in ihren E-Mails an den Kläger kein Blatt vor den Mund genommen habe und sehr fordernd aufgetreten sei. Dies hätte vom Kläger durchaus als Provokation

Seite 23/59 empfunden werden und so dazu führen können, dass er den Abschluss des RSA und die Ausrichtung des Geldbetrags verweigert hätte. Hätte die Beklagte tatsächlich bereits von Anfang an vorgehabt, den Kläger nach Abschluss des RSA zu verlassen, hätte sie sich vor- sichtiger ausgedrückt und insbesondere den Kläger nicht wiederholt beleidigt. 1.7 Unter diesen Umständen sei nicht entscheidend, was zwischen den Parteien am 21. Juli 2016 in Zug [angeblicher Mordversuch an der Beklagten] genau vorgefallen sei, ob die Beklagte ihre Abreise in die USA Ende Juli 2016 bereits im Frühling/Sommer 2016 (vor dem Vorfall vom 21. Juli 2016) zu planen begonnen und sie bereits vor der Unterzeichnung des RSA vor- gehabt habe, den Kläger zu verlassen. Ebenfalls nicht relevant sei die im Affidavit vom

14. Januar 2021 enthaltene Aussage der Beklagten: "In 2015, my relationship with Dr. A.________ came to an end". Zudem sei aus dem dieser Aussage folgenden Satz der Beklagten ersichtlich, dass die Beklagte hier von der geschäftlichen Beziehung spreche und das RSA nach wie vor als Entschädigung ihrer Leistungen für den Kläger betrachte. Es sei weiter nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________-Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Zudem belege der Kläger nicht, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die Q.________ AG für ihn eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, ohne die er dem RSA (und insbesondere der Zahlung von EUR 60 Mio.) an die Beklagte nicht zugestimmt hätte. 1.8 Schliesslich sei nicht belegt, dass zwischen dem Willen des Klägers zum Abschluss des RSA und der angeblichen Beteuerung der Beklagten, nach dem Abschluss dieser Vereinbarung keine finanzielle Unterstützung mehr vom Kläger zu beanspruchen, ein Zusammenhang be- stehe. 1.9 Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Die Beklagte habe dem Kläger insbesondere nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst ge- wisser Personen aus dem Umfeld des Klägers abschliessen zu wollen. Der Kläger habe auf- grund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten hinreichende Kenntnis über deren Beweg- gründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt. Es fehle an der für eine absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR erforderlichen Täuschungshandlung und folglich an der für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR notwendigen widerrechtlichen Handlung. Auch der Kausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Die Frage des Verschuldens könne offenbleiben. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a des Klägers sei demnach abzuweisen. 2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe eine Täuschungshandlung der Beklagten zu Un- recht verneint. Tatsächlich habe die Beklagte ihn gleich mehrfach getäuscht: Sie habe ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch einen "Beziehungswillen" (s. nachfolgend E. III.3) und hinsichtlich der J.________- Grundstücke einen Erfüllungswillen gehabt habe (s. nachfolgend E. III.4). Zudem habe die Beklagte dem Kläger "Angst um zukünftiges Auskommen und Missgunst von Dritten" vorge- spiegelt. Darauf und auf die weitere vom Kläger an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geübte Kritik wird nachfolgend in E III.5 eingegangen.

Seite 24/59 3. Als Erstes ist zu klären, ob die Vorinstanz – wie der Kläger vorbringt – verkannt hat, dass die Beklagte den Kläger über ihren "Beziehungswillen" im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA getäuscht hat. 3.1 In diesem Zusammenhang macht der Kläger zunächst unter dem Titel "Auslegung des Re- lease and Settlement Agreement" diverse Ausführungen, die sich auf die E. 2.3-2.3.3 des angefochtenen Entscheids beziehen (act. 79 Rz 128-137). Diese Ausführungen genügen allerdings den vorne in E. II.2.1 dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung aus verschiedenen Gründen nicht. So ist etwa keine ausreichende Begründung zu erkennen, wenn der Kläger dem angefochtenen Entscheid lediglich seine eigene Auffassung gegenü- berstellt und rhetorische Fragen stellt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz argu- mentativ auseinanderzusetzen (act. 79 Rz 131-133). Auch genügt es nicht, die Argumenta- tion der Vorinstanz ohne nähere Begründung als "nicht nachvollziehbar" (act. 79 Rz 134) oder ihre Sachverhaltsfeststellungen als "unzutreffend" zu bezeichnen (act. 79 Rz 136). Eine ausreichende Begründung liegt auch dann nicht vor, wenn der Kläger pauschal behauptet, der Vergleich der Vorinstanz zwischen dem RSA und dem PSA sei "einseitig" zugunsten der Beklagten erfolgt, bloss um danach einen einzelnen Aspekt hervorzuheben, der seiner Auf- fassung nach der (besonderen) Beachtung bedurft hätte (act. 79 Rz 135). Im Übrigen stellt der Kläger wiederholt Tatsachenbehauptungen auf, ohne aufzuzeigen, wo er Entsprechen- des schon im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet haben will (act. 79 Rz 130, 132, 135 [letzter Satz] und 136 [letzter Satz]). Damit sind seine Ausführungen nicht nach- vollziehbar, zumal das Berufungsgericht nicht gehalten ist, in den Akten danach zu suchen, worauf sich der Kläger bezogen haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.H.). Schliesslich führt der Kläger aus, es sei [entgegen der Auffassung der Vorinstanz] irrelevant, dass er geschäftserfahren sei (act. 79 Rz 136). Aller- dings ist nicht ersichtlich und der Kläger zeigt auch nicht auf, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein soll, zumal es sich dabei nur um einen (untergeordne- ten) Aspekt von vielen handelt, welche die Vorinstanz in ihren Erwägungen berücksichtigt hat. Auf die unter diesem Titel geäusserte Kritik ist folglich nicht einzutreten. 3.2 Die übrigen Ausführungen des Klägers zur angeblichen Täuschung (act. 79 Rz 138-169) be- ruhen auf der Behauptung, dass sich die Beklagte schon lange vor der Unterzeichnung des RSA "innerlich" von ihm getrennt und ihm vorgespiegelt habe, dass die Parteien noch ein "Paar" gewesen seien. Diesbezüglich wirft er der Vorinstanz vor, den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt zu haben, was er in der Berufung zusammengefasst wie folgt begründet: 3.2.1 Wie er im Nachhinein habe erfahren müssen und in Rz 57 ff. der Klage (act. 1) substanziiert dargelegt habe, habe sich die Beklagte bei Unterzeichnung des RSA innerlich bereits von ihm getrennt gehabt respektive keine Absicht mehr gehabt, mit ihm zusammenzuleben. Sie habe dies gegenüber diversen Zeugen bestätigt. Dass die Beziehung mit dem Kläger bereits im Jahr 2015 geendet habe, habe die Beklagte schliesslich auch in einem Affidavit in einem amerikanischen Verfahren bestätigt. Dieser bereits vor der Unterzeichnung des RSA nicht mehr bestehende Beziehungswille habe sich auch im lange geplanten Auszug aus dem Haus des Klägers in Zug manifestiert, als die Beklagte schon vor dem angeblichen Mordversuch [am 21. Juli 2016] ihre Koffer gepackt und bereits im Mai [2016] diverse Arzneimittel bestellt habe, weil sie gewusst habe, dass sie nicht mehr zurückkehren werde. Der angebliche Mord-

Seite 25/59 versuch sei nur kreiert worden, um den im Verlaufe des Jahres 2015 gefassten Trennungs- beschluss mit grosser Theatralik zu vollziehen (act. 79 Rz 138). 3.2.2 Für den bei Vertragsunterzeichnung nicht mehr vorhandenen Beziehungswillen der Beklagten habe der Kläger verschiedene Beweise offeriert. Dazu gehörten nebst diversen Urkunden namentlich die Befragungen von M.________, Z.________ und T.________ als Zeuginnen so- wie die Befragung des Klägers selbst als Partei. Die Vorinstanz habe aber keine Beweise zur Frage abgenommen, ob die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, und den entsprechenden Sachverhalt gar nicht "erstellt". Obwohl der Klä- ger nie behauptet habe, dass er von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen sei, habe die Vor- instanz einzig untersucht, ob aus dem RSA oder der Kommunikation zwischen den Parteien geschlossen werden könne, dass die Parteien das RSA vom zukünftigen Schicksal ihrer Bezie- hung als Geschäftsgrundlage hätten abhängig machen wollen, und diese Frage verneint (act. 79 Rz 138-140). Beim Beziehungswillen wie auch der Frage, ob die Parteien zum Zeit- punkt des RSA noch ein Paar gewesen seien, komme es indessen auf innere Tatsachen an, die einzig mit dem Beweismittel der Parteibefragung und Beweisaussage erstellt werden könn- ten. Die Vorinstanz habe aber weder den Kläger befragt und noch habe sie die von ihm offe- rierten Zeuginnen dazu befragt, wie sich die Beklagte diesen gegenüber zur Frage geäussert habe, ob sie bei Vertragsunterzeichnung effektiv noch einen Bindungswillen gehabt habe oder nicht (act. 79 Rz 141). 3.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Aussage der Beklagten im Affidavit, wonach sie sich bereits im Jahr 2015 vom Kläger getrennt habe, nicht irrelevant. Die Vorinstanz sei fäl- schlicherweise davon ausgegangen, dass es um eine Aussage zur geschäftlichen Beziehung gegangen sei. Gemäss dem Wortlaut der Erklärung sei nämlich nicht die Geschäftsbeziehung (business relationship), sondern bloss die "Beziehung" ("relationship") [mit dem Kläger] zu einem Ende gekommen. Eine Geschäftsbeziehung habe zwischen den Parteien gar nie be- standen, was die Vorinstanz in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids anerkenne. Es sei da- her nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass im Jahr 2015 eine Geschäftsbeziehung beendet worden sei. Überdies sei es falsch, wenn die Vorinstanz Ziff. 10 des Affidavits in einen direkten Zusammenhang mit dessen Ziff. 11 stelle: Die Parteien hätten über Jahrzehnte eine private Beziehung gehabt und diese private Beziehung habe die Beklagte in Ziff. 10 jedenfalls auch gemeint, während sie sich in Ziff. 11 zur "geschäftlichen" Beziehung äussere (act. 79 Rz 142). 3.2.4 Wie bereits erwähnt habe der Kläger nie behauptet, von einer "ewigen Beziehung" ausgegan- gen zu sein. Daher sei das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60 Mio. auch nicht an die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden (was "hochpreisige Prosti- tution" wäre). Der Kläger sei aber – wie in der Klage und Replik substanziiert dargelegt – davon ausgegangen, dass die Parteien zumindest zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, auch wenn die Beziehung wegen den Streitigkeiten um das Geld möglicherweise belastet gewesen sei. Durch die Unterzeichnung des RSA sollten diese alle- samt von der Beklagten heraufbeschworenen Streitigkeiten aus Sicht des Klägers beendet werden, um sich wieder einer harmonischen Partnerschaft widmen zu können. Etwas Gegen- teiliges lasse sich aus den Urkunden, welche die Vorinstanz zum Beweis erhoben habe, nicht ableiten. Mit dem RSA habe man die "Finanzen", d.h. die die Beziehung belastenden Diskus- sionen darüber, wer was zahle, lösen wollen. Hingegen gehe aus der von den Parteien vor

Seite 26/59 Unterzeichnung des RSA geführten Korrespondenz nicht hervor, dass sich die Beklagte vom Kläger (innerlich) bereits getrennt habe. Davon scheine auch die Vorinstanz […] auszugehen, indem sie in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich festhalte, dass die Beklagte in der Beziehung nicht mehr zufrieden [gewesen] sei und mit einer Trennung (durch den Klä- ger!) gerechnet und diesen Schritt [des Klägers] auch in Betracht gezogen habe. Nicht geprüft habe die Vorinstanz, ob die Beklagte selber den Entscheid zu diesem Schritt bereits gefasst und den Kläger bereits verlassen, dies aber verschwiegen habe. Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz tatsachenwidrig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des RSA noch einen Beziehungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise ab- genommen habe. Der Kläger habe jedoch den diesbezüglichen Sachverhalt, dass nämlich die Beklagte keinen Beziehungswillen mehr gehabt habe und nur wegen des Erhalts der CHF 60 Mio. beim Kläger geblieben sei, substanziiert vorgetragen und dafür auch Beweise of- feriert. Diese Beweise habe die Vorinstanz nicht abgenommen, sondern im Ergebnis einzig festgehalten, die Beklagte habe dem Kläger "nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenzu- leben" (act. 77 E. 2.8), was aber gar nicht Beweisthema gewesen sei, weil der Kläger Der- artiges nie behauptet habe (act. 79 Rz 143-146). 3.3 Der Kläger macht explizit geltend, dass das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60 Mio. nicht an die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden seien (wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausging [vgl. vorne E. III.1.2]). Er sei aber davon ausgegangen, dass beim Abschluss des RSA zwischen den Parteien noch eine (Paar-)Beziehung bestanden bzw. die Beklagte zumindest noch einen "Beziehungswillen" gehabt habe. Bevor auf die Rügen des Klägers eingegangen wird, ist zur Verdeutlichung der diesbezüglichen Rechts- und Beweis- lage Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Unter einer Bedingung wird ein objektiv ungewisses zukünftiges Ereignis verstanden, von dem nach dem Parteiwillen die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsge- schäftes abhängt. Bedingungen können sowohl ausdrücklich vereinbart werden wie auch stillschweigend von beiden Parteien gewollt sein. Eine Suspensivbedingung (= aufschieben- de Bedingung) liegt dann vor, wenn vom Eintritt oder definitiven Ausbleiben des bedingenden Ereignisses der Eintritt der gewollten Rechtswirkung abhängt. Bei der Resolutivbedingung (= auflösende Bedingung) entfällt die bisherige Wirkung des Rechtsgeschäfts durch den Be- dingungseintritt. Ob einer vereinbarten Bedingung auflösende oder aufschiebende Wirkung zukommt, ist Auslegungsfrage; entsprechend ist massgeblich die Interessenlage der Parteien oder des Verfügenden zu berücksichtigen. Keine Bedingungen im Rechtssinne (trotz häufig anzutreffendem anderslautendem Sprachgebrauch der Parteien) liegen vor bei Ereignissen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegen oder deren Eintritt sicher oder objektiv unmöglich ist. Vergangene oder gegenwärtige objektiv feststehende Tatsachen sind daher auch dann nicht Bedingung, wenn eine oder beide Parteien sie nicht kennen (vgl. Wid- mer/Costantini/Ehrat, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 151-157 OR N 1, 6 und 13 m.w.H.). 3.3.2 Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Ver- tragsschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR).

Seite 27/59 3.3.2.1 Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner

– durch positives Verhalten oder durch Schweigen – absichtlich getäuscht wurde; für die Täu- schungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervor- gerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein. An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung ge- schlossen hätte. 3.3.2.2 Ein (aktives) täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. dem Aufstellen von falschen Behauptungen. Wird dagegen ein Irrtum beim Vertragspartner nicht aktiv hervorgerufen, sondern dieser lediglich durch das Verschweigen von Tatsachen in seinem Irrtum belassen, ist dies nur insoweit – als (passiv) täuschendes Verhalten – verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonde- rer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann letzteres zutrifft, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall. 3.3.2.3 Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen, d.h. objektiv feststellbare Zustände oder Ereig- nisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Blosse subjektive Werturteile oder Meinungsäus- serungen fallen nicht darunter, sofern diese nicht Tatsachenbehauptungen implizieren. Tat- sachen können äussere oder innere Umstände sein. Täuschungsabsicht bedeutet, dass der Täuschende weiss, dass er einen Irrtum beim Vertragsgegner hervorruft oder unterhält und er diesen so – und sei es auch nur mit Eventualvorsatz – zum Vertragsabschluss verleiten will. Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken. Geht es um Täuschung durch das Behaupten einer unwahren Tatsache, bedeutet Eventualvorsatz, dass der Täuschende ent- weder weiss, dass seine Information falsch ist und dabei in Kauf nimmt, dass sein Vertrags- partner dadurch in die Irre geleitet wird, oder er zwar nicht sicher weiss, dass es sich um eine Falschinformation handelt, jedoch damit rechnet, dass sie falsch sein könnte und auch damit den Irrtum der Gegenpartei in Kauf nimmt. 3.3.2.4 Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte. Insbesondere hat er den kausalen Einfluss der Täuschungshandlung auf den Vertragsschluss nachzuweisen. Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird indessen das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Dem Täuschenden steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte. Hingegen kann der Täuschende nicht einwenden, der Getäuschte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, etwa durch Nachforschungen, die Täuschung erken- nen können; ein allenfalls fahrlässiges Verhalten des Getäuschten kann die Täuschungs- handlung nicht aufheben oder entschuldigen. Den Ausschlag gibt allein die Tatsache, dass die Täuschung wirksam war. Auch eine fahrlässige Unkenntnis des wahren Sachverhalts steht der Geltendmachung der Täuschung nicht entgegen, da das dolose Verhalten des Täu- schenden ungleich schwerer wiegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1-3.1.4, nicht publiziert in: BGE 143 III 495, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; s. dazu auch die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts in act. 77 E. 2.2).

Seite 28/59 3.4 Im Lichte des eben Dargelegten wird deutlich, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Be- stand des RSA bzw. die Pflicht des Klägers zur Zahlung von EUR 60 Mio. an eine Bedingung geknüpft wurde, zumal der Kläger selber wiederholt betont, dass seine Zahlungspflicht nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis (nämlich dem Fortbestand der Beziehung zwi- schen den Parteien) abhängig gewesen sei. Vielmehr habe ihn die Beklagte bereits vor dem Abschluss des RSA "innerlich" verlassen. Dabei handelt es sich um eine in der Vergangen- heit bzw. Gegenwart liegende (d.h. vor dem bzw. beim Abschluss des RSA bestehende) Tat- sache, die keine Bedingung sein kann. Folglich geht es einzig um die Frage, ob die Beklagte dem Kläger vor bzw. beim Abschluss des RSA falsche Tatsachen vorgespiegelt oder ihn durch Verschweigen von Tatsachen in seinem (allfälligen) Irrtum belassen hat, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, über die verschwiegenen Tatsachen aufzuklären. Dafür ist der Kläger beweispflichtig. 3.4.1 Aufgrund der Ausführungen des Klägers bleibt allerdings von vorneherein unklar, worüber die Beklagte ihn getäuscht haben soll. So bringt er vor, dass sich die Beklagte schon lange vor der Unterzeichnung des RSA "innerlich" von ihm getrennt bzw. keine Absicht mehr gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. An anderer Stelle führt er dann aus, dass er nie von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen sei, aber angenommen habe, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein "Paar" gewesen seien, wobei er dem Kantonsgericht unter anderem vorwirft, die von ihm zum "Beziehungs-" bzw. "Bindungswillen" der Beklagten offerier- ten Beweise nicht abgenommen zu haben. Sodann habe die Unterzeichnung des RSA aus seiner Sicht bezweckt, die von der Beklagten wegen der "Finanzen" heraufbeschworenen Strei- tigkeiten zu beenden, um sich wieder einer "harmonischen Partnerschaft" widmen zu können (was zumindest als widersprüchlich erscheint; s. dazu hinten E. III.3.4.4). Was unter den eben zitierten Begriffen zu verstehen sein soll, lässt der Kläger allerdings weitgehend offen, obwohl keineswegs selbstverständlich ist, wie stark ein "Beziehungs-" bzw. "Bindungswille" sein muss und wann zwei Menschen noch zusammengehören bzw. so eng miteinander verbunden sind, dass sie noch als "Paar" (vgl. Duden Wörterbuch) betrachtet werden können. Abstrakte Aus- führungen und blosse Äusserlichkeiten vermögen diese Fragen jedenfalls nicht zu beantworten, was sich nur schon aus der notorischen Tatsache (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) ergibt, dass längst nicht alle Paare (selbst wenn sie verliebt sind) in einer "harmonischen Partnerschaft" le- ben. Mithin ist nicht hinreichend substanziiert, worüber letztlich Beweis geführt werden sollte. 3.4.2 Im Weiteren ist nicht einsichtig, was die Befragung des Klägers zur Klärung des "Beziehungs- willens" der Beklagten im Dezember 2015 hätte beitragen können. Der Kläger macht dazu in seiner Berufung auch keinerlei Ausführungen. Zwar weist er grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass Parteibefragung und Beweisaussage gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel sind und eine geschickte Befragung durch das Gericht erfah- rungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein kann, die Wahrheit zu erforschen (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn es innere Tatsachen betrifft, die einem direk- ten Beweis nicht zugänglich sind (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.3; 140 III 193 E. 2.2.1). Nur geht es vorliegend nicht um die Empfindungen und Absichten des Klägers, sondern um jene der Be- klagten. Gerade deren Befragung hat der Kläger aber nicht beantragt, obwohl letztlich nur die Beklagte über ihre damaligen Gefühle und Absichten hätte Auskunft geben können. Die Befra- gung des Klägers ist hingegen ein untaugliches Beweismittel, soweit es um innere Tatsachen der Beklagten geht, zumal er ja gerade geltend macht, dass die Beklagte ihre wahren Gefühle und Absichten vor ihm verheimlicht habe, und reine Äusserlichkeiten – wie eben erwähnt – kei-

Seite 29/59 ne Rückschlüsse auf den "Bindungswillen" zulassen (vgl. vorne E. II.4.2). Dass die Vorinstanz den Kläger in diesem Kontext nicht persönlich befragt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Berufungsreplik nachgeschobenen Ausführungen zu den Themen seiner Be- fragung (act. 91 Rz 302 und 484) sind im Übrigen verspätet und folglich unbeachtlich (vgl. vor- ne E. II.2.2 sowie hinten E. III.3.5). 3.4.3 Anzumerken bleibt, dass innere Tatsachen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht ausschliesslich durch eine Parteibefragung bewiesen werden können. Vielmehr lässt sich das, was eine Partei gewusst oder gewollt hat, auch durch Urkunden und anhand äusserer Umstän- de (Indizien) nachweisen, wenn diese Umstände (wie etwa das äussere Verhalten einer Person oder die zeitliche Abfolge) durch Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen sind und den Schluss aufdrängen, dass die inneren (nicht unmittelbar beweisbaren) Tatsachen gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.2.1; BGE 140 III 194 E. 2.2.1; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 74). Einen solchen Nachweis versucht im Übrigen auch der Kläger zu erbringen, indem er zum Verhalten der Beklagten die Befragung mehrerer Zeuginnen verlangt (s. dazu hinten E. III.3.5.1 ff.). 3.4.4 Im vorliegenden Fall nahm die Vorinstanz für die Beurteilung der Forderung von CHF 60 Mio. aus dem RSA die von den Parteien eingereichten Urkunden als Beweismittel entgegen (vgl. act. 40). Im angefochtenen Entscheid stützte sie sich dann vor allem auf eine Vielzahl von E- Mails der Beklagten, aus denen sie über mehrere Seiten zum grossen Teil wörtlich zitierte (vgl. act. 77 E. 2.4.1). In Würdigung dieser Zitate kam die Vorinstanz mit ebenso einlässlicher wie differenzierter Begründung – auf welche wiederum verwiesen werden kann (vgl. vorne E. I.2) – zum zutreffenden Schluss, dass die Beklagte bereits vor der Unterzeichnung des RSA (jeden- falls aber ab Herbst 2015) mit einer Trennung rechnete, diesen Schritt auch tatsächlich in Be- tracht zog und insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E- Mail (act. 31/4) klar zum Ausdruck brachte, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stim- me, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenle- ben wolle (act. 77 E. 2.4.3 f.). Dementsprechend gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Ab- sichten getäuscht und ihm insbesondere nicht vorgemacht hat, dass sie "ewig" mit ihm zusam- menleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen abschliessen wolle (act. 77 E. 2.8). Der Kläger wendet zwar ein, selber gar nie behauptet zu haben, dass die Beklagte ihm vor- gemacht habe, "ewig" mit ihm zusammenleben zu wollen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Immerhin liess er aber in der Klage ausführen, dass er das RSA niemals unterzeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte ihn habe verlassen und keinesfalls bis zu seinem Tod bei ihm habe bleiben wollen (act. 1 Rz 78), was mehr oder weniger auf dasselbe hinaus- läuft. An den vom Kantonsgericht zitierten Äusserungen der Beklagten zu ihrem Beziehungs- willen vermag diese Ungenauigkeit jedenfalls nichts zu ändern; den erforderlichen Nachweis für die Behauptung, dass die Beklagte ihn in diesem Punkt absichtlich getäuscht habe (und eine Täuschung für die Unterzeichnung des RSA allenfalls kausal gewesen wäre), hat der Kläger so oder anders nicht erbracht. Dies gilt umso mehr, als sich im RSA selber keine Hinweise auf eine Täuschung des Klägers finden und insbesondere auch in der Präambel weder die Um- stände, unter welchen die Vereinbarung abgeschlossen wurde, noch die Voraussetzungen, von

Seite 30/59 welchen die Parteien übereinstimmend ausgingen (beispielsweise eine [fort-]bestehende Be- ziehung), erwähnt werden (vgl. vorne E. III.1.2 f.). Mithin mag der Kläger wohl erwartet oder gehofft haben, die Beklagte werde bestenfalls bis zu seinem Tod mit ihm zusammenleben, wobei es die Zahlung von EUR 60 Mio. ermöglichen werde, sich wieder einer "harmonischen Partnerschaft widmen" zu können. Bei diesen Hoffnungen oder Erwartungen handelt es sich allerdings bloss um subjektive Werturteile bzw. um objektiv ungewisse zukünftige Ereignisse und damit – wenn überhaupt – um Bedingungen (vgl. vorne E. III.3), woran das RSA auch nach Auffassung des Klägers gerade nicht geknüpft worden sein soll. In der Berufung versucht der Kläger diesen Widerspruch mit dem Argument aufzulösen, dass für seinen Willen, der Beklag- ten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht habe ausschlaggebend sein können, dass diese noch lange mit ihm zusammenlebe, sondern einzig, ob sie mit ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht. Für eine nicht mehr bestehende Beziehung hätte er nicht EUR 60 Mio. bezahlt (weil niemand "einem toten Pferd noch Hafer" gebe); vielmehr sei der Grund gewesen, eine Beziehung [andernorts spricht er von einer "harmonischen Partner- schaft"] ohne finanzielle Schwierigkeiten führen zu können (act. 79 Rz 159). Damit ist dem Klä- ger allerdings nicht geholfen. Würde seine Auffassung zutreffen, wäre die Beklagte – entgegen den Beteuerungen des Klägers – faktisch gezwungen gewesen, auch künftig in irgendeiner Form mit ihm zusammenzuleben, um die Zahlung von EUR 60 Mio. (gemäss Ziff. 1 RSA "a tax- free gift") behalten zu können, wobei der Kläger wohl bewusst offenlässt, wie lange die Beziehung bzw. eine "harmonische Partnerschaft" der Parteien denn hätte dauern sollen, damit sie die Zahlung von EUR 60 Mio. aus seiner Sicht gerechtfertigt hätte. Das von ihm formulierte Ziel einer (harmonischen) Beziehung ohne finanzielle Schwierigkeiten hätte sich jedenfalls nicht erreichen lassen, wenn die Beklagte zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch mit ihm "zusammen gewesen" wäre, sich aber bereits tags darauf von ihm getrennt hätte. Zu- dem vermischt der Kläger wiederum vergangene bzw. gegenwärtige mit zukünftigen (unge- wissen) Ereignissen, die auch nach seiner Meinung nicht relevant gewesen sein sollen und im RSA denn auch keinen Niederschlag gefunden haben. 3.4.5 Anzumerken bleibt, dass über künftige Tatsachen prinzipiell nicht getäuscht werden kann. Dies ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Wahrheitswert der Aussage im Zeitpunkt der Äusserung bereits objektiv fixiert ist (vgl. Schwenzer/Fontoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 28 OR N 5 m.H.), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist. Im Übrigen mögen die vom Kläger behaupteten Hoffnungen und Erwartungen zwar vor allem zu Beginn der Dis- kussionen über das RSA von der Beklagten noch genährt worden und berechtigt gewesen sein; gegen Ende der Verhandlungen über das RSA nahm die Beklagte jedoch kein Blatt mehr vor den Mund und brachte ihre Motive für den Abschluss des RSA klar zum Ausdruck (vgl. act. 77 E. 2.4.1-2.4.3). Dass sie im Nachhinein gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angab, die Beziehung zum Kläger habe mindestens bis zum 23. Juli 2016 gedauert, wie dieser in seiner Noveneingabe vom 11. Mai 2023 vorbringt (act. 105 Rz 7), ändert daran nichts. Eine solche aus der Retrospektive gemachte Äusserung sagt nichts darüber aus, wovon die Parteien am

21. Dezember 2015 – gestützt auf den damaligen Kenntnisstand – ausgegangen sind und wie die Beklagte damals dem Kläger gegenüber empfunden hat. Inwiefern diesbezüglich eine ab- sichtliche Täuschung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger denn auch nicht nachgewiesen. Unverständlich ist schliesslich sein Vorwurf, dass die Vorinstanz tatsachenwid- rig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des RSA noch einen Bezie- hungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise abgenommen habe. Was der Kläger damit meint bzw. daraus ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist einzig,

Seite 31/59 ob die Beklagte den Kläger bei der Unterzeichnung des RSA über ihren Beziehungswillen nachgewiesenermassen absichtlich getäuscht hat. Dies ist aus den genannten Gründen nicht der Fall. 3.5 Der Kläger macht im Weiteren geltend, dass die Vorinstanz bezüglich des Verhaltens und der Absichten der Beklagten auch noch M.________, Z.________ und T.________ als Zeu- ginnen hätte befragen müssen. Er legt jedoch nicht dar, zum Beweis welcher Einzeltatsachen er diese Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt offeriert hat. Auch wiederholt er seine Beweisofferte im Berufungsverfahren nicht und versäumt es zu erläutern, zu wel- chem abweichenden Ergebnis die Abnahme dieser Personenbeweise seiner Auffassung nach geführt hätte. Dies wäre jedoch erforderlich, wenn eine Berufung damit begründet wird, dass die Vorinstanz einem erstinstanzlichen Beweisantrag zu Unrecht nicht entsprochen hat (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufung ist insofern unzureichend begründet, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn im Übrigen darauf eingetreten werden könnte, müsste die Berufung diesbezüglich abgewiesen werden, und zwar aus folgenden Gründen: 3.5.1 So hat der Kläger – entgegen seinen Ausführungen in der Berufung – in den Rz 57 ff. der Klage (act. 1) nicht behauptet, die Beklagte habe gegenüber "diversen Zeugen" bestätigt, dass sie sich bei Unterzeichnung des RSA innerlich vom Kläger bereits getrennt respektive keine Absicht mehr gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. Eine solche Äusserung soll die Beklagte gemäss der eben zitierten Stelle in der Klageschrift nur gegenüber der Mitarbeiterin M.________ gemacht haben. Konkret behauptete der Kläger, dass die Beklagte M.________ schon vor dem Abschluss des RSA erklärt habe, sie warte nur auf eine Gelegenheit, um den Kläger zu verlassen; jedenfalls werde die Beziehung nicht mehr lange dauern, wenn der Klä- ger das RSA erst einmal unterzeichnet habe (act. 1 Rz 61). Selbst diese Behauptung hat der Kläger – trotz Bestreitung der Beklagten (act. 24 Rz 275) – im erstinstanzlichen Verfahren al- lerdings nicht hinreichend substanziiert. Namentlich bleibt unklar, wann, wo, wie oft und in welchem Kontext sich die Beklagte gegenüber M.________ entsprechend geäussert haben soll. Ohne diese Informationen kann weder der behauptete Sachverhalt gewürdigt noch ein Gegenbeweis angetreten werden (vgl. zu den Anforderungen an die Substanziierung Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Auch nachdem die Be- klagte die Behauptung bestritten hatte, beschränkte sich der Kläger darauf, schlicht an sei- nem Standpunkt festzuhalten (act. 27 Rz 141), anstatt nähere Angaben zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Art zu machen. Eine Zeugenbefragung vermag aber eine unzureichende Substanziierung nicht zu heilen. Im Gegenteil ist über unsubstanziierte Behauptungen von vornherein nicht Beweis zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.3.2: 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.2.1). Bereits aus diesem Grund durfte die Vorinstanz auf eine Befragung der Zeugin M.________, die der Kläger zum Beweis die- ses Sachverhalts offeriert hatte, verzichten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Ergebnis selbst dann nichts geändert hätte, wenn die Zeugin M.________ entsprechende Äusserungen der Beklagten bestätigt hätte. Die Beklagte führte in der Klageantwort nämlich auch aus, dass M.________ als loyale Assistentin den Kläger stets informiert habe, sodass von vermeintlich heimlich geschmiedeten Plänen, in

Seite 32/59 welche die Beklagte diese eingeweiht haben solle, keine Rede sein könne (act. 24 Rz 275). Dies hat der Kläger nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass allfällige Äusserun- gen der Beklagten gegenüber M.________ dem Kläger ohnehin bekannt gewesen wären. Ein Irrtum des Klägers wäre folglich selbst in diesem Fall ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der Verzicht auf die Befragung der Zeugin M.________ auch gestützt auf eine antizipierte Beweis- würdigung zulässig war (vgl. vorne E. II.4.2). 3.5.2 Z.________ offerierte der Kläger in der Klage nur im Zusammenhang mit den Ereignissen im Frühling und Sommer 2016 als Zeugin (act. 1 Rz 57-60). Inwiefern sich aus diesen Ereignis- sen etwas über die Gefühle der Beklagten gegenüber dem Kläger im Dezember 2015 ablei- ten liesse, ist allerdings nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher erläutert. Selbst wenn die Beklagte im Mai 2016 den Entschluss gefasst hätte, im Juli 2016 definitiv beim Kläger auszuziehen, würde das nichts über ihre Gefühle und Absichten im Dezember 2015 aussagen. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass es letztlich irrelevant ist, was sich im Frühling und Sommer 2016 konkret ereignet hat. Die neue Lesart des Klä- gers, wonach es ihm nicht um die Zukunft der Beziehung, sondern primär darum gegangen sei, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch mit ihm habe zusammen sein wollen, ändert daran nichts. Damit ist die Befragung der Zeugin Z.________ von vorn- herein kein taugliches Beweismittel, wenn es um die Feststellung der Gefühle der Beklagten gegenüber dem Kläger bei Unterzeichnung des RSA im Dezember 2015 geht. Zu Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind, muss und darf das Gericht keine Bewei- se abnehmen (BGE 132 III 222 E. 2.3; 129 III 18 E. 2.6; s. auch vorne E. II.4.2). Somit hat die Vorinstanz auch auf die Befragung dieser Zeugin im Ergebnis zu Recht verzichtet. 3.5.3 Soweit der Kläger moniert, die Vorinstanz hätte die Zeugin T.________ zum hier relevanten Sachverhalt befragen müssen, ist zunächst festzuhalten, dass er die Befragung dieser Zeugin in act. 1 Rz 57 ff. überhaupt nicht angeboten hat. Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass T.________ am 10. März 2020 vom erstinstanzlichen Referenten befragt wurde. Bei dieser Befragung konnte auch der Kläger sämtliche Ergänzungsfragen stellen, die er für nötig erach- tete. Von dieser Möglichkeit hat er bzw. hat sein Rechtsvertreter auch Gebrauch gemacht (act. 62 Ziff. 27-29). Wenn er ihr damals keine Fragen zum "Beziehungswillen" der Beklagten stellen liess, hat sich der Kläger dies selbst zuzuschreiben. Jedenfalls kann er sich bezogen auf diese Zeugin von vornherein nicht auf eine Verletzung seines Rechts auf Beweis berufen. 3.6 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass auf die Rüge des Klägers mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden kann, soweit er geltend macht, die Vor- instanz habe die von ihm offerierten Personenbeweise zu Unrecht nicht abgenommen. Abge- sehen davon hat die Vorinstanz auf die Abnahme dieser Beweismittel ohnehin zu Recht ver- zichtet. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist insofern nicht dargetan. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Affidavit der Beklagten vom 14. Januar 2021 falsch gewürdigt hat, wie der Kläger rügt. 3.6.1 Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. So ist es unbehelflich, wenn der Kläger darauf hin- weist, im Affidavit sei wörtlich nur von einer "Beziehung" ("relationship") – und nicht von einer Geschäftsbeziehung – die Rede. Von einem anderen Wortlaut ging auch die Vorinstanz nicht aus; sie setzte den Begriff jedoch zu Recht in den Gesamtkontext der übrigen Äusserungen im Affidavit. Dem hat der Kläger nichts entgegenzusetzen. Er beschränkt sich auf die blosse

Seite 33/59 Behauptung, das Vorgehen der Vorinstanz sei falsch und die Beklagte habe die private Be- ziehung zwischen ihm und der Beklagten auf jeden Fall auch gemeint. Damit stellt er dem angefochtenen Entscheid aber nur seine eigene Meinung entgegen, ohne sich argumentativ mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt (vgl. vorne E. II.2.1). 3.6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorinstanzlichen Würdigung ohnehin zu- zustimmen ist. Im Affidavit geht es ausschliesslich um die geschäftliche Beziehung zwischen den Parteien, was sich unter anderem auch daran zeigt, dass die Beklagte den Kläger darin lediglich als ihren Geschäftspartner ("my business associate") vorstellt (act. 74/1 Ziff. 6). Von einer privaten Beziehung ist im Affidavit nirgendwo die Rede. Wenn der Kläger sodann mo- niert, dass es – wie auch die Vorinstanz festgehalten habe – eine Geschäftsbeziehung zwi- schen ihm und der Beklagten gar nicht gegeben habe, so geht dies am Thema vorbei. Abge- sehen davon geht es um die Interpretation einer Aussage der Beklagten, weshalb einzig ent- scheidend ist, was sie damit gemeint hat. Ob sie ihre Auffassung beweisen kann oder nicht, ist hingegen irrelevant. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Zahlung von EUR 60 Mio. weder zusätzliche Beweise abnehmen musste noch das Affidavit vom 15. Januar 2021 falsch gewürdigt hat. Der Nachweis für die Behauptung, dass ihn die Beklagte vor der Unterzeich- nung des RSA über ihren "Beziehungswillen" bzw. über eine bereits erfolgte "innerliche Tren- nung" absichtlich getäuscht habe, ist dem Kläger nicht gelungen. Mithin ist die Berufung dies- bezüglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht gar nicht untersucht, ob die Beklagte den Kläger über ihren Erfüllungswillen in Bezug auf den Verkauf der J.________- Grundstücke getäuscht habe. 4.1 Seine Kritik lässt sich wie folgt zusammenfassen (act. 79 Rz 163-169): 4.1.1 Der Kläger habe in den Rz 49 ff. und Rz 52 ff. der Klage (act. 1) substanziiert dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte offensichtlich nie die Absicht gehabt habe, die sogenannten J.________-Grundstücke in Erfüllung des RSA zu übertragen respektive die Genehmigungs- erklärung für den bereits erfolgten vollmachtlosen Verkauf zu unterzeichnen, damit die Grund- stücke auf die Q.________ AG hätten übertragen werden können. Zum Beweis habe der Klä- ger seine Befragung als Partei, die Befragungen von M.________, O.________ und W.________ als Zeugen sowie diverse Urkunden beantragt. Die Vorinstanz habe aber keinen dieser offerierten Beweise abgenommen, sondern bloss festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________- Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Dies, obwohl die Beklagte im diesbezüglichen Verfahren vor dem Landgericht ________ unterlegen sei und sich dennoch weigere, den Kaufpreis zurückzubezahlen. Gemäss der Vorinstanz sei auch nicht belegt, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke für den Kläger eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, wobei aber völlig offenbleibe, wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gekommen sei, ohne einen einzigen der erwähnten Beweise abgenommen und insbesondere den Kläger da- zu befragt zu haben.

Seite 34/59 4.1.2 Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz die täuschenden Handlungen der Beklagten im Zu- sammenhang mit den J.________-Grundstücken gar nicht untersucht habe. Da es auch bei dieser Täuschung um eine vorgespiegelte Erfüllungsabsicht gegangen sei, hätte die Vorin- stanz den diesbezüglichen Sachverhalt ebenfalls "erstellen" müssen. Es gehe nicht an, ein- fach festzuhalten, der Kläger habe nicht dargetan, dass er das RSA nicht unterzeichnet hät- te, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht die Absicht gehabt habe, das RSA in allen Teilen zu erfüllen. Damit gehe die Vorinstanz mit anderen Worten von der absurden Vorstel- lung aus, die Parteien eines Vertrages dürften nicht davon ausgehen, dass ein Vertrag auch effektiv erfüllt werde. Auch wenn der Betrag in der Höhe von USD 2,78 Mio. nicht in diesem Verfahren als Schaden geltend gemacht werde, hätte die Vorinstanz die diesbezügliche Täu- schungshandlung "im Hinblick auf den Erfüllungswillen des RSA" selbstverständlich prüfen und erkennen müssen, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Änderung des vollmachtlos geschlossenen Kaufvertrages (Anpassung des Kaufpreises nach den Wün- schen der Beklagten) und dem Abschluss des RSA ein starkes Indiz dafür sei, dass die Be- klagte von allem Anfang an gar nie die Absicht gehabt habe, die Eigentumsübertragung wirk- sam zu vollziehen. 4.1.3 Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Vorinstanz beim Kläger aufgrund seines Vermögens nicht denselben Massstab zur Anwendung bringe. Offenbar solle bei ihm ein Verlust von 2,78 Mio. nicht denselben Stellenwert haben wie bei anderen. Die Vorinstanz gehe mit anderen Worten von der irrigen Vorstellung aus, dass ein Betrag in dieser Höhe beim Kläger, der bereit sei, seiner Freundin USD [recte: EUR] 60 Mio. zu überlassen, ver- nachlässigbar sei respektive von vornherein keine wesentliche Vertragsgrundlage darstellen könne und man ihn diesbezüglich daher gar nicht befragen müsse. Das Verfahren sei des- halb auch bezüglich der J.________-Grundstücke an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei der diesbezügliche vom Kläger substanziiert dargelegte Sachverhalt durch die Vorinstanz zu "erstellen", insbesondere im Zusammenhang mit dem RSA. 4.2 Dem Kläger ist vorab insoweit beizupflichten, als sich die Vorinstanz nur relativ knapp mit seinen Vorbringen zu den J.________-Grundstücke befasste. So hielt sie in tatsächlicher Hinsicht fest, dass am 3. Dezember 2015 zwischen der I.________ LLC und der Q.________ AG durch vollmachtlose Stellvertretung ein Kaufvertrag abgeschlossen und dieser Vertrag am 23. Dezember 2015 nochmals angepasst worden sei. Inhalt des Kaufvertrags sei der Verkauf verschiedener Grundstücke in J.________ (D) durch die I.________ LLC an die Q.________ AG zum Kaufpreis von USD 2,78 Mio. gewesen. Die Bezahlung des Kaufpreises sei von der Q.________ AG noch am 23. Dezember 2015 in Auftrag gegeben worden. Die Beklagte habe sich daraufhin aber stets geweigert, die ihr vom Kläger vorgelegte Genehmi- gungserklärung des durch die vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossenen J.________- Kaufvertrags zu unterzeichnen (act. 77 Sachverhalt-Ziff. 1 [3. und 5. Absatz]). Sodann erwog die Vorinstanz, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________-Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Zudem belege der Kläger nicht, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die Q.________ AG für ihn eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, ohne die er dem RSA und insbesondere der Zahlung von EUR 60 Mio. an die Beklagte nicht zugestimmt hätte (act. 77 E. 2.6).

Seite 35/59 4.3 Was der Kläger dagegen vorbringt, verfängt allerdings nicht. In den Rz 49 ff. und Rz 52 ff. der Klage (act. 1), auf die er verweist, hat er nebst Urkunden nur seine eigene Befragung als Partei sowie die Zeugenbefragung von M.________ als Beweise offeriert; ein Antrag auf Be- fragung von O.________ und W.________ findet sich dort hingegen nicht. Zudem gehört es nicht zu den Aufgaben der Berufungsinstanz, von sich aus zu den im Berufungsverfahren konkret strittigen Fragen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften nach diesbezüglichen Vor- bringen und Beweisanträgen des Klägers zu suchen (vgl. vorne E. III.3.1). Auf die Zeugen O.________ und W.________ ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen, zumal der Kläger nicht darlegt, was diese beiden Personen überhaupt bezeugen könnten. Die Zeu- gin M.________ hat der Kläger in act. 1 Rz 53 wiederum nur zum Beweis für die Behauptung offeriert, dass die Beklagte die Genehmigungserklärung nach Überweisung des Kaufpreises nicht unterzeichnet hat. Allerdings hat er weder dort noch im Berufungsverfahren ausgeführt, inwiefern die Zeugin M.________ diesbezüglich aus eigener Wahrnehmung sachdienliche Hinweise hätte geben können. Zudem ist ohnehin anerkannt, dass die Beklagte die Geneh- migungserklärung nicht unterzeichnet hat. Dass die Vorinstanz auf die Befragung von M.________ verzichtete, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Befragung des Klägers: Wie die Beklagte nämlich zu Recht einwendet (act. 84 Rz 125), hätte der Kläger die Täuschungsabsicht der Beklagten mit seiner eigenen Befragung ohnehin nicht beweisen können; geht es darum, innere Tatsachen der Beklagten zu beweisen, ist die Befragung des Klägers ein untaugliches Beweismittel, weil er gerade geltend macht, von der Beklagten über ihre wahren Absichten getäuscht worden zu sein (s. dazu auch vorne E. III.3.4.2). 4.4 Inwiefern sich sodann aus den in act. 1 Rz 49 ff. und Rz 52 ff. offerierten Urkunden ergeben soll, dass die Beklagte nie die Absicht hatte, die J.________-Grundstücke zu übertragen – wie der Kläger behauptet – geht aus seinen Ausführungen nicht hervor und ist auch nicht er- sichtlich. Diesen Urkunden (Kaufvertrag vom 3. Dezember 2015, RSA, Änderungsvertrag vom 23. Dezember 2015 sowie Korrespondenz zwischen den Parteien und ihren Anwälten im Frühling, Sommer und Herbst 2016 [act. 1/30 und 1/35-43]) ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte sich nach Unterzeichnung des RSA weigerte, die Genehmigungserklärung für die J.________-Transaktion zu unterzeichnen. Wie schon erwähnt, ist dies aber auch gar nicht umstritten. Rückschlüsse auf die Absichten der Beklagten bei Unterzeichnung des RSA im Dezember 2015 lassen diese Urkunden jedenfalls nicht zu. 4.5 Weiter ist nicht ersichtlich, welche "täuschenden Handlungen" der Beklagten die Vorinstanz im Zusammenhang mit den J.________-Grundstücken nach Auffassung des Klägers über- haupt hätte prüfen müssen. Aufgrund seiner Vorbringen ist wohl davon auszugehen, dass er eine Täuschungshandlung darin sieht, dass ihm die Beklagte ihre (angeblich) von Beginn weg fehlende Erfüllungsabsicht in Bezug auf die J.________-Grundstücke verschwiegen ha- be. Dies hilft ihm allerdings nicht weiter, wenn er – wie soeben dargelegt – diese angeblich fehlende Erfüllungsabsicht mit den von ihm offerierten Beweismitteln nicht beweisen kann. Es verhält sich insofern gleich wie beim angeblich fehlenden "Beziehungswillen" der Beklag- ten bei Unterzeichnung des RSA: Ist ein innerer Zustand der Beklagten bei Unterzeichnung des RSA nicht erstellt, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob sie dem Kläger diesen inne- ren Zustand zu Unrecht verschwiegen hat bzw. hätte offenlegen müssen.

Seite 36/59 4.6 Der Kläger geht sodann zu Unrecht davon aus, er habe nicht behaupten (und beweisen) müssen, dass er der Einmalzahlung an die Beklagte über EUR 60 Mio. nicht zugestimmt hät- te, wenn er über deren (angeblich) fehlenden Erfüllungswillen hinsichtlich der J.________- Grundstücke gewusst hätte. Er bringt zwar zu Recht vor, dass ein redlicher Vertragspartner grundsätzlich davon ausgehen darf, dass der andere Vertragspartner seine vertraglich ver- einbarte Verpflichtung erfüllen wird. Dies ändert aber nichts an seiner Behauptungs- und Be- weislast in Bezug auf die Kausalität zwischen der von ihm behaupteten Täuschung und dem Vertragsschluss (vgl. vorne E. III.3.3.2.1 ff.). Vorliegend geht es um die Verknüpfung mehre- rer, thematisch nicht zusammenhängender Geschäfte in einem einzigen Vertrag – dem RSA. Es ist weder gerichtsnotorisch noch ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz im Sinne von Art. 151 ZPO, dass eine Partei gleich den gesamten Vertrag nicht mehr abschliessen will, wenn die Gegenpartei in Bezug auf einen Teilaspekt keinen Erfüllungswillen hat. So oder an- ders hätte dies den Kläger aber ohnehin nicht von einer entsprechenden Behauptung ent- bunden. 4.7 Schliesslich macht der Kläger auch zu diesem Thema in der Berufungsreplik umfangreiche zusätzliche Ausführungen, wobei er seine Berufungsbegründung in unzulässiger Weise er- gänzt. Diese Ergänzungen, namentlich der neue Verweis auf die eigenen Behauptungen in act. 27 Rz 10 ff. und Rz 46 ff. (act. 91 Rz 339), können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. II.2.2). Als Potestativ-Novum ebenfalls unbeachtlich ist die mit der Berufungsreplik eingereichte Strafanzeige des Klägers gegen die Beklagte vom 24. Januar 2022 (act. 91 Rz 326 und act. 91/5; vgl. BGE 146 III 416 E. 5 und 6). Daran ändert nichts, dass sich der Kläger dabei offenbar auf eine "neue Aussage" der Beklagten vor dem Gericht in N.________ vom 27. Oktober 2021 abstützte. Hätte der Kläger diese protokollierte Aussage als echtes Novum ins Verfahren einführen wollen, hätte dies unverzüglich geschehen müs- sen und nicht erst drei Monate später (vgl. vorne E. II.2.3). Abgesehen davon kann dem Klä- ger ohnehin nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass die Überweisung des Kaufpreises der J.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die Beklagte am 27. Juli 2016 – also mehr als ein halbes Jahr nach Unterzeichnung des RSA – darauf schliessen lasse, die Be- klagte habe das RSA in Bezug auf die J.________-Grundstücke gar nie erfüllen wollen (act. 91 Rz 330 ff.). 4.8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht nur zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug auf die J.________-Grundstücke weder ein täuschendes Verhalten der Beklagten noch einen Kausalzusammenhang zur Zahlung von EUR 60 Mio. bewiesen hat. Vielmehr konnte der Kläger Ersteres mit den von ihm offerierten Beweismitteln gar nicht be- weisen und hat er Letzteres schon gar nicht gehörig behauptet. Folglich ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu diesem Themenkomplex keinen der offerierten Personenbeweise abgenommen hat. 5. Schliesslich macht der Kläger unter dem Titel "Vorgespiegelte Angst um zukünftiges Aus- kommen und Missgunst von Dritten" weitere Ausführungen dazu, weshalb die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Beweise falsch gewürdigt haben soll (act. 79 Rz 147-162). 5.1 Zusammengefasst bringt er Folgendes vor:

Seite 37/59 5.1.1 In der Klage (act. 1 Rz 35 ff.) und der Replik (act. 27 Rz 24 ff.) habe der Kläger substanziiert dargelegt, dass er dem RSA schlussendlich zugestimmt habe, um ein von finanziellen Fra- gen befreites Leben mit der Beklagten führen zu können, so wie sie es ihm in Aussicht ge- stellt und aufgrund ihrer Beteuerungen immer gewollt habe. Weiter sei er aufgrund des In- halts des RSA zu Recht davon ausgegangen, dass ihn die Beklagte mit Unterzeichnung des RSA nicht mehr mit Rechnungen oder sonstigen Ausgaben bedrängen würde und die Dis- kussionen um finanzielle Angelegenheiten damit aufhören würden. Schliesslich habe die Be- klagte dem Kläger versprochen, dass sie mit Unterzeichnung des RSA keine Sorgen betref- fend seine Söhne und Manager in seinem Unternehmen mehr haben werde, dass diese ihr das Geld wegnehmen würden. Für diesen Vertragswillen habe der Kläger die Befragung der Zeugen AA.________, AB.________, O.________ und AC.________ sowie seine eigene Be- fragung als Partei und diverse Urkunden als Beweismittel offeriert (act. 79 Rz 147). 5.1.2 Die Vorinstanz habe aber einzig Urkunden zum Beweis erhoben und deren Inhalt einseitig zu- gunsten der Beklagten gewürdigt. So scheine in E. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids zunächst auch die Vorinstanz davon auszugehen, dass es bei den Vertragsverhandlungen zum RSA, die mit diversen E-Mails dokumentiert seien, hauptsächlich um die finanzielle Absiche- rung der Beklagten gegangen sei, weil sich diese davor gefürchtet habe, nach dem Tod des Klägers oder für den Fall einer Trennung keine finanziellen Mittel mehr zu haben. Im Weiteren verweise die Vorinstanz zwar auch auf E-Mails, aus denen hervorgehe, dass es der Beklagten (auch) um eine Entschädigung für erbrachte Leistungen gegangen sei. Dieser eine Beweg- grund, der nur in wenigen E-Mails (act. 24/16, act. 27/32, act. 27/35 und act. 31/4) thematisiert werde, sei jedoch nur einer unter vielen. Sodann gehe aus act. 27/34 nicht wirklich hervor, dass die Beklagte eine Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen verlangt habe. Auch in act. 31/4 würden weniger die angeblichen Dienstleistungen der Beklagten thematisiert; viel- mehr lasse sich die Beklagte über sieben Seiten darüber aus, wie miserabel Mitarbeiter und Berater des Klägers seien, und dass niemand etwas tauge, was an "den Haaren herbeigezo- gen" gewesen sei. Damit seien aber bloss ein paar E-Mails vorhanden, in denen behauptete Arbeitsleistungen der Beklagten überhaupt ein Thema seien. Der vorgeschobene Beweggrund der Entschädigung von Dienstleistungen sei zudem erst zum Ende der Diskussionen um den Vertragswortlaut aufgetaucht und die diesbezüglichen Diskussionen seien vernachlässigbar im Vergleich zu all den anderen Gründen, welche die Beklagte für die Zahlung vorgebracht habe und die Parteien ausgiebig diskutiert hätten (act. 79 Rz 147-155). 5.1.3 Nichtsdestotrotz scheine die Vorinstanz einzig auf die wenigen E-Mails abzustellen, in wel- chen Arbeitsleistungen der Beklagten thematisiert worden seien. Damit habe die Vorinstanz einzelne E-Mails isoliert betrachtet, obwohl sie an anderer Stelle festgehalten habe, dass man dies nicht tun dürfe. Dabei lasse sie beispielsweise einige [in der Berufung wörtlich wie- dergegebene] Textstellen in den E-Mails in act. 1/17, 1/27 und 27/33 völlig unbeachtet. Fakt sei, dass die angeblichen Arbeitsleistungen der Beklagten in keiner Weise substanziiert, ge- schweige denn bewiesen seien. Somit sei auch nicht ansatzweise erkennbar, wie die Vor- instanz davon habe ausgehen können, dass die Beklagte die Zahlung von EUR 60 Mio. "nicht völlig zu Unrecht" mit der Vergütung von Arbeitsleistungen begründet habe. Dies sei tatsachenwidrig und die Vorinstanz habe dazu nicht einen einzigen Beweis abgenommen. Weiter folgere die Vorinstanz aus der E-Mail-Korrespondenz – was ebenso wenig nach- vollziehbar sei –, dass der Kläger aufgrund dieser Äusserungen nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte noch lange mit ihm zusammenleben werde und die Einmalzahlung

Seite 38/59 aus Furcht benötige, in Zukunft kein Geld mehr zu haben. Die Vorinstanz habe dazu den [in der Berufung wörtlich zitierten] Inhalt diverser E-Mails in act. 1/17 und 1/29 unbeachtet ge- lassen und damit den Sachverhalt falsch gewürdigt. Erstens habe für den Willen des Klägers, der Beklagten EUR 60 Mio. zu überweisen, nicht ausschlaggebend sein können, dass die Beklagte noch lange mit ihm zusammenbleibe, sondern einzig, ob sie mit dem Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch zusammen gewesen sei oder nicht. Zweitens wisse der Kläger selbstverständlich selbst am besten, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen für sein Unternehmen erbracht habe. Wenn man doch von solchen ausgehen würde, seien diese mit EUR 20 Mio. [einer nach dem im Jahr 2014 erfolgten Verkauf der Y.________ GmbH an die Beklagte erfolgten Zahlung] schon mehr als abgegolten worden. Es sei daher abwegig, wenn die Vorinstanz diesen Beweggrund als den einzig relevanten unter vielen betrachte. Die sehr negativen Äusserungen zur Person des Klägers habe die Beklagte immer dann ge- macht, wenn er sich geweigert habe, irgendwelche Rechnungen zu bezahlen. Das impliziere, dass "alles mit dem Abschluss des RSA erledigt sein würde" (act. 79 Rz 155-161). 5.1.4 Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass es aufgrund der diversen in der E-Mail-Kor- respondenz von der Beklagten vorgebrachten Beweggründen, insbesondere auch dem Be- weggrund der Furcht vor Missgunst von Dritten, absolut notwendig gewesen wäre, die Partei- en zu den inneren Beweggründen zu befragen. Vor allem werde der Sachverhalt falsch ge- würdigt, wenn die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelange, der Beklagten sei es einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen. Die Vorinstanz habe damit tatsachen- widrig festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht über ihre wahre Absicht getäuscht und diesem insbesondere nicht vorgemacht haben solle, die Einmalzahlung nur wegen der Miss- gunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers oder der Sorgen vor der Aushöh- lung des Vermögens durch Dritte abschliessen zu wollen. Die Vorinstanz habe zum diesbe- züglich vom Kläger substanziiert vorgebrachten Sachverhalt nicht ansatzweise Beweise ab- genommen und die E-Mail-Korrespondenz einseitig gewürdigt, womit sie den Sachverhalt falsch festgestellt habe (act. 79 Rz 162). 5.2 Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst einmal bleibt aufgrund der Ausführungen des Klägers unklar, worin nach seiner Auffassung die unrichtige Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz liegen soll. Gemäss dem in der Berufung gewählten Titel des Ab- schnittes und der Konklusion ist er scheinbar der Auffassung, die Vorinstanz habe tatsachen- widrig verneint, dass die Beklagte ihm vorgemacht habe, die Einmalzahlung nur – d.h. unter Ausschluss anderer Gründe – wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers bzw. aus Sorge vor der Aushöhlung des Vermögens [des Klägers] durch Dritte zu beanspruchen. Im Widerspruch dazu geht aber auch der Kläger selbst im gleichen Abschnitt davon aus, dass die Beklagte ihm gegenüber mehrere verschiedene Gründe für die Einmal- zahlung genannt habe, welche die Vorinstanz aber falsch gewichtet habe und so zum falschen Schluss gelangt sei, der Beklagten sei es einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen. 5.3 Nebst diesem inneren Widerspruch sind beide Argumente aber auch je für sich allein unzu- reichend begründet, sodass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 5.3.1 Die erste Behauptung des Klägers, wonach die Vorinstanz "tatsachenwidrig" festgestellt habe, dass die Beklagte ihn nicht über ihre wahre Absicht getäuscht und ihm insbesondere nicht vor-

Seite 39/59 gemacht habe, dass sie die Einmalzahlung nur wegen der Missgunst von gewissen Personen aus dem Umfeld des Klägers oder der Sorgen vor der Aushöhlung des Vermögens durch Dritte abschliessen wollte, begründet der Kläger nicht. Eine ansatzweise Begründung ist höchstens darin zu sehen, dass der Kläger behauptet, die Vorinstanz sei in E. 2.4.2 scheinbar auch davon ausgegangen, dass es in den Vertragsverhandlungen zum RSA hauptsächlich um die finanziel- le Absicherung der Beklagten gegangen sei. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass dies der einzige von der Beklagten damals erwähnte Grund gewesen sei. 5.3.2 Sein zweiter Standpunkt, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch gewürdigt habe, in- dem sie zum Schluss gelangt sei, dass es der Beklagten einzig um die Entschädigung von Arbeitsleistungen gegangen sei, geht am angefochtenen Entscheid vorbei. Einen solchen Schluss hat die Vorinstanz nämlich nicht gezogen. Vielmehr hielt sie fest, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht und ihm insbesondere nicht vorgemacht habe, "ewig" mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen aus dem Umfeld des Klägers abschliessen zu wollen; der Kläger habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten nämlich hin- reichende Kenntnis über ihre Beweggründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt bzw. haben müssen (act. 77 E. 2.8). Ohnehin genügt es aber nicht, der Vorinstanz lediglich einseitige Beweiswürdigung vorzuwerfen und zu monieren, dass gewisse Stellen in den zum Beweis eingereichten E-Mails unbeachtet geblieben seien. Entgegen der Behauptung des Klägers hat die Vorinstanz diverse Urkunden relativ ausführlich gewürdigt. Folglich hätte der Kläger aufzeigen müssen, inwiefern die von ihm zitierten Belegstellen in den Beweisurkun- den die Vorinstanz zu einem anderen Schluss hätten führen müssen, was er allerdings nicht tut. Zudem legt der Kläger nicht dar – und ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern sich am Er- gebnis etwas ändern würde, wenn die verschiedenen von den Parteien thematisierten Be- weggründe für den Abschluss des RSA anders gewichtet würden. Mithin würde es auch bei einer anderen Gewichtung dabei bleiben, dass im Verlauf der Diskussionen verschiedene Gründe angesprochen wurden und die Beklagte diese Gründe folglich für den Kläger erkenn- bar offenlegte. Eine Täuschung oder auch nur einen Irrtum vermag er damit von vornherein nicht darzutun. 5.4 Nicht relevant ist schliesslich, welchen "Vertragswillen" der Kläger hatte. Solange der Kläger keinem Irrtum und keiner Täuschung unterlegen ist, kommt es nicht darauf an, ob das RSA die – aus seiner Sicht – damit verbundenen Erwartungen bzw. Hoffnungen zu erfüllen ver- mochte oder nicht (vgl. vorne E. III.3.4.1-3.4.4). Folglich musste die Vorinstanz darüber auch keinen Beweis abnehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis ist überdies nicht darge- tan, wenn der Kläger sich bloss darauf beschränkt, zu behaupten, es wäre "absolut notwen- dig" gewesen, die Parteien zu ihren inneren Beweggründen zu befragen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht überzeugend zu begründen ver- mag, inwiefern ihn die Beklagte beim Abschluss des RSA absichtlich getäuscht haben soll. Dem Kläger ist weder der entsprechende, ihm obliegende Nachweis gelungen noch ist der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen. Demnach ist die Berufung unter diesem Aspekt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis ist nicht näher auf die Ausführungen des Klägers zu den übrigen Tatbe- standsvoraussetzungen einer absichtlichen Täuschung einzugehen (act. 79 Rz 170-182). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Kläger gegen die Feststel-

Seite 40/59 lung der Vorinstanz zur fehlenden Kausalität zwischen dem behaupteten täuschenden Ver- halten der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers keine ausreichend begrün- deten Rügen erhebt: In Rz 178 der Berufung beschränkt er sich auf die blosse und unsub- stanziierte Wiederholung seiner Auffassung, dass eine Kausalität zu bejahen sei. 7. In rechtlicher Hinsicht moniert der Kläger, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ihm gestützt auf N.________-Recht ein Anspruch auf Rückabwicklung des RSA bzw. aus ungerechtfertig- ter Bereicherung zustehe. Damit habe sie den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") verletzt. 7.1 Zur Begründung seines Standpunktes führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 54-99): 7.1.1 Art. 57 ZPO verpflichte das Gericht, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies bedeu- te, dass der Richter bei der rechtlichen Beurteilung der Begehren und Einwendungen der Parteien alle in Betracht kommenden Rechtssätze berücksichtigen müsse. Ob sich die Par- teien bei der Begründung ihrer Begehren auf die entsprechenden Rechtsnormen beriefen oder nicht, sei irrelevant. Das Gericht habe sich daher insbesondere auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen. Bei internationalen Sachver- halten sei auch das ausländische Recht amtswegig festzustellen und anzuwenden. Die Vor- instanz habe den vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a geltend gemachten Anspruch aber einzig nach Art. 41 ff. OR geprüft. Die Prüfung von weiteren Rechtsgrundlagen habe sie gänzlich unterlassen. Namentlich habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob und inwiefern für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch kumulativ auch eine Rechtsgrundlage nach N.________-Recht bestehe. 7.1.2 Die Parteien hätten im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend dargetan, dass das RSA N.________-Recht unterliege. Werde ein Vertrag nach Art. 116 IPRG einem bestimmten Recht unterstellt, so sei dieses für sämtliche materiell- und formellrechtlichen Fragen des Sachvertrages einschlägig. Die vereinbarte "lex causae" bestimme damit Entstehung, Inhalt und Wirkung des Hauptkontrakts. Entsprechend habe auch die Auslegung des Vertrags bzw. dessen Inhalts nach den einschlägigen Grundsätzen des gewählten Rechts zu erfolgen. Wei- ter bestimme das anwendbare Recht auch und vor allem die mit einer allfälligen Vertragsnich- tigkeit verbundenen Rechtsfolgen wie beispielsweise jene der Rückabwicklung. 7.1.3 Der Kläger habe vor Kantonsgericht dargetan, dass er am 2. November 2016 das RSA ange- fochten bzw. gegenüber der Beklagten den Widerruf infolge Täuschung erklärt habe. Dies sei erstellt, von der Beklagten aber auch nicht substanziiert bestritten. Wie der Kläger zudem im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt habe, könne nach N.________-Recht eine Vertragspartei, welche von der anderen Vertragspartei in täuschender Weise zum Vertrags- schluss verleitet worden sei, den Vertrag durch einseitige Gestaltungserklärung widerrufen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen seien vorliegend allesamt erfüllt: Die von der Be- klagten vorgespiegelten Tatsachen hätten beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen, der den Kläger in effektiver Berücksichtigung der unwahren Tatsachen dazu bewogen habe, das RSA abzuschliessen. Die Beklagte anerkenne zwar, dass ein Vertrag nach N.________-Recht wi- derrufen werden könne, wenn eine Partei die andere in täuschender Weise zum Vertrags-

Seite 41/59 schluss verleitet habe. Sie halte die Widerrufserklärung vom 2. November 2016 aber für wir- kungslos. 7.1.4 Die Vorinstanz habe sich mit diesen rechtlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Das von den Parteien umfassend wiedergegebene und einschlägige case law und die damit einherge- henden Rechtssätze nach N.________-Recht seien gänzlich ungewürdigt geblieben. Dabei sei auch nicht erläutert worden, weshalb eine Prüfung unterbleiben könne. Stattdessen habe sich die Vorinstanz auf Schweizer Recht beschränkt und lediglich die Deliktshaftung nach Art. 41 i.V.m. Art. 28 OR geprüft. In diesem Zusammenhang fehlten auch Erwägungen zur Frage, ob und inwiefern die Tatbestandselemente nach Schweizer Recht mit den Tatbestandselementen nach N.________-Recht übereinstimmten. Ausser Acht gelassen worden seien damit insbe- sondere die erheblichen Unterscheidungsmerkmale im Bereich des Kausalzusammenhangs. Schliesslich fehlten auch jegliche Erwägungen zur Frage, ob ein Widerruf möglicherweise infol- ge anderer, ebenfalls schlüssig behaupteter Willensmängel berechtigt gewesen sei. 7.2 Die Beklagte entgegnet zusammengefasst, der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelte nicht uneingeschränkt. Eine Einschränkung ergebe sich insbesondere im Fall ei- ner parteiautonom vorgenommenen Beschränkung der Klage auf bestimmte Anspruchsgrund- lagen. Ob sich der Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung einer Anspruchsgrundlage aus dem Rechtsbegehren selbst oder aus der Begründung seiner Eingaben ergebe, sei dabei irrelevant. Ausschlaggebend sei einzig, dass ein entsprechender Verzichtswille deutlich zum Ausdruck komme. Dem Gericht sei es als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch untersagt, Überraschungsentscheide zu fällen. Würde das Gericht von einer anderen rechtli- chen Qualifikation ausgehen als die Parteien, müsste es sie darauf hinweisen und ihnen Ge- legenheit geben, sich dazu zu äussern. Dies gelte insbesondere, wenn das Gericht – wie vor- liegend – für die Beurteilung der Sache gemäss der überraschenden rechtlichen Qualifikation gar nicht zuständig sei. Schliesslich hätten sich die Parteien nach Treu und Glauben zu ver- halten. Dieser Grundsatz sei namentlich verletzt, wenn eine Partei widersprüchlich agiere. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte nicht deutlicher zu verstehen geben können, dass der von ihm eingeklagte Anspruch nur nach Schweizer Deliktsrecht zu prüfen sei. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folglich nicht verletzt. Im Ge- genteil wäre die Prüfung von N.________-Recht überraschend gewesen und hätte daher den Gehörsanspruch der Beklagten verletzt. Der Kläger agiere überdies widersprüchlich, wenn er den Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf den Deliktsanspruch nach Schweizer Recht einschränke und der Vorinstanz im Berufungsverfahren vorwerfe, dass sie sich an die von ihm verlangte Beschränkung gehalten habe. Dessen ungeachtet wären selbst die nach dem Recht von N.________ bestehenden Voraussetzungen für einen Rück- forderungsanspruch des Klägers insbesondere mangels Täuschungshandlung der Beklagten nicht erfüllt (act. 84 Rz 56-79, 167). 7.3 Wie schon vorne in E. I.4 dargelegt, hat sich die Beklagte auf das vorliegende Verfahren um- fassend eingelassen. Dort wurde auch festgehalten, dass sich beide Parteien in Klage und Klageantwort eingehend zum Widerruf von Verträgen nach N.________-Recht geäussert ha- ben. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Einwand der Beklagten, wonach die Prüfung eines allfälligen Anspruchs aus der Rückabwicklung des Vertrags nach N.________-Recht für die Parteien überraschend gewesen wäre, als unbegründet.

Seite 42/59 7.4 Dem Kläger ist zudem insofern zuzustimmen, als der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach Massgabe von Art. 16 IPRG bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch ausländisches Recht mitumfasst (BGE 140 III 456 E. 2.3). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, die zu subsumierenden Tatsachen gehörig zu behaupten und zu bewei- sen. Der Kläger legt in seiner Berufung zwar dar, dass und wie er den Widerruf des RSA gegenüber der Beklagten erklärt und wo er dies im erstinstanzlichen Verfahren bereits be- hauptet hat (act. 79 Rz 65-67). Danach widmet er sich aber im Wesentlichen den erstinstanz- lichen Behauptungen der Parteien zum N.________-Recht und moniert, die Vorinstanz habe sich mit diesen rechtlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch die Tatbestands- elemente nach Schweizer Recht nicht mit denjenigen nach N.________-Recht verglichen (act. 79 Rz 68 ff.). Schliesslich wendet er sich den Rechtsfolgen einer gültigen Anfechtung des RSA nach N.________-Recht zu (act. 79 Rz 79-97). Auf die Frage, gestützt auf welche im erstinstanzlichen Verfahren substanziiert behaupteten und bewiesenen Tatsachen die Vorinstanz überhaupt hätte zum Schluss kommen müssen, dass seine Widerrufserklärung vom 2. November 2016 wirksam war, geht er hingegen nicht ein. In Rz 69 seiner Berufung wiederholt er nur ganz summarisch und unsubstanziiert, er sei der Auffassung, dass sämtli- che Tatbestandsmerkmale für einen gültigen Widerruf erfüllt seien. Damit ist die Berufung unzureichend begründet. 7.5 Den Ausführungen des Klägers kann aber auch sonst nicht gefolgt werden. Gemäss den übereinstimmenden Darlegungen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren setzt ein gülti- ger Widerruf eines Vertrages nach N.________-Recht voraus, dass eine Partei von der an- deren in täuschender Weise zum Vertragsschluss verleitet wurde (act. 1 Rz 76, act. 24 Rz 157, act. 27 Rz 82 ff., vgl. auch act. 27/96 und act. 31/92). Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass vorliegend in Bezug auf das RSA kein täu- schendes Verhalten der Beklagten erstellt ist (act. 77 E. 2.8), was aus den bereits dargeleg- ten Gründen nicht zu beanstanden ist (vgl. vorne E. III.6). Inwiefern gestützt auf diesen Sachverhalt die Prüfung einer vertraglichen Rückabwicklung nach N.________-Recht erfor- derlich (gewesen) wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Somit durfte und darf die weitergehende Prüfung einer Rückabwicklung des Vertrags nach N.________-Recht unterbleiben. 7.6 Soweit der Kläger behauptet, die Vorinstanz hätte zusätzlich prüfen müssen, ob der Widerruf infolge anderer, ebenfalls schlüssig behaupteter Willensmängel berechtigt gewesen wäre (act. 79 Rz 74), ist seine Berufung ebenfalls unzureichend begründet. Er legt nicht dar, inwie- fern er andere Willensmängel rechtzeitig und substanziiert behauptet und belegt hätte. Statt- dessen verweist er lediglich auf eine Beilage im erstinstanzlichen Verfahren. Bei dieser Beila- ge handelt es sich zwar um ein Privatgutachten, welches gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Qualität einer (blossen) Parteibehauptung hat (BGE 141 III 433 E. 2.6 [Hervor- hebung hinzugefügt]). Ein Privatgutachten als solches stellt aber noch keine Behauptung dar. Der Kläger müsste vielmehr darlegen, wo er gestützt auf das Privatgutachten substanziierte Behauptungen vorgebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2021 vom 6. August 2021 E. 6.3.2), was er nicht getan hat. Hinzu kommt, dass es sich bei dem vom Kläger zitierten Gutachten (act. 31/92) um eine Duplikbeilage der Beklagten handelt, weshalb sich der Kläger dieses ohnehin nicht als eigene Behauptung anrechnen lassen kann. Schliesslich enthält dieses (Rechts)Gutachten gar keine Tatsachenbehauptungen zu allfälligen weiteren Willens- mängeln des Klägers.

Seite 43/59 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge einer falschen Rechtsanwendung als unbe- gründet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Kläger seine Klage in der Replik thematisch eingeschränkt oder sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, wie die Beklagte be- hauptet. 8. Demnach erweist sich die Berufung des Klägers – soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. richtet – als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zugleich ist der angefochtene Entscheid in die- sem Punkt zu bestätigen. IV. Schadenersatz wegen Kreditkartenbezügen der Beklagten im Betrag von USD 90'304.50 1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte mit der Benutzung ihrer Partnerkreditkarten wider- rechtlich USD 90'304.50 erlangt hat und dem Kläger in dieser Höhe ein Anspruch auf Scha- denersatz zusteht. 2. Die Vorinstanz wies die Klage in dieser Hinsicht gestützt auf folgende Erwägungen ab (act. 77 E. 3): 2.1 Im Zusammenhang mit Kreditkartenbezügen nach Abschluss des RSA werfe der Kläger der Beklagten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB (eventualiter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB) vor und fordere gestützt darauf die Bezahlung von CHF 90'304.50 nebst Zins. 2.2 Dass die Beklagte die vom Kläger behaupteten Kreditkartenbezüge in der Höhe von CHF 50'925.03 und USD 39'379.45 getätigt habe, sei anerkannt bzw. bewiesen. Ebenfalls be- legt sei, dass der Kläger die der Beklagten überlassenen Visa- und American Express-Karten per 5. bzw. 7. April 2016 habe sperren lassen. Umstritten sei hingegen, ob die Bezüge, wel- che die Beklagten mit diesen Kreditkarten nach Unterzeichnung des RSA bis zu deren Sper- rung getätigt habe, rechtmässig gewesen seien. Entscheidend sei dabei die Frage, ob die Parteien im Rahmen des RSA eine Vereinbarung getroffen hätten, welche die fortdauernde uneingeschränkte Nutzung der Partnerkreditkarten durch die Beklagte untersagt habe. 2.3 Im RSA fänden sich weder die Verpflichtung der Beklagten, auf die Benutzung der Partner- kreditkarten nach dem Abschluss der Vereinbarung zu verzichten, noch eine Zusicherung, zukünftig keine finanzielle Unterstützung mehr vom Kläger zu beanspruchen. Die im RSA festgehaltene Verpflichtung des Klägers, für die Rechnungen der Beklagten aus dem Jahr 2015 aufzukommen, bedeute nicht, dass er für die im Jahr 2016 entstehenden Rechnungen nicht mehr aufkommen müsse oder die Beklagte von ihm künftig keine finanzielle Unterstüt- zung mehr beanspruchen könne. Insbesondere sei diese Verpflichtung des Klägers nicht so ausgestaltet, dass er "nur" für die Rechnungen des Jahres 2015 aufzukommen hätte, son- dern es werde allgemein festgehalten, dass er die Rechnungen des Jahres 2015 bezahle; hingegen fehle eine Aussage über zukünftige Rechnungen und Forderungen. Zudem ent- halte das RSA selber verschiedene künftige finanzielle Verpflichtungen des Klägers, so ins-

Seite 44/59 besondere in Ziff. 2, 4, 8, 9, 20 und 21. Mithin schliesse das RSA eine künftige finanzielle Unterstützung der Beklagten durch den Kläger nicht aus. 2.4 Auch aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des RSA ergebe sich kein Verbot für die weitere Benutzung der Partnerkreditkarten. Insbesondere habe der Kläger über einen längeren Zeitraum nichts unternommen, um die Verwendung der Kreditkarten durch die Be- klagte zu verhindern (keine Aufforderung zur Rückgabe, kein Verbot der weiteren Verwen- dung und keine Sperrung der Karten bis Anfang April 2016). 2.5 Zum Beweis, dass die Beklagte ihm versichert habe, nach Abschluss des RSA keine weitere finanzielle Unterstützung mehr zu beanspruchen, verweise der Kläger auf diverse E-Mails. Aus der E-Mail-Korrespondenz der Parteien ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger zwar mehrfach in allgemeiner Form in Aussicht gestellt habe, nach Unterzeichnung des RSA keine finanzielle Unterstützung mehr von ihm zu verlangen. Es sei allerdings weder substanziiert behauptet noch belegt, dass diese Erklärungen der Beklagten Teil einer rechtsverbindlichen Vereinbarung (namentlich des RSA) geworden seien. Dabei sei auch zu beachten, dass der Inhalt des RSA bis zur definitiven Version mehrfach angepasst worden sei und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ältere Zusagen der Beklagten trotz dieser Änderungen noch Bestand gehabt hätten. Ebenfalls sei nicht erstellt, dass der Kläger oder die Beklagte bei den E-Mails, in welchen es um "Persönliche Unterstützung" und die Bezah- lung von Rechnungen gegangen sei, konkret an die weitere Benutzung der Partnerkreditkar- ten gedacht hätten. 2.6 Hinweise auf eine Vereinbarung der Parteien über die Verwendung der Partnerkreditkarten nach Abschluss des RSA ergäben sich sodann daraus, wie die mit diesen Kreditkarten er- folgten Bezüge kontrolliert und bezahlt worden seien. Die Zeugenaussagen von T.________ würden beweisen, dass die Abrechnungen der American Express-Karte (inkl. Partnerkarte) jeweils dem Kläger und die Abrechnungen der VISA-Karte (inkl. Partnerkarte) jeweils der Be- klagten zur Kontrolle und Zahlungsfreigabe vorgelegt worden seien. Ebenfalls sei erstellt, dass T.________ weder vor noch nach dem Abschluss des RSA von der Beklagten ange- wiesen worden sei, die Abrechnungen der VISA-Karte nicht dem Kläger vorzulegen; vielmehr habe T.________ den Ablauf der Kontrolle selber so organisiert. Damit seien die Behauptun- gen des Klägers, wonach er nie über Höhe und Zusammensetzung der Ausgaben der Part- nerkreditkarten informiert worden sei und die Beklagte dies so gewünscht habe, widerlegt. Unglaubhaft sei weiter die Behauptung des Klägers, er habe die Karten sperren und kündi- gen lassen, als er gemerkt habe, dass die Beklagte die Karten weiterhin benutzt habe. Bei der Sperrung der Kreditkarten am 5. bzw. 7. April 2016 hätten dem Kläger zumindest die Ab- rechnungen der American Express-Partnerkarte der Monate Januar und Februar 2016 vorge- legen haben müssen. Er habe nicht dargelegt, dass und weshalb er diese nicht früher geprüft bzw. die fortgesetzte Verwendung der Karte durch die Beklagte erst im April 2016 bemerkt habe. Nicht belegt sei zwar, dass der Kläger auch von der Weiterbenutzung der Visa- Partnerkreditkarte unmittelbar Kenntnis gehabt habe. Es sei allerdings auch kein Grund er- sichtlich, weshalb er bei dieser Karte ein anderes Verhalten der Beklagten hätte erwarten dürfen als bei der American Express-Partnerkarte. Auch aus der Kontrolle und Bezahlung der Abrechnungen der Partnerkreditkarten ergäben sich mithin keine Beweise dafür, dass die Beklagte diese nach Abschluss des RSA nicht mehr habe verwenden dürfen.

Seite 45/59 2.7 Die Verwendung der Partnerkreditkarten durch die Beklagte nach Unterzeichnung des RSA sei somit weder als unbefugt im Sinne von Art. 147 StGB noch als unrechtmässig im Sinne von Art. 138 StGB zu qualifizieren. Der Beklagten könne in diesem Zusammenhang kein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden. Demnach sei auch das vom Kläger in Ziff. 1 lit. b gestellte Rechtsbegehren abzuweisen. 3. Der Kläger rügt auch in diesem Zusammenhang eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und wirft der Vorinstanz vor, eine Täuschungshandlung der Beklagten zu Unrecht verneint zu haben. Zur Begründung führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 183 ff.): 3.1 Der Kläger habe in der Klage (act. 1) und der Replik (act. 27) substanziiert behauptet, dass die Beklagte nach Unterzeichnung des RSA, d.h. nach dem 21. Dezember 2015, über die ihr zur Verfügung stehenden Kreditkarten Bezüge von CHF 50'925.03 (VISA) bzw. CHF 39'375.45 (American Express) getätigt habe. Dies sei anerkannt und überdies auch belegt. Der Kläger habe in act. 1 und act. 27 auch substanziiert dargelegt, dass diese Bezüge zu Unrecht erfolgt seien. In act. 27 [recte: act. 1] Rz 45 habe er festgehalten, dass er dem RSA zugestimmt habe, um ein von finanziellen Fragen befreites Leben mit der Beklagten führen zu können, wie sie es ihm in Aussicht gestellt habe. Insbesondere habe der Kläger gehofft, die Beklagte würde ihn nach dem Abschluss des RSA nicht mehr mit Rechnungen oder sonstigen Ausgaben behelli- gen. Selbiges gehe auch aus den E-Mails in act. 27/32-33 hervor. Kurz nach diesen letzten E- Mails zwischen den Parteien sei das RSA aufgesetzt und unterzeichnet worden. Dort finde sich in Ziff. 19 folgende Bestimmung: "Dr. A.________ agrees to pay all outstanding bills and ex- penses incurred by Ms. D.________ through calendar year 2015, which amount shall be sub- mitted for payment no later than January 31, 2016 and paid in full by Dr. A.________ no later than February 15, 2016. (What is written is adequat.)" Für den Kläger habe das geheissen, dass das im Sinne der vorherigen Mitteilungen der Beklagten das letzte Mal sein werde. Genau das sei die Meinung von Ziff. 19 RSA gewesen. In der Klage und Replik sei dazu die Parteibe- fragung des Klägers angeboten worden. 3.2 Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem von Kläger gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 [recte: Ziff. 1 ] lit. b einzig T.________ als Zeugin zum Sachverhalt befragt, nicht hinge- gen den Kläger. Dass der Verzicht auf diese Befragung auch unter dem hier zu behandelnden Aspekt eine Verletzung des Rechts auf Beweis darstelle, sei bereits in Rz 39 ff. der Berufung ausgeführt worden, worauf verwiesen werde. Die Vorinstanz habe auch zu diesem Rechtsbe- gehren nicht nur nicht alle offerierten Beweismittel abgenommen und den Sachverhalt nicht vollständig "erstellt", sondern auch die abgenommenen Beweismittel falsch gewürdigt und insbesondere das RSA falsch ausgelegt. 3.3 Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in E. 3.3.1 festhalte, dem RSA lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger "nur" für die Rechnungen des Jahres 2015 aufzukommen habe. Ziff. 19 des RSA könne nicht losgelöst von der vorangegangenen Kor- respondenz ausgelegt werden. Die Vorinstanz halte fest, dass der Inhalt des RSA bis zur de- finitiven Version mehrfach angepasst worden sei und nicht davon ausgegangen werden kön- ne, dass ältere Zusagen der Beklagten trotzdem noch Bestand hätten. Vergleiche man aber die Entwurfsversionen, so zeige sich, dass gerade der Text, der zuletzt in Ziff. 19 des RSA enthalten sei, zwar innerhalb des RSA hin und hergeschoben, inhaltlich aber kaum verändert worden sei. Dabei sei es immer um Ausgaben der Beklagten im Jahre 2015 gegangen. Die

Seite 46/59 Auffassung der Vorinstanz, der Inhalt des RSA sei bis zur definitiven Version mehrfach an- gepasst worden und es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ältere Zusagen der Beklagten trotz dieser Änderungen noch Bestand hätten, falle damit in sich zu- sammen. 3.4 Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass im RSA (auch) zukünftige Leistungen vereinbart worden seien. Hätte man bezüglich der Ausgaben der Beklagten auch zukünftige Ausgaben berücksichtigen wollen, hätte man das aber erwähnt. Das decke sich mit der Auffassung der Beklagten in ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2015, mit der sie dem Kläger den letzten Ent- wurf übermittelt habe. Selbstverständlich sei mit Ziff. 19 RSA auch die Benützung der Part- nerkreditkarten abgedeckt gewesen. Die Benutzung von Kreditkarten sei nur ein Zahlungs- mittel und es sei weltfremd anzunehmen, dass sich die Bestimmung von Ziff. 19 RSA nur auf solche Auslagen beziehe, die Handwerker oder Lieferanten in Rechnung stellen würden, nicht aber auf Bezüge, die über Kreditkarte bezahlt würden. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, hätten auch sämtliche Lieferanten, Handwerker, Ladengeschäfte usw. aufgelistet werden müssen, für deren Rechnungen der Kläger nicht mehr aufkommen müsse. Das sei realitätsfern. 3.5 Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Verhalten des Klägers nicht konsistent gewesen, weil ihm die Abrechnungen der American Express-Karte im Zeitpunkt der Sperrung Anfang April 2016 mindestens für die Monate Januar und Februar vorgelegen hätten. Tatsache sei aber, dass die Beklagte die American Express-Karte nur zwischen dem 23. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 benutzt habe. Der Kläger habe daher keinen Grund zur Annahme ge- habt, dass die Beklagte die andere ihr zur Verfügung stehende Kreditkarte weiterhin ge- braucht habe. Die Abrechnungen der VISA-Kreditkarte habe der Kläger nie gesehen. Das ergebe sich aus der Zeugenbefragung von T.________ mit aller Deutlichkeit. Die Beklagte habe um die Abläufe gewusst, d.h. sie habe gewusst, dass die VISA-Abrechnungen nur T.________ zur Kontrolle vorgelegt würden, nicht aber dem Kläger. Nachdem T.________ vom RSA nichts gewusst habe, sei dieses Prozedere weitergeführt und von der Beklagten ausgenützt worden. 3.6 Die Benutzung der Kreditkarten durch die Beklagte passe haargenau zu ihrem Verhalten im Hotel X.________. Diesbezüglich habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Beklagte den Kläger betrogen habe. Auch dort habe der Kläger die Rechnung des Hotels bezahlt. Würde man die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Kreditkartenmissbrauch übernehmen, müsste man auch bei den Bezügen im Hotel X.________ zum Schluss kom- men, der Kläger habe die Belastungen akzeptiert, indem er sie bezahlt habe. 4. Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Kläger nicht darlegt, wann und wo er was bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Der pauschale Hinweis auf "Klage und Replik" – soweit überhaupt vorhanden – genügt dafür nämlich nicht. Wie schon vorne in E. III.3.1 festgehalten, ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, in den Akten danach zu suchen, worauf sich der Kläger bezogen haben könnte. Unzureichend be- gründet ist die Berufung auch, soweit der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis verletzt, indem sie ihn nicht als Partei befragt habe. Er verweist zur Begründung lediglich pauschal auf seine allgemeinen Ausführungen in act. 79 Rz 39 ff. Dort macht er aber ebenfalls keine Angaben dazu, weshalb seine Befragung gerade zu diesem Thema

Seite 47/59 erforderlich gewesen wäre und wo er im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Beweis zu welchen Behauptungen offeriert haben will. Darauf ist nicht einzutreten. 5. Die Ausführungen des Klägers vermögen aber auch sonst nicht zu überzeugen. Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, ist der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwen- dung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögens- verschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung un- mittelbar darnach verdeckt. Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB liegt sodann vor, wenn jemand sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wenn jemand ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (act. 77 E. 3.2). 5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Verwendung der Partnerkreditkarten durch die Beklagte nach Unterzeichnung des RSA weder als unbefugt im Sinne von Art. 147 StGB noch als unrechtmässig im Sinne von Art. 138 StGB zu qualifizieren sei und der Beklagten in diesem Zusammenhang kein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden könne (act. 77 E. 3.4). Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, dass das RSA eine künftige finanzielle Unterstützung der Beklagten durch den Kläger nicht ausschliesse (act. 77 E. 3.3.1), sich auch aus dem Verhalten der Par- teien nach Abschluss des RSA kein Verbot für die weitere Benutzung der Partnerkreditkarten ergebe (act. 77 E. 3.3.2) und die Behauptungen des Klägers, er sei nie über Höhe und Zu- sammensetzung der Ausgaben der Partnerkreditkarten informiert worden und die Beklagte habe dies so gewünscht, anhand der Zeugenaussagen von T.________ widerlegt seien (act. 77 E. 3.3.4). 5.2 Der Kläger begnügt sich damit, einzelne Teilaspekte aus der Argumentation der Vorinstanz herauszugreifen und zu kritisieren. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt, inwiefern seine Kritik – sollte er damit überhaupt durchdringen – den ange- fochtenen Entscheid auch im Ergebnis umzustossen vermöchte. Unabhängig davon scheint der Kläger aber auch grundsätzlich zu verkennen, dass es nicht darum geht, wie er selbst das RSA mit Bezug auf künftige finanzielle Verpflichtungen der Beklagten gegenüber ver- standen und welche Hoffnungen er diesbezüglich gehegt hat. Vielmehr war – wenn über- haupt – zu ermitteln, wie die Beklagte das RSA verstehen durfte und musste respektive ob ihr klar sein musste, dass ihr nach Unterzeichnung des RSA die weitere Benutzung der ihr vom Kläger überlassenen Partnerkreditkarten nicht mehr gestattet war. Wie bereits vorne in E. IV.5 dargelegt, wäre es nämlich in jedem Fall erforderlich, dass die Beklagte mit der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, gehandelt hätte. Die Vorinstanz stellte eine entsprechende Absicht aber nicht fest und der Kläger erhebt diesbezüglich auch keine begründete Sachverhaltsrüge. Er behauptet zwar, die Beklagte habe den von T.________ geschilderten Ablauf der Genehmigung von Kreditkartenrechnungen gekannt und ausgenützt. Diese (nicht näher begründete) Behauptung entbehrt aber jeder Grundlage. Anhand der Begründung des Klägers ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll.

Seite 48/59 6. Nicht näher einzugehen ist von vornherein auf die Ausführungen des Klägers zum "Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Benutzung der Kreditkarten von Mitarbeitern" (act. 79 Rz 203 f.). Die Vorinstanz hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen gemacht und der Kläger erhebt in dieser Hinsicht weder eine Sachverhaltsrüge noch legt er dar, wo er entsprechende Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat. 7. Somit ist die Berufung des Klägers auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. V. Schadenersatz für Kosten in der Höhe von EUR 89'927.14 anlässlich des Festes zum

75. Geburtstag des Klägers 1. Die Beklagte richtet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Gutheissung der Klage im Betrag von EUR 89'927.14 als Ersatz für die vom Kläger bezahlten Kosten für den Bezug von Waren, Dienstleistungen und Bargeld durch die Beklagte und ihre Angehörigen anlässlich des Festes zum 75. Geburtstag des Klägers im Hotel X.________, G.________. 2. Die Vorinstanz hiess die Klage in diesem Punkt mit folgender Begründung gut (act. 77 E. 4): 2.1 Der Kläger habe vom tt. bis tt.mm.2016 in G.________ seinen 75. Geburtstag gefeiert. Die Parteien sowie die Mehrheit der Geburtstagsgäste seien im Hotel X.________ untergebracht gewesen, welches indirekt dem Kläger gehöre. Dieser werfe der Beklagten vor, ihn während des Aufenthalts im Hotel X.________ mit dem Kauf von Schmuck, Bezug von Bargeld und sonstigen Dienstleistungen durch verdeckte Erhöhung von Rechnungspositionen im Sinne von Art. 146 StGB betrogen zu haben. Dies werde von der Beklagten insgesamt bestritten. 2.2 Die vom Kläger behauptete Täuschung sei vor allem anhand der eingereichten Tabellen und E-Mails sowie der Aussagen der Zeugin U.________ [der Geschäftsführerin des Hotels X.________] zu beurteilen. Mit E-Mail vom 30. Juni 2016 habe U.________ der Beklagten ei- ne Excel-Tabelle zukommen lassen. Am Anfang dieser Tabelle stehe "Need to add", und dann "Extras l ________ shoes, Hemd, sewing l 747.14", "Cash I Gold. Hirsch I 2'000.00", "________ l Bradley l 1'680.00", "Cash I Addition I 15'000.00", "________ I Jewellery (incl. Blue earrings) I 40'500.00" und "________ I Reverse jewellery I 15'000.00", wobei ein Ge- samtbetrag von 74'927.14 resultiere. Anschliessend folgten zahlreiche Rechnungspositionen, die in die folgenden Spalten eingeteilt seien: "Rechnungssteller", "Bemerkung", "real amount", "suggestion", "… adds up to 74'927.14". Der Betrag von 74'927.14 entspreche jener Summe in Euro, um welche die Beklagte die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier des Klägers in einem ersten Schritt erhöht haben solle (in einem zweiten Schritt solle eine zusätzliche Er- höhung um EUR 15'000.00 vorgenommen worden sein). In einer anderen Excel-Tabelle seien sämtliche Positionen aufgeführt, bezüglich welcher die Beklagte U.________ angewiesen haben solle, die Gesamtrechnung zu Lasten des Klägers zu erhöhen. Der dort resultierende Gesamtbetrag von EUR 89'927.14 entspreche der Summe von EUR 74'927.14 und EUR 15'000.00. Die dem Kläger von U.________ am 4. Juli 2016 übermittelte Schlussrech- nung für seine Geburtstagsfeier belaufe sich auf EUR 858'788.06 (exkl. Bonus Mitarbei- ter Hotel X.________ von EUR 59'000.00). Die Schlussrechnung umfasse mehr als 100 Rechnungspositionen, welche tabellarisch aufgelistet worden seien. Die Rechnungspositio-

Seite 49/59 nen entsprächen bezüglich "Rechnungssteller" (z.B. Residenz zu G.________, Schloss AD.________, Golfclub AE.________, ________ Druckerei etc.) und "Bemerkung" vollständig sowie betreffend "Betrag inkl. Steuer" teilweise den Angaben gemäss E-Mail von U.________ an die Beklagte vom 30. Juni 2016. Am 18. Juli 2016 habe U.________ dem Kläger mitgeteilt, dass noch ein Betrag von EUR 578'352.32 offen sei. Der Kläger habe deshalb gleichentags eine Überweisung von EUR 600'000.00 veranlasst. 2.3 U.________ habe als Zeugin ausgesagt, die Tabelle in act. 1/58 habe sie erstellt. Sie habe der Beklagten diese Tabelle am 30. Juni 2016 zukommen lassen, da die Beklagte noch einen Blick darauf habe werfen wollen, um zu sehen, ob es Sinn ergebe und schlüssig sei. Unter "real amount" seien diejenigen Beträge aufgeführt worden, die von den Anbietern tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Daneben habe sie eine weitere Spalte "suggestion" ein- gefügt. Hier habe sie (U.________) die von der Beklagten mitgeteilten erhöhten Beträge auf- geführt. Dann gebe es eine Differenz zwischen der tatsächlichen Summe und der "suggesti- on". Die Differenz habe denjenigen Betrag ergeben sollen, den sich die Beklagte gewünscht habe. Hinter den Beträgen in der Spalte "Differenz" stünden keine effektiven Leistungen. Die Beträge, welche in der Spalte ganz rechts stünden, hätten die Summen der Positionen "Ex- tras" bis "________", "Reserve jewellery" unter dem Titel "Need to add" abdecken sollen. Die Beklagte habe sie angewiesen, diese Rechnungspositionen zu erhöhen. Bei den Beträgen, die in der Spalte "Betrag inkl. Steuer" der an den Kläger gesandten Gesamtrechnung enthal- ten seien, handle es sich um die erhöhten Beträge. Wenn der Kläger gesagt hätte, er wolle die einzelnen Rechnungen sehen, hätte sie (die Zeugin) dem Kläger diese natürlich zeigen müssen. Effektiv seien ihm die Rechnungen aber nicht vorgelegt worden. Auf die Frage, weshalb gewisse Positionen aus der Tabelle act. 1/58 nicht mit denen in der Schlussrech- nung act. 1/62 übereinstimmen würden, habe die Zeugin ausgeführt, die Erstellung der Ex- cel-Tabelle habe sich über einen Monat hingezogen. In dieser Zeit sei noch die Aufforderung gekommen, "Reservesummen zu kreieren", beispielsweise EUR 15'000.00 für die Firma "________". Sie habe von der Beklagten die Anweisung erhalten, die Beträge nochmals zu erhöhen. Auch die Tabelle in act. 1/57 habe sie (die Zeugin) erstellt und sei auf ihrem Com- puter abgespeichert gewesen. Die Position "Reserve jewellery" mit EUR 15'000.00 sei noch dazugekommen, weshalb es [das Total] auf EUR 89'927.14 gekommen sei. "Cash I Addition" sei das Codewort für Cash gewesen. In der Summe hätten diese zwei Positionen "Cash I Addition I 15 000,00" EUR 30'000.00 ergeben. "Jewellery" beziehe sich auf die Firma "________". In Wirklichkeit wäre es sogar ein höherer Betrag gewesen, aber sie (die Zeugin) habe einen Nachlass verhandeln müssen. So sei es zu den Beträgen von 40'500.00 ("________ I Jewellery [inkl. Blue earrings]") und 15'000.00 ("________ I Reserve jewellery) gekommen. 2.4 U.________ sei im Jahr 2016 die Geschäftsführerin des Hotels X.________ gewesen, wel- ches mittelbar dem Kläger gehöre, und sei dies nach wie vor. Trotz dieser indirekten wirt- schaftlichen Verbindung würden die Aussagen der Zeugin glaubhaft erscheinen. Insbesonde- re habe die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte für sie immer die Frau A.________ gewesen sei, d.h. die Gattin des Herrn Dr. A.________ und somit die Besitzerin (von Hotel X.________), weshalb sie alles ausgeführt habe, was diese ihr aufgetragen habe. Die Beklagte sei für sie damals die Chefin gewesen; da sei keine Widerrede erlaubt gewe- sen. Die Beklagte habe auch im operativen Geschehen entscheiden dürfen. Beispielsweise habe das Hotel einmal in der Hochsaison auf zwei Mitarbeiter verzichten müssen, weil die

Seite 50/59 Beklagte diese woanders habe einsetzen wollen. Die Beklagte habe das machen dürfen, ohne dass es irgendwelche Konsequenzen gehabt hätte. Sie habe die volle Entscheidungs- gewalt gehabt. Zudem habe die Beklagte auch alles, was das Design betroffen habe, ent- scheiden dürfen. Die Zeugin habe während der Geburtstagsfeier das Gefühl gehabt, der Klä- ger und die Beklagte seien noch zusammen. Sie habe auch keine Kenntnis von irgendwel- chen Absprachen zwischen den Parteien gehabt. Es treffe zwar zu, dass der Kläger im Er- gebnis nicht nur der Beklagten, sondern auch U.________ ein unkorrektes Verhalten vorwer- fe. Dies habe auf den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen aber ebenso wenig Einfluss wie der Umstand, dass U.________ nach wie vor Geschäftsführerin von Hotel X.________ sei. Die Zeugin habe überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie den Instruktionen der Be- klagten gefolgt sei. Es sei daher – entgegen der Darstellung der Beklagten – verständlich, dass der Kläger darauf verzichtet habe, ein allfälliges Fehlverhalten arbeitsrechtlich zu sank- tionieren. Angesichts der Grösse des Geburtstagsfestes des Klägers und der damit verbun- denen zeitintensiven Planung sei es entgegen der Auffassung der Beklagten sodann nicht erstaunlich, dass sich die Erstellung der Excel-Tabelle über mehrere Wochen hingezogen habe. 2.5 Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass U.________ diverse Rechnungsbeträge der vom Kläger bezahlten Gesamtrechnung seiner Geburtstagsfeier auf Anweisung der Beklag- ten um insgesamt EUR 89'927.14 (zunächst um EUR 74'927.14 und dann noch um EUR 15'000.00) erhöht habe, wobei dieser Betrag verschiedenen Leistungsbezügen der Beklagten (Schmuck, Bargeld und weitere Dienstleistungen) entspreche. Ebenfalls sei er- wiesen, dass dem Kläger vorgegeben worden sei, die in der Gesamtrechnung enthaltenen Beträge würden den tatsächlichen Rechnungsbeträgen (Originalrechnungen) entsprechen. Der Kläger sei mithin über die tatsächliche Höhe der Rechnungspositionen seiner Geburts- tagsfeier getäuscht worden. Die für den Betrug gemäss Art. 146 StGB erforderliche Täu- schung sei damit gegeben. Auch sei belegt, dass der Kläger wegen dieser Täuschung nicht gewusst habe, dass er mit der Begleichung der Gesamtrechnung für seine Geburtstagsfeier Leistungsbezüge der Beklagten in der Höhe von EUR 89'927.14 bezahlt habe. Beim Kläger habe folglich ein Irrtum vorgelegen. 2.6 Auch eine arglistige Täuschung sei zu bejahen. Die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier beinhalte mehr als 100 Rechnungspositionen. Darin seien zahlreiche Lügen enthalten, bei welchen besonders darauf geachtet worden sei, dass sie nicht auffallen würden und auf- einander abgestimmt seien. Hätte der Kläger die einzelnen Rechnungen einsehen wollen, hätte er diese bei der Geschäftsführerin seines Hotels anfordern und Position für Position durchgehen müssen, was nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Die Gesamt- rechnung der Geburtstagsfeier sei somit als Lügengebäude zu qualifizieren, was das Tat- bestandsmerkmal der Arglist bereits erfülle. Aus den E-Mails des Klägers ergebe sich nicht, dass dieser sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier akribisch geprüft hätte, wie die Beklagte behaupte. Erschwerend komme hinzu, dass für die Beklagte voraussehbar gewesen sei, dass der Kläger von einer Überprüfung der einzelnen Positionen auf ihre Korrektheit absehen würde, weil ihm die Gesamtrechnung nicht von einer unbekann- ten Drittperson, sondern von U.________ übermittelt worden sei. Aufgrund des Vertrauens- verhältnisses zu dieser und angesichts des grossen Umfangs der Gesamtrechnung könne ihm dieser Verzicht nicht als Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Insbesondere könne nicht gesagt werden, der Kläger habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Seite 51/59 Selbst wenn es sich bei den Angaben zur Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier nur um ein- fache Lügen handeln würde, hätte die Beklagte den Kläger somit arglistig getäuscht. 2.7 Es sei unbestritten und belegt, dass der Kläger die Gesamtrechnung bezahlt habe, womit ei- ne Vermögensdisposition vorliege. Diese Vermögensdisposition habe beim Kläger zu einem Schaden geführt. Dass die eingetretene Vermögensverminderung vom Kläger nicht gewollt gewesen sei, beweise auch das Vorgehen der Beklagten. Wäre es dem Kläger nämlich gleichgültig gewesen, wofür er sein Geld ausgebe, hätte die Beklagte ihren Leistungsbezug offengelegt und nicht durch Erhöhung verschiedener Rechnungspositionen in der Gesamt- rechnung verschleiert. Die Vermögensdisposition des Klägers habe bei der Beklagten zu ei- nem Vorteil geführt, da sie die von ihr bezogenen Waren und Dienstleistungen nicht habe be- zahlen müssen. Der beim Kläger entstandene Schaden und der bei der Beklagten daraus re- sultierende Vorteil beliefen sich auf EUR 89'927.14 (Schmuck von ________ von EUR 40'500.00, Bargeld für sich selber von zwei Mal EUR 15'000.00, Bargeld für ihren Bruder AF.________ von EUR 2'000.00, Guthaben für zusätzliche Einkäufe von EUR 15'000.00, zweite Lederjacke für ihren Bruder AG.________ von EUR 1'680.00, weitere Dienstleistungen von EUR 747.14). Dabei sei anzumerken, dass ________ dem Hotel X.________ am 29. Juni 2016 verschiedene Schmuckstücke im Gesamtbetrag von EUR 40'656.00 in Rechnung ge- stellt habe, der Kläger von der Beklagten mit der vorliegenden Klage diesbezüglich jedoch nur den Betrag von EUR 40'500.00 verlange. Die Differenz zum Betrag von EUR 40'656.00 resul- tiere daraus, dass die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier bezüglich Schmuck von ________ nur um EUR 40'500.00 erhöht worden sei. So habe denn auch U.________ ausge- führt, dass sie betreffend ________ einen Nachlass habe verhandeln müssen und es sich ur- sprünglich um einen höheren Betrag gehandelt habe. 2.8 Die Beklagte habe die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier mit Wissen und Willen um fik- tive Beträge erhöhen lassen. Sie habe U.________ mitgeteilt, dass sie den Schmuckkauf nicht auf der Rechnung haben wolle, auf sie zukommen und schauen werde, wie man das Ganze unterkriegen könne, ohne dass der Wortlaut Schmuck oder die Firma ________ er- scheine, und dass der Kläger dies bezahlen solle. Die Beklagte habe dabei in der Absicht gehandelt, sich oder einen andern (ihre Brüder und Bekannte von ihr) zu bereichern. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB seien somit erfüllt, womit der Beklagten diesbezüglich ein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorzuwerfen sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt. Dem Kläger sei durch den Betrug der Beklagten ein Schaden entstanden und die urteilsfähige Beklagte habe dabei mit Absicht bzw. schuldhaft gehandelt. Die Beklagte habe dem Kläger daher den entstandenen Schaden von EUR 89'927.14 zu er- setzen. Der Schaden sei am Tag der Zahlung der überhöhten Rechnung am 19. Juli 2016 eingetreten, sodass der Betrag ab diesem Tag zu verzinsen sei. 3. Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit den ihr vorgeworfenen angeblichen Täuschungshandlungen falsch festgestellt. 3.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 84 Rz 245-248): Die Vorinstanz sei zu Unrecht gestützt auf die Aussagen von U.________ davon ausgegan- gen, dass diese von der Beklagten angewiesen worden sei, die Gesamtrechnung mit den er-

Seite 52/59 höhten Positionen an den Kläger zu schicken. Wie die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren festgehalten habe, sei die entsprechende Instruktion nie erfolgt. Weder aus den in E. 4.4.1 des angefochtenen Entscheids genannten Urkunden noch aus anderen Dokumenten gehe Entsprechendes hervor. Es existierten keine E-Mails dazu, obschon sich die Beklagte für ihre Kommunikation gegenüber Dritten praktisch ausschliesslich elektronischer Medien bedient habe. Die Beklagte habe zu einer solchen Instruktion auch keinen Anlass gehabt. Selbst wenn sie die in Frage stehenden Ausgaben ohne Wissen des Klägers getätigt hätte – was unzutreffend sei –, wären die entsprechenden Rechnungen vom Hotel X.________ längst beglichen worden, bevor dem Kläger die Gesamtrechnung zugestellt worden sei. Inso- fern treffe es entgegen der Vorinstanz auch nicht zu, dass die Vermögensdisposition des Klägers bei der Beklagten zu einem Vorteil geführt habe, indem sie die Waren und Dienst- leistungen nicht habe bezahlen müssen. Ob und inwieweit die entsprechenden Beträge beim Kläger hätten erhältlich gemacht werden können, sei weniger das Problem der Beklagten als jenes von U.________ gewesen. Denn diese – und nicht die Beklagte – habe offene Posten in den Büchern des Hotels gehabt, die sie vom Kläger habe beglichen haben wollen. Diesem Umstand und dem Fehlen von entsprechenden Urkundenbeweisen habe die Vorinstanz zu wenig Rechnung getragen, indem sie schwergewichtig auf die Aussagen von U.________ abgestellt habe. Die Anschuldigungen von U.________ an die Adresse der Beklagten seien schon deshalb we- nig glaubhaft, weil die Zusendung der Gesamtrechnung ausschliesslich in deren Interesse ge- wesen sei. Dies gelte umso mehr, als U.________ als Angestellte des Hotels des Klägers in ei- nem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehe. Der Kläger habe derartige Abhängig- keiten schon in der Vergangenheit regelmässig und gezielt für seine Zwecke missbraucht und im Falle der Zeugenaussage von U.________ sei nichts anderes geschehen. U.________ habe zu Beginn der Zeugeneinvernahme zugegeben, dass sie im Vorfeld mit "Kollegen", d.h. inklusi- ve dem ihr vorgesetzten Kläger, über das Thema der Einvernahme, d.h. über "Erfahrungen der Vergangenheit, was dieses Geburtstagsfest betrifft", gesprochen habe. Ihren Aussagen könne daher kein streitentscheidender Beweiswert zukommen. Indem die Vorinstanz die vom Kläger behauptete Täuschungshandlung der Beklagten dennoch anhand der unglaubhaften Zeugen- aussagen von U.________ bejaht habe, habe sie den Sachverhalt diesbezüglich unrichtig fest- gestellt. 3.2 Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wie der Kläger nämlich zu Recht einwendet (act. 89 Rz 33-36, 38 f. und 51), ist nicht einzusehen, weshalb das Hotel X.________ die Waren und Dienstleistungen, welche die Beklagte und ihr nahestehende Personen bezogen hatten, nicht einfach der Beklagten hätte in Rechnung stellen können, wenn der Kläger die Zahlung verweigert hätte. Ein Interesse der Zeugin U.________ an einer manipulierten Rechnung ist daher nicht dargetan. Der Vorteil an der Verschleierung der tatsächlichen Ausgaben bzw. der (unwissentlichen) Bezahlung durch den Kläger lag allein bei der Beklagten, die sich ihrerseits die entsprechenden Kosten sparte. Abwegig ist sodann die Interpretation der Beklagten, U.________ habe den Kläger mitgemeint, als sie davon ge- sprochen habe, dass sie sich im Vorfeld ihrer Einvernahme mit "Kollegen" über "Erfahrungen der Vergangenheit, was dieses Geburtstagsfest betrifft", ausgetauscht habe. Die Angestellte eines Fünf-Sterne-Hotels wird den Eigentümer dieses Hotels für gewöhnlich nicht als "Kolle- gen" bezeichnen – selbst dann nicht, wenn es sich um die Geschäftsführerin dieses Hotels handelt. Der Eigentümer eines Hotels ist denn auch faktisch kein "Kollege", zumal er nicht in

Seite 53/59 diesem Hotel arbeitet, sondern es besitzt. Hinweise darauf, dass vorliegend ein anderer Sprachgebrauch gepflegt wurde, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin U.________ in ihrer Einvernahme vom Kläger nur als "Dr. A.________" gespro- chen hat (act. 61 Ziff. 12 f.). Eine derart förmliche Anrede ist mit der – im vorliegenden Kon- text – eher informellen Bezeichnung als "Kollege" nicht in Einklang zu bringen. Dass der Klä- ger auf die Zeugin Einfluss genommen bzw. diese geradezu für seine Zwecke missbraucht haben soll, ist daher nicht plausibel, zumal die Zeugin auch ausdrücklich verneinte, im Vor- feld der Einvernahme beeinflusst worden zu sein (act. 61 Ziff. 7). 3.3 Zudem übersieht die Beklagte, dass bei der Würdigung von Personenbeweisen ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit einer Person als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom

1. September 2020 E. 9.1.3.1). Die Argumente der Beklagten betreffen aber ausschliesslich die Glaubwürdigkeit der Zeugin U.________. Mit der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen setzt sie sich nicht auseinander. 3.4 Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen der Beklagten, wonach sie sich in ihrer Kommuni- kation gegenüber Dritten praktisch ausschliesslich elektronischer Medien bedient habe, um eine pauschale und somit unbeachtliche Behauptung. Folglich kann die Beklagte aus dem Um- stand, dass von ihr keine E-Mails im Zusammenhang mit der Manipulation der Gesamtrech- nung vorliegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.5 Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Täuschungshandlungen der Beklagten ist folglich nicht dargetan. 4. Weiter moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe einen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Täuschungshandlung der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers fälschlicherweise bejaht. 4.1 Zur Begründung bringt die Beklagte zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Kausal- zusammenhang bejaht, weil die eingetretene Vermögensverminderung vom Kläger nicht ge- wollt gewesen sei und die Beklagte ihren Leistungsbezug nicht verschleiert, sondern offen- gelegt hätte, wenn es dem Kläger gleichgültig gewesen wäre, wofür er sein Geld ausgebe. Die Beklagte habe aber dargetan, dass sie – im Gegensatz zu U.________ – gerade kein In- teresse an der Erhöhung verschiedener Rechnungspositionen gehabt und U.________ ent- sprechend auch nicht instruiert habe. Aus der Zusendung der Gesamtrechnung durch U.________ könne somit von vornherein kein Kausalzusammenhang zwischen den Hand- lungen der Beklagten und der Vermögensdisposition des Klägers hergestellt werden. Dessen ungeachtet sei es dem Kläger in der Tat gleichgültig gewesen, wie sich der Rechnungsbetrag für die Party zusammengesetzt habe. Wichtig sei für ihn einzig gewesen, dass seine Gäste von seiner Grosszügigkeit beeindruckt sein würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Um- stand, dass U.________ trotz Zusendung der fraglichen Gesamtrechnung nicht entlassen worden sei, sondern als Hoteldirektorin nach wie vor das uneingeschränkte Vertrauen des Klägers geniesse. Die Gleichgültigkeit des Klägers werde auch durch die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache bestätigt, dass er zur Begleichung des ihm von U.________ am

18. Juli 2016 mitgeteilten Rechnungsbetrags von EUR 578'352.32 mit EUR 600'000.00 über EUR 21'000.00 zu viel bezahlt habe. Wer eine Schuld mit einem solchen "Überschuss" be- gleiche, dem müsse es zwangsläufig egal sein, wofür er sein Geld im Einzelnen ausgebe.

Seite 54/59 Das Verhalten des Klägers zeige, dass er Kosten von EUR 600'000.00 für seine Geburts- tagsparty für angemessen gehalten habe und willens gewesen sei, dieses Budget auszu- schöpfen. Indem die Vorinstanz diesen aktenkundigen Umstand im Zusammenhang mit der Frage des Kausalzusammenhangs übersehen habe, habe sie diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 84 Rz 249-252). 4.2 Auch in dieser Hinsicht kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Mit ihrer Sachverhaltsrüge betreffend die ihr zur Last gelegten Täuschungshandlungen ist sie nicht durchgedrungen (vgl. vorne E. V.3). Somit steht fest, dass U.________ auf ihre Anweisung hin gehandelt hat. Ihre abweichenden Behauptungen sind daher unbeachtlich. 4.3 Die weitere Behauptung der Beklagten, wonach es dem Kläger gleichgültig gewesen sei, wofür er sein Geld ausgegeben habe, ist zudem durch nichts belegt. Die Beklagte leitet dies einer- seits daraus ab, dass der Kläger U.________ nicht entliess, obwohl sie ihm die manipulierte Gesamtrechnung zugestellt hatte, und andererseits daraus, dass der Kläger diese Rechnung um rund EUR 21'000.00 aufrundete. Dabei handelt es sich aber nicht um direkte Beweise, son- dern höchstens um Indizien (vgl. vorne E. III.3.4.3), wobei diese ausgesprochen schwach sind. Da der Kläger offenkundig überzeugt ist, dass U.________ nur auf Anweisung der Beklagten gehandelt hat, gab es für ihn keinen Grund, sie zu entlassen. Und auch aus der Aufrundung des Rechnungsbetrags um mehr als EUR 21'000.00 kann die Beklagte nichts für sich ableiten. Sie behauptet pauschal, dass jemandem, der so etwas tue, es zwangsläufig egal sein müsse, wofür er sein Geld ausgebe. Das trifft allerdings nicht zu. Der Aufrundung einer Rechnung liegt letztlich die Absicht zugrunde, den zusätzlichen Betrag nicht etwa irgendjemandem, sondern dem Rechnungssteller bzw. dessen Angestellten zukommen zu lassen. Es handelt sich in der Regel um eine bewusste Entscheidung. Auf Gleichgültigkeit deutet dabei nichts hin. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich beim Rechnungssteller gerade um das Hotel des Klägers handelt und der Überschuss somit seinen eigenen Angestellten zugutekam. Wie der Kläger in seiner Anschlussberufungsantwort zutreffend darlegt, steht der aufgerundete Betrag denn auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Rechnungsbetrag (act. 89 Rz 20 und 55). 4.4 Somit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auch in Bezug auf den Kausalzusam- menhang nicht zu beanstanden. 5. Schliesslich rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Arglist ausgegangen. 5.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei für den Kläger keine "besondere Mühe" nötig gewesen, um die Gesamtrechnung zu prüfen. Vielmehr hätte seine Assistentin M.________ U.________ ohne Weiteres mit einer einfachen Nachfrage um die Zusendung der einschlägigen Rechnungen oder auch nur Stichproben da- von ersuchen können. Selbst U.________ gebe zu, dass sie dem Kläger die Rechnungen in einem solchen Fall natürlich hätte zeigen müssen. Es sei unbestritten, dass dem Kläger bzw. seiner Assistentin diesfalls gewisse Diskrepanzen zwischen den einzelnen Rechnungen und den auf der Gesamtrechnung aufgeführten Beträgen sofort aufgefallen wären. Entsprechende Diskrepanzen hätten sich darüber hinaus auch schon aus der Gesamtrechnung selbst erge- ben. So habe U.________ dem Kläger in der E-Mail vom 19. April 2016 noch ausdrücklich er- klärt, dass der für die Geburtstagsparty engagierte Magier EUR 1'600.00 kosten werde. Ein Blick auf die Gesamtrechnung hätte für den Kläger ausgereicht, um zu erkennen, dass die

Seite 55/59 dafür ursprünglich veranschlagen Kosten mit EUR 4'340.00 schliesslich fast um das Dreifache überschritten worden seien. Auch dies habe beim Kläger jedoch zu keinen Rückfragen Anlass gegeben, was erneut bestätige, dass der Kläger bei der Prüfung der Gesamtrechnung jede auch noch so rudimentäre Aufmerksamkeit habe vermissen lassen. Dass der Kläger ganz bewusst davon abgesehen habe, die Gesamtrechnung auch nur an- satzweise durchzugehen, zeige schliesslich auch der Umstand, dass es ihm keine Rolle ge- spielt habe, ob er für seine Party nun EUR 578'352.32 oder EUR 600'000.00 bezahlt habe. Wer eine Rechnung mit einem Überschuss von EUR 21'647.68 begleiche, dem könne es nicht darauf ankommen, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten, so- lange sie einen Bezug zur Party auswiesen. Entsprechend könne die blinde Überweisung von EUR 600'000.00 ohne weitere Nachfragen zum erheblich tieferen Rechnungsbetrag in der Tat nicht anders als "leichtsinnig" bzw. "leichtfertig" qualifiziert werden, was den straf- rechtlichen Schutz entfallen lasse. Selbst wenn der Beklagten vorliegend eine Täuschungs- handlung vorgeworfen werden könnte, wäre diese entgegen der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz angesichts der Missachtung des Mindestmasses an Aufmerksamkeit von Seiten des Klägers jedenfalls nicht arglistig erfolgt. Indem die Vorinstanz dessen ungeachtet die Voraussetzung der Arglist bejaht habe, habe sie Art. 146 StGB nicht richtig angewendet (act. 84 Rz 253-260). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Be- trugs sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motiva- tionszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden nur ein Kausalzusammenhang. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsver- kehr oder in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen fal- schen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde- rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbe- dürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (Maeder/Niggli, Basler Kommentar,

4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36, 40, 61 f., 68 und 74 m.w.H.; vgl. act. 77 E. 4.2 m.H.). 5.3 Die Vorinstanz hat die Arglist der Beklagten mit einer doppelten Begründung bejaht: Sie kam zum Schluss, dass die Gesamtrechnung als Lügengebäude zu qualifizieren sei (Hauptbe- gründung) und für die Beklagte auch voraussehbar gewesen sei, dass der Kläger davon ab- sehen würde, einzelne Positionen der Gesamtrechnung auf ihre Korrektheit hin zu überprü-

Seite 56/59 fen. Dieser Verzicht sei dem Kläger nicht als Nachlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere kön- ne nicht gesagt werden, der Kläger habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Selbst wenn es sich bei den Angaben zur Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier nur um einfache Lügen handeln würde, hätte die Beklagte den Kläger somit arglistig getäuscht (Eventualbegründung). 5.3.1 Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne in genügender Weise darzutun (vgl. vorne E. II.21), weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4 m.H.; vgl. vorne in E. II.2.1). 5.3.2 Die Beklagte setzt sich mit beiden Begründungen nicht im erforderlichen Mass auseinander und erfüllt auch sonst die Anforderungen an eine Berufungsbegründung teilweise nicht. Die Eventualbegründung (Vorhersehbarkeit des Unterbleibens einer Überprüfung durch den Klä- ger aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu U.________) gibt sie in Rz 256 ihrer An- schlussberufung zwar teilweise wieder, befasst sich in der Folge aber nicht damit. Und auch der Hauptbegründung hält sie lediglich entgegen, es sei – entgegen der Erwägung der Vor- instanz – keine besondere Mühe nötig gewesen, um die Gesamtrechnung zu prüfen. Damit stellt sie dem angefochtenen Entscheid aber nur ihre eigene Auffassung gegenüber, ohne sich argumentativ damit auseinanderzusetzen. Insbesondere befasst sie sich nicht mit dem Argument der Vorinstanz, dass die Gesamtrechnung mehr als 100 Positionen umfasst habe und zahlreiche dieser Positionen um fiktive Beträge erhöht worden seien, wobei darauf ge- achtet worden sei, dass die Erhöhungen nicht auffallen würden. Inwiefern bei einer solchen Ausgangslage keine besondere Mühe nötig gewesen sein soll, um die Gesamtrechnung zu prüfen, legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Einzelrechnungen grundsätzlich ohne Weiteres hätte anfordern können (wo- von im Übrigen auch die Vorinstanz ausging). Die Argumentation der Beklagten geht insofern an der Sache vorbei. 5.4 Soweit die Beklagte vorbringt, dass sich aus der Gesamtrechnung selbst "Diskrepanzen" er- gäben, entfernt sie sich vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne eine be- gründete Sachverhaltsrüge zu erheben und ohne darzulegen, wo sie Entsprechendes bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich behauptet hat. Dasselbe gilt auch für die Be- hauptung, es sei unbestritten, dass dem Kläger bzw. seiner Assistentin gewisse Diskrepan- zen zwischen den einzelnen Rechnungen und den auf der Gesamtrechnung aufgeführten Beträgen sofort aufgefallen wären, wenn sie diese angefordert hätten. 5.5 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf das Argument der Beklagten, der Kläger habe den Rechnungsbetrag auf EUR 600'000.00 aufgerundet, woraus sich ergebe, dass es ihm nicht darauf angekommen sei, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten. Einerseits ist nicht ersichtlich – und wird von der Beklagten auch nicht plausibel erläutert –, inwiefern dies mit dem angefochtenen Entscheid zusammenhängt und im vorliegenden Kon- text relevant sein sollte. Andererseits wurde bereits vorne in E. V.4.3 dargelegt, dass sich aus der Aufrundung nicht ableiten lässt, dass es dem Kläger gleichgültig war, wem sein Geld zukam. Genauso wenig lässt sich daraus ableiten, dass der Kläger die Gesamtrechnung nicht kontrolliert oder die Überweisung der EUR 600'000.00 "blind" angeordnet habe. Hierbei

Seite 57/59 handelt es sich um unbelegte Behauptungen der Beklagten, die noch dazu in Widerspruch zu ihren erstinstanzlichen Behauptungen stehen, wonach der Kläger sämtliche Rechnungen stets akribisch prüfe (act. 77 E. 4.1 zweiter Absatz, m.H. auf act. 24 S. 48, act. 31 S. 84-86 und 97 f. sowie act. 73 S. 12 ff.). 5.6 Im Ergebnis genügt die Anschlussberufung den Anforderungen an eine Berufungsbegrün- dung in diesem Punkt insgesamt nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist. 6. Somit ist auch die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. VI. Ausgang des Verfahrens und Verlegung der Prozesskosten 1. Nach dem Gesagten sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist folglich zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu entscheiden. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid wurde in Bezug auf die Rückforderung von USD 58'100.00 gemäss dem erstinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d des Klägers nicht angefochten (vgl. vorne E. II.1). Umstritten waren im Berufungsverfahren deshalb nur noch Forderungen im Wert von CHF 65'840'702.80 (EUR und USD umgerechnet zum Kurswert im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; vgl. act. 77 E. 7). Unter Berücksichtigung dieses Streitwerts unterliegt der Kläger auch im Berufungsverfahren zu 99,85 %. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Entscheid über die Anschlussberufung Aufwand verursacht hat, auch wenn dieser im Ver- gleich zur Berufung relativ gering war. Daher ist es angemessen, die Prozesskosten nicht vollständig dem Kläger aufzuerlegen. 2.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Be- rechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor Kantonsgericht, nämlich CHF 65'897’540.50 (vgl. act. 77 E. 7), massgebend. Bei diesem Streitwert und angesichts des mit der Schwierigkeit des Falls verbundenen Aufwands ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 410'000.00 (§ 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG) festzusetzen, wobei diese im Umfang von CHF 400'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 10'000.00 der Beklagten aufzuerlegen ist. 2.3 Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Anders als zur Berechnung der Entscheid- gebühr ist für die Berechnung der Parteientschädigung nur noch der im Rechtsmittelverfah- ren aufrecht erhaltene Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beläuft sich, wie vorne in E. VI.2.1 festgehalten, auf CHF 65'840'702.80. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 385'600.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat, in welchem sowohl hinsichtlich der Berufung wie auch der Anschlussberufung ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das

Seite 58/59 Grundhonorar gestützt auf § 3 Abs. 3 und § 5 AnwT um insgesamt 50 % auf CHF 578'405.00 zu erhöhen. Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass wieder der ursprüngliche Betrag von CHF 385'600.00 resultiert. Zu diesem Betrag ist noch eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 gemäss § 25 Abs. 1 AnwT hinzuzurechnen. Hingegen fällt auf der Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer an, da die Beklagte ihren Wohnsitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) und sie richtigerweise auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter Berücksichtigung des vollständigen Unterliegens der Beklagten mit ihrer Anschlussberufung ist die Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 386'600.00 sodann ermessens- weise um CHF 6'600.00 auf CHF 380'000.00 zu reduzieren. URTEILSSPRUCH 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 410'000.00 wird im Umfang von CHF 400'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 10'000.00 der Beklagten auferlegt und mit den jeweiligen Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet. Der von der Beklagten zu viel bezahlte Betrag von CHF 5'000.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschä- digung von CHF 380'000.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2017 39) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 59/59 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: